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821.5

Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (GebT)

Präambel

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 821.5

nGS 35–25

Gebührentarif

für die Kantons- und Gemeindeverwaltung1

vom 2.Mai 2000 (Stand 1.Januar 2026)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung von Art.100 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

16.Mai 19652,

inAusführungvonArt.3derVerwaltungsgebührenverordnungvom27.April19713

als Tarif:4, 5

1 Fassung gemäss II.Nachtrag.

2 sGS 951.1.

3 sGS 821.1.

4  nGS 35–25; nGS 38–86; nGS 42–139. In Vollzug ab 1.Juli 2000. Geändert durch Abschnitt II

des Nachtrags zur StPV vom 14.Mai 2002, nGS 37–53 (sGS 962.11); Abschnitt II des

II.Nachtrags zur Bürgerrechtsverordnung vom 2.März 2002, nGS 37–74 (sGS 121.11); Ab­

schnitt III des Nachtrags zur GSchVV vom 2.Juli 2002, nGS 37–97 (sGS 752.21); Art.6 der

V zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 17.De­

zember 2002, nGS 38–12 (sGS 453.31); Nachtrag vom 14.Januar 2003, nGS 38–24; Art.2 der

V zur Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden vom 4.Februar 2003, nGS 38–34

(sGS 552.21); II.Nachtrag vom 24.Juni 2003, nGS 38–75; Art.18 der V zur Bundesgesetz­

gebung über den Konsumkredit vom 2.Dezember 2003, nGS 39–23 (sGS 556.11); Art.16 der

V über private Betagten- und Pflegeheime vom 3.Februar 2004, nGS 39–41 (sGS 381.18);

Art.11 der V zum G über Ruhetag und Ladenöffnung vom17.August 2004, nGS 39–89 (sGS

552.11); Art.12 der V über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsauf­

gaben vom 14.Dezember 2004, nGS 40–14 (sGS 451.14); Abschnitt II Ziff.2 des II.Nach­

trags der JV vom 6.Dezember 2004, nGS 40–18 (sGS 853.11); Art.17 ZStV vom 14.Juni 2005,

nGS 40–62 (sGS 912.1); III.Nachtrag vom 15.November 2005, nGS 41–20; IV.Nachtrag

vom 4.Juli 2006, nGS 41–61; Abschnitt II Ziff.2 des X.Nachtrags zur EV zum Schweizeri­

schen Zivilgesetzbuch vom 13.Februar 2007, nGS 42–54 (sGS 911.11); Abschnitt II Ziff.53

des VI.Nachtrags zum GeschR vom 30.Oktober 2007, nGS 42–101 (sGS 141.3); Art.7 der V

zum EG zur eidg Chemikaliengesetzgebung vom 20.November 2007, nGS 43–28 (sGS

672.51); V.Nachtrag vom 11.März 2008, nGS 43–74; Abschnitt II des III.Nachtrags zur ZPV

vom11.März 2008, nGS 43–80 (sGS 961.21); VI.Nachtrag vom9.Dezember 2008, nGS 44–30;

Ziff.II des VI.Nachtrags zur StPV vom 18.November 2008, nGS 44–35 (sGS 962.11);

VII.Nachtrag vom 26.Mai 2009, nGS 44–90; VIII.Nachtrag vom 9.Februar 2010, nGS 45–41;

Art.15 BRV vom 19.Oktober 2010, nGS 45–82 (sGS 121.11); Abschnitt III des II.Nachtrags

zur GSchVV vom 7.Dezember 2010, nGS 46–31 (sGS 752.21); Art.42 StPV vom 23.Novem­

ber 2010, nGS 46–46 (sGS 962.11); Art.29 der V zum EG-USG vom 13.Dezember 2011, nGS

47–22 (sGS 672.11); Art.18 der Statistikverordnung vom 19.Juni 2012, nGS 47–83 (sGS

146.11); Art.20 der VESB vom 11.Dezember 2012, nGS 48–47 (sGS 912.51); Art.13 VGE

vom 11.Dezember 2012, nGS 48–37 (sGS 381.11); Art.53 BehV vom 11.Dezember 2012,

nGS 48–38 (sGS 381.41); IX.Nachtrag vom11.Juni 2013, nGS 2013-008; Art.6 der V über die

kantonale Einwohnerdatenplattform vom 8.Oktober 2013, nGS 2013-016 (sGS 453.11);

X.Nachtrag vom 3.Dezember 2013, nGS 2014-024; AbschnittII des Nachtrags zur V über die

I.

ERSTER TEIL:

Nr. ALLGEMEINE GEBÜHREN Fr.

10.016  Verfügung oder Entscheid (Einsprache, Re-

kurs, Beschwerde usw.), soweit keine andere

Gebühr festgelegt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 10000.—

10.02 Aufsichtsrechtliche Genehmigung . . . . . . . . 150.— bis 2000.—

10.03 Einvernahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.— bis 250.—

10.04 Vorladung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.—

10.057 Augenschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 3000.—

10.06 Schriftliche Bescheinigung . . . . . . . . . . . . . . 10.— bis 950.—

10.07  Mitteilung oder Anzeige im Interesse einer

Privatperson . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.— bis 120.—

10.08  Einsichtgabe in amtliche Akten oder Aus-

kunft über ihren Inhalt ausserhalb eines

durch Verfügung oder Entscheid abzuschlies-

senden Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.— bis 200.—

10.09  Einholen von Urkunden und Erteilung von

Auskünften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.— bis 300.—

10.108 Mahnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.— bis 50.—

10.119  Ausfertigung einer Verfügung, eines Ent-

scheides oder einer Urkunde, Abschriften

(einschliesslich Schreiben, Auszüge und

Protokollierung mündlicher Vorbringen),

je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.— bis 50.—

4  (Fortsetzung …) Raumnutzung im Regierungsgebäude vom 7.Januar 2014, nGS 2014-025 (sGS

141.81); Abschnitt II Ziff.3 des VIII.Nachtrags zum GeschR vom 29.April 2014, nGS 2014-045

(sGS141.3); XI.Nachtrag vom17.Juni 2014, nGS 2014-056; Abschnitt II Ziff.2 der Jagdverordnung

vom 19.Mai 2015, nGS 2015-064 (sGS 853.11); XII.Nachtrag vom 27.Juni 2017, nGS 2017-051;

XIII.Nachtrag vom 16.Januar 2018, nGS 2018-026; XIV.Nachtrag vom 19.Juni 2018, nGS

2018-056; XV.Nachtrag vom 3.Juli 2018, nGS 2018-074; XVI.Nachtrag vom 9.Oktober 2018,

nGS 2018-075; XVIII.Nachtrag vom 18.Juni 2019, nGS 2019-049; XIX.Nachtrag vom 3.Dezem­

ber 2019, nGS 2019-098; XX.Nachtrag vom 4.Februar 2020, nGS 2020-003; XXI.Nachtrag vom

25.August 2020, nGS 2020-068; Abschnitt II der Verordnung über Kurse und Prüfungen in Le­

bensmittelhygiene und Suchtprävention vom 13.Oktober 2020, nGS 2020-083 (sGS 533.12);

XXII.Nachtrag vom 13.Oktober 2020, nGS 2020-085; Geändert durch Abschnitt II Ziff. 27 des

XV. Nachtrag zum Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei vom 29. Juni 2021,

nGS 2021-066(sGS141.3);XXIII.Nachtragvom 21.November 2023,nGS 2023-071;XXIV.Nach­

trag vom 21.Mai 2024, nGS 2024-017; XXV.Nachtrag vom 17.Juni 2025, nGS 2025-020;

XXVI.Nachtrag vom 9.Dezember 2025, nGS 2025-062.

5  Die Gebühren verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Sofern eine Gebührenposition der Mehrwert­

steuer unterliegt, wird die Gebühr um den Steuerbetrag erhöht.

6 Geändert durch XXVI.Nachtrag.

7 Geändert durch XIII.Nachtrag.

8 Fassung gemäss II.Nachtrag.

9 Fassung gemäss II.Nachtrag.

10.12 Fotokopie:

10.12.01 bis fünf Kopien, je Kopie . . . . . . . . . . . . . . . . 1.—

10.12.02 für jede weitere Kopie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . —.50

10.12.0310 für jede Farbkopie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.—

10.13  Zustellen oder Abholen einer Urkunde und

dergleichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.— bis 120.—

10.14/15 Geldverkehr und Depots:

10.14 1PromilledeseingelegtenBetragesoderdepo-

nierten Wertes, im Rahmen von . . . . . . . . . . 10.— bis 120.—

10.15 ausserdem für jede Auszahlung . . . . . . . . . . 6.—

10.16  Für eine ausserordentliche Sitzung einer Be-

hörde, für jedes Mitglied, den Schreiber und

den Weibel, je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.— bis 120.—

10.1711 Amtliche Kontrollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 2300.—

10.18  Abgabe von grafischen umweltrelevanten

Daten, je km2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.—

10.19  Abgabe von Sachdaten, Grunddatensatz, je

Objekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . —.20

10.20  Abgabe von Sachdaten, erweiterter Daten-

satz, je Objekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.—

10.2112 AusdruckauselektronischemArchiv(sofern

die Möglichkeit besteht, die Akten kostenlos

in elektronischer Form zu erhalten):

10.21.0113 bis 50 Seiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.—

10.21.0214 51 bis 100 Seiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.—

10.21.0315 101 bis 200 Seiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.—

10.21.0416 201 bis 300 Seiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.—

10.21.0517 über 300 Seiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.—

10.2218 Aufwand für die erneute Rechnungstellung

infolge falsch angegebener Rechnungsadresse 50.— bis 300.—

10 Eingefügt durch II.Nachtrag.

11 Geändert durch XIII.Nachtrag.

12 Eingefügt durch V über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben.

13 Eingefügt durch V über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben.

14 Eingefügt durch V über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben.

15 Eingefügt durch V über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben.

16 Eingefügt durch V über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben.

17 Eingefügt durch V über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben.

18 Eingefügt durch XIII.Nachtrag.

Nr. Fr.

ZWEITER TEIL:

BESONDERE GEBÜHREN

I. Kantonsverwaltung19

A. Regierung

Gemeindegesetz vom 21.April 200920, 21

20.0322  Aufsichtsrechtliche Verfügung gegenüber

einer Gemeinde (Art.157 und 159) . . . . . . . 150.— bis 4000.—

Steuergesetz vom 9.April 199823

20.04  Bewilligung der Steuererhebung durch eine

Ortsgemeinde oder eine örtliche Korpora-

tion (Art.4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 700.—

…24

…25

Vollzugsgesetz

zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetz-

gebung vom 11.April 199626

20.10.05  Verfügung zum gemeinsamen Bau von Ab-

wasseranlagen (Art.8 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 3000.—

20.10.06  Ermächtigung, Mittel aus dem Gemeinde-

haushalt einzusetzen (Art.15 Abs.3) . . . . . . 300.— bis 3000.—

19 Fassung gemäss II.Nachtrag.

20 sGS 151.2.

21 Geändert durch XXIII. Nachtrag.

22 Geändert durch XXIII. Nachtrag.

23 sGS 811.1.

24 Titel und Nr.20.07 aufgehoben durch XXIII. Nachtrag.

25 Titel und Nr.20.09 aufgehoben durch II.Nachtrag.

26 sGS 752.2.

Nr. Fr.

Gesetz

über die Verwaltungsrechtspflege

vom 16.Mai 196527 und Spezialgesetze

20.12 …28

20.13  Entscheid über ordentliche und ausser-

ordentliche Rechtsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . 125.— bis 5000.—

20.13.0129  Rekursentscheid eines Departementes . . . . . 200.— bis 5000.—

20.13.0230 Zwischenentscheid eines Departementes . . . 200.— bis 2000.—

…31

Konkordat

über die nicht eidgenössisch konzessionierten

Luftseilbahnen und Skilifte

vom 15.Oktober 195132

20.1533 Betriebsbewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1750.— bis 9200.—

20.16 Verlängerung der Betriebsbewilligung . . . . . 600.— bis 4600.—

Einführungsgesetz zur Schweizerischen

Straf- und Jugendstrafprozessordnung

vom 3. August 201034, 35

20.1736 …

20.1837 Behandlung eines Begnadigungsgesuches

(Art.54) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 3000.—

27 sGS 951.1.

28 Aufgehoben durch XXVI.Nachtrag.

29 Eingefügt durch XVI. Nachtrag.

30 Eingefügt durch XVI. Nachtrag.

31 Titel und Nr.20.14 aufgehoben durch XII. Nachtrag.

32 sGS 712.1.

33 Geändert durch XXIII. Nachtrag.

34 sGS 962.1.

35 Geändert durch XXIII. Nachtrag.

36 Aufgehoben durch StPV.

37 Geändert durch StPV.

Nr. Fr.

B. Volkswirtschaftsdepartement38

Bundesgesetz

über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und

Handel (Arbeitsgesetz) vom 13.März 196439

21.0140 Genehmigungen,Bewilligungen,Verfügungen,

PlanbegutachtungsowieGutachter-undRefe-

rententätigkeit

21.01.0141 Plangenehmigung (Art.7) . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 7500.—

21.01.0242 Betriebsbewilligung (Art.7) . . . . . . . . . . . . . 75.— bis 3750.—

21.01.02.0143 …

21.01.02.0244 Kontrolle von Betriebsordnungen (Art.39) 100.— bis 750.—

21.01.0345 Bewilligung für: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70.— bis 1250.—

– Nachtarbeit (Art.17)

– Sonntagsarbeit (Art.19)

– ununterbrochenen Betrieb (Art.24)

21.01.0446  Verfügung,Planbegutachtung,Gutachter-und

Referententätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75.— bis 7500.—

…47

…48

…49

…50

38 Geändert durch VI.Nachtrag zum GeschR.

39 SR 822.11.

40 Fassung gemäss X.Nachtrag.

41 Fassung gemäss X.Nachtrag.

42 Fassung gemäss X.Nachtrag.

43 Aufgehoben durch X.Nachtrag.

44 Fassung gemäss X.Nachtrag.

45 Fassung gemäss X.Nachtrag.

46 Fassung gemäss X.Nachtrag.

47 Titel und Nr.21.01.05 aufgehoben durch XIII.Nachtrag.

48 Titel und Nr.21.02 aufgehoben durch XIII.Nachtrag.

49 Titel und Nrn.21.03 bis 21.06 aufgehoben durch V.Nachtrag.

50  Titel und Nr.21.07 aufgehoben durch Verordnung über Kurse und Prüfungen in Lebensmittel­

hygiene und Suchtprävention vom 13.Oktober 2020, nGS 2020-083.

Nr. Fr.

Bundesgesetz

über das bäuerliche Bodenrecht

vom 4.Oktober 199151

21.10.01–03  Entscheide, Feststellungsverfügungen und

Anordnungen:

21.10.01  Erwerb (Art.61) und Feststellungsverfügun-

gen (Art.84) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 800.—

21.10.02  Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstü-

ckelungsverbot(Art.60)undÜberschreitung

der Belastungsgrenze (Art.76 Abs.2) . . . . . . 50.— bis 450.—

21.10.03  Anordnung der Anmerkung im Grundbuch

(Art.86) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.— bis 250.—

Bundesgesetz über die landwirtschaftliche

Pacht vom 4.Oktober198552

21.11/12 Bewilligungen,Feststellungsverfügungenund

Einspracheentscheide:

21.11  verkürzte Pachtdauer (Art.7 und 8) und Zu-

pacht (Art.33 bis 35) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 400.—

21.12  parzellenweise Verpachtung (Art.30 bis 32)

und Pachtzins (Art.42 bis 44) . . . . . . . . . . . . 150.— bis 700.—

Einführungsgesetz zur eidgenössischen

Waldgesetzgebung vom 28.November 199853

21.15  Forstrechtliche Bewilligungen und Verfü-

gungen (Art.7, 9, Art.13 Abs.2, Art.15, 18,

Art.19 Abs.2, Art.23 Abs.2 und Art.24 Abs.2) 100.— bis 1000.—

Bundesgesetz über die Landwirtschaft

vom 29.April 199854

21.23  Rückerstattung bei gewinnbringender Ver-

äusserung(Art.91),VerletzungZweckentfrem-

dungs- oder Zerstückelungsverbot (Art.102

Abs.2), Ausnahmebewilligung vom Zweck-

entfremdungs- und Zerstückelungsverbot

und Rückerstattung (Art.102 Abs.3) . . . . . . 100.— bis 5000.—

51 SR 211.412.11.

52 SR 221.213.2.

53 sGS 651.1.

54 SR 910.1.

Nr. Fr.

Verordnung zur Bundesgesetzgebung

über wirtschaftliche Massnahmen zugunsten

der Landwirtschaft vom 19.April 198355

21.24 AnerkennungvonBetriebenundFormender

Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 300.—

21.25 Betriebskontrollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.—

…56, 57

Statistikgesetz vom 16.November 201058, 59

21.26.01–0360  Tätigkeiten der kantonalen Statistikstelle:

21.26.0161  Auswertung bestehender statistischer Daten

der kantonalen Statistik für Personen und

Organisationen ausserhalb der Kantonsver-

waltung (Art.9 Abs.1und 3)

–  für Medien, Lernende, Studierende und

Wissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je Quartal 2 Stunden

kostenlos

–  für andere Personen und Organisationen je Quartal 1 Stunde

kostenlos

–  danach je angefangene Stunde . . . . . . . . . 150.—

21.26.02 BezugvongedrucktenPublikationen(Art.20),

je Exemplar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.— bis 80.—

21.26.03  Abgabe von statistischen Daten an öffent-

licheStatistik-undForschungsstellenausser-

halb der Kantonsverwaltung (Art.24), je an-

gefangene 15 Minuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35.—

Vollzugsverordnung

zurBundesgesetzgebung über den Konsumkredit

vom 2.Dezember 2003

21.2762 Erteilung,VerweigerungundErneuerungder

Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 1000.—

21.28 Entzug der Bewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 2000.—

21.29 Aufsichtsrechtliche Verfügung . . . . . . . . . . . 200.— bis 2000.—

21.30 Prüfungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.— bis 800.—

55 sGS 611.73.

56  Titel aufgehoben durch Statistikverordnung.

57  Nr.21.26 aufgehoben durch Statistikverordnung.

58 sGS 146.1.

59 Eingefügt durch Statistikverordnung.

60 Eingefügt durch Statistikverordnung.

61 Geändert durch XXVI.Nachtrag.

62 Nrn.21.27 bis 21.30 eingefügt durch V zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit.

Nr. Fr.

Jagdgesetz vom 17.November 199463

21.40  Vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses

(Art.14 Abs.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.— bis 1500.—

21.41 EntscheidüberStreitigkeitenzwischenHege-

gemeinschaft und Jagdgesellschaft (Art.24) 200.— bis 1000.—

…64

21.43.0165  Anordnung der Wiederholung der Jagd-

prüfung (Art.32 ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 300.—

21.43.02 FeststellungdesAusschlusses(Art.37Abs.3)

oder Ausschluss von der Jagdberechtigung

(Art.38 Abs.2) sowie Verbot der Jagd auf

bestimmtes Wild (Art.38 Abs.3) . . . . . . . . . 200.— bis 1000.—

21.43.03  Einziehung ohne Berechtigung erlegten

Wildes (Art.67 Abs.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 350.—

Jagdverordnung vom 19.Mai 201566

21.43.0467  Jagdausweis für Pächterinnen und Pächter 140.—

21.43.0568 Jagdausweis für Jagdgäste:

21.43.05.0169  für einen Kalendertag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.—

21.43.05.0270  für ein Pachtjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140.—

… 71

21.43.0672  Jagdausweis für angehende Jägerinnen und

Jäger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140.—

21.43.0773 Jagdpass für einen Kalendertag . . . . . . . . . . . 50.—

… 74

21.43.0875 Tätigkeiten zugunsten von Privaten

21.43.08.0176  ZeitaufwandWildhuteinschliesslichVerschie-

bung Dienstort–Einsatzort und zurück, je

angefangene Viertelstunde . . . . . . . . . . . . . . . 20.—

63 sGS 853.1.

64 Nr. 21.42 aufgehoben durch XV. Nachtrag.

65 Geändert durch XV. Nachtrag.

66 sGS 853.11.

67 Geändert durch Jagdverordnung vom 19.Mai 2015, nGS 2015-064.

68 Geändert durch Jagdverordnung vom 19.Mai 2015, nGS 2015-064.

69 Geändert durch Jagdverordnung vom 19.Mai 2015, nGS 2015-064.

70 Geändert durch Jagdverordnung vom 19.Mai 2015, nGS 2015-064.

71  Nrn. 21.43.05.03 bis 21.43.05.09 aufgehoben durch Jagdverordnung vom 19.Mai 2015, nGS

2015-064.

72 Geändert durch Jagdverordnung vom 19.Mai 2015, nGS 2015-064.

73 Geändert durch Jagdverordnung vom 19.Mai 2015, nGS 2015-064.

74  Nrn. 21.43.07.01 bis 21.43.07.02 aufgehoben durch Jagdverordnung vom 19.Mai 2015, nGS

2015-064.

75 Eingefügt durch Jagdverordnung vom 19.Mai 2015, nGS 2015-064.

76 Eingefügt durch Jagdverordnung vom 19.Mai 2015, nGS 2015-064.

Nr. Fr.

21.43.08.0277  Sachaufwand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach tatsächlichen Kosten

21.43.08.0378  Fahrspesen je km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . —.78

Verordnung über die Jagdprüfung

vom 3.Juli 201879, 80

21.44.01–03 Ausbildung

21.44.01 Schiessausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 700.—

21.44.0281 freiwillige Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 500.—

21.44.0382 obligatorische Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 500.—

21.45.01–03 Prüfung

21.45.0183 Schiessprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 600.—

21.45.0284 Theorieprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 800.—

21.45.0385 Nachprüfung, je Fach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.— bis 100.—

Bundesgesetz über die Fischerei

vom 14.Dezember 1973

21.46  Einsatz eines Fischereiaufsehers oder eines

besonders ausgebildeten Elektrofischers

(Art.20 und 31), je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . 90.—

21.47  Einsatz von Hilfspersonal (Art.20 und 31),

je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.—

21.48  Einsatz eines Elektrofischfanggerätes (Art.20

und 31), je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.—

Naturschutzverordnung vom 17.Juni 197586

21.50  Schutz der Biotope, Ausnahmebewilligung

(Art.3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

21.51 BewilligungzumSammelnvonPflanzenund

Fangen von Tieren (Art.5) . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

77 Eingefügt durch Jagdverordnung vom 19.Mai 2015, nGS 2015-064.

78 Eingefügt durch Jagdverordnung vom 19.Mai 2015, nGS 2015-064.

79 sGS 853.15.

80 Geändert durch XV. Nachtrag.

81 Geändert durch XV. Nachtrag.

82 Geändert durch XV. Nachtrag.

83 Geändert durch XV. Nachtrag.

84 Geändert durch XV. Nachtrag.

85 Geändert durch XV. Nachtrag.

86 sGS 671.1.

Nr. Fr.

21.52  Bewilligung zum Sammeln und Ausgraben

geschützter Pflanzen sowie zum Fangen ge-

schützter Tiere (Art.9 und 11) . . . . . . . . . . . 50.— bis 400.—

21.53  Wiederherstellung des früheren Zustandes

(Art.26 ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 5000.—

…87

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung

über Geldspiele vom 21. April 202088, 89

21.6290  Bewilligung eines Kleinspiels (Art.3 Abs.2

Bst. a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.— bis 3000.—

21.6391  Abtretung eines Anteils aus dem Kleinlot-

terie-Kontingent (Art.3 Abs.2 Bst. b) . . . . . . 150.— bis 300.—

21.6492  Genehmigung des Verkaufs von Losen für

eine ausserkantonale Kleinlotterie (Art.3

Abs.2 Bst.c) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.— bis 3000.—

21.6593  Kontrolle eines Kleinspiels (Art.3 Abs.2

Bst. a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.— bis 5000.—

87 Titel, Nrn. 21.61.01–03 Ingress und Nrn. 21.61.01 bis 21.61.04 aufgehoben durch XXI.Nachtrag.

88 sGS 455.1.

89 Eingefügt durch XXI.Nachtrag.

90 Eingefügt durch XXI.Nachtrag.

91 Eingefügt durch XXI.Nachtrag.

92 Eingefügt durch XXI.Nachtrag.

93 Eingefügt durch XXI.Nachtrag.

Nr. Fr.

C. Departement des Innern94

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust

des Schweizer Bürgerrechts

vom 29.September 1952 (BüG)95

Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht

vom 3.August 2010 (BRG)96, 97

22.0198  Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

(Art.42 bis 47 BüG; Art.49 BRG) . . . . . . . . . 100.— bis 800.—

22.0299  Erteilung des Kantonsbürgerrechts

(Art.6BRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

22.03100  Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht

(Art.46 BRG ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.—

Gesetz über die Urnenabstimmungen

vom 4.Juli 1971101

22.10 …102

Gemeindegesetz vom 21.April 2009103, 104

22.20105  Genehmigungen (Art.4 und Art.158 Bst.c) 150.— bis 2000.—

22.21106  Anerkennung einer örtlichen Korporation

(Art.16 Abs.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 1400.—

22.22107 AufsichtsrechtlichePrüfungen(Art.158Bst.a),

je Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.— bis 1000.—

22.23108  Aufsichtsrechtliche Verfügungen und Wei-

sungen (Art.158 Bst.b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 2000.—

94 Geändert durch VI.Nachtrag zum GeschR.

95 SR 141.0.

96 sGS 121.1.

97 Geändert durch BRV.

98 Geändert durch BRV.

99 Geändert durch BRV.

100 Geändert durch BRV.

101 sGS 125.3.

102 Aufgehoben durch VIII.Nachtrag zum GeschR.

103 sGS 151.2.

104 Geändert durch XXIII. Nachtrag.

105 Geändert durch XXIII. Nachtrag.

106 Geändert durch XXIII. Nachtrag.

107 Geändert durch XXIII. Nachtrag.

108 Geändert durch XXIII. Nachtrag.

Nr. Fr.

…109

Gemeindevereinigungsgesetz

vom 17.April 2007110

22.25  Genehmigung von Beschlüssen und Verein-

barungen(Art.6,Art.31Bst.aundb,Art.35,

Art.43, Art.44, Art.51 Bst.a, Art.61 Bst.a) . . . 150.— bis 2000.—

22.26 Feststellungen (Art.31 Bst.c, Art.46 Abs.1,

Art.51 Bst.b, Art.61 Bst.b) . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 200.—

22.27 Aufhebungsbeschlüsse (Art.47, Art.48) . . . . 150.— bis 1500.—

22.28 Fristverlängerung (Art.15 Abs.3, Art.45

Abs.3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 200.—

22.29  Entscheid bei Uneinigkeit bei der Bildung

einer neuen Gemeinde (Art.38 Bst.b, Art.42

Abs.3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 1500.—

Gesetz über die Pflegefinanzierung

vom 13.Februar 2011111, 112

22.29.01113 Zulassung von Tages- und Nachtstrukturen

Art. 2

( E v 2 W S 2 A n p 1 1 1 1 1 1 1 1 1 N Abs. 1 Bst. b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.– rgänzungsleistungsgesetz om 22. September 1991114, 115 2.29.02116 Anerkennung eines Anbieters des betreuten ohnens (Art.4ter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.– ozialhilfegesetz vom 27.September 1998117 2.30  Bewilligung zum Betrieb eines privaten lters-undPflegeheimesoderAufsichtsmass- ahme(Art.32;Art.2ff.derVerordnungüber rivate Betagten- und Pflegeheime) . . . . . . . 100.— bis 1000.— 09 Titel und Nr.22.24 aufgehoben durch XXIII. Nachtrag. 10 sGS 151.3. 11 sGS 331.2. 12 Eingefügt durch XIII.Nachtrag. 13 Eingefügt durch XIII.Nachtrag. 14 sGS 351.5. 15 Eingefügt durch XXII.Nachtrag. 16 Eingefügt durch XXII.Nachtrag. 17 sGS 381.1. r. Fr.

.5

.30.01118  Bewilligung zum Betrieb einer gemischten Einrichtung oder Aufsichtsmassnahme (Art.39a ff.; Art.1 ff. der Verordnung über gemischte Einrichtungen) . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.— Gesetz über die soziale Sicherung und Inte- gration von Menschen mit Behinderung vom

.August 2012119, 120

.31121  Bewilligung zum Betrieb einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung (Art.11) . . . 100.— bis 1000.—

.32122  Anerkennung der Beitragsberechtigung einer Einrichtung für Menschen mit Behin- derung (Art.15) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.— Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28.Dezember 1964123

.35  Bewilligung der Erweiterung oder der Auf- hebung eines Friedhofs (Art.2) . . . . . . . . . . . 300.— bis 1500.—

.36  Entscheid über ein Exhumationsgesuch (Art.12 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.— …124 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.Dezember 1907 (ZGB)125 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3.Juli 1911/22.Juni 1942 (EG)126

.50  Verfügung betreffend privatrechtliche Kor- porationen (Art.44 EG) . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 2000.—

.51 Namensänderung (Art.30 ZGB) . . . . . . . . . . 75.— bis 2000.— 127

Eingefügt durch VGE.

sGS 381.4.

Geändert durch BehV.

Geändert durch BehV.

 Eingefügt durch BehV.

sGS 458.1.

Titel und Nr.22.40 aufgehoben durch V.Nachtrag.

SR 210.

sGS 911.1.

Berichtigung vom April 2004. Nr. Fr.

.5

.51.01128 Abklärungen im Namensänderungsver- fahren (Art.30 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 2000.—

.57129 Adoptionsverfahren (Art.268 ZGB) . . . . . . . 100.— bis 3000.— …130

.57.02131 Abklärungen im Adoptionsverfahren (Art.268a ff. ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.— bis 6000.—

.57.03132 Verweigerung der Anhörung des urteilsfähi- gen Kindes zur Adoption (Art.268abis Abs.3 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 500.—

.57.04133 Anordnung der Vertretung des Kindes und Nichtanordnung der vom urteilsfähi- gen Kind beantragten Vertretung (Art.268ater ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 500.—

.57.05 …134

.58135  Eignungsbescheinigung und Bewilligung zurAufnahmeeinesPflegekindeszumZweck der späteren Adoption (Art.7bis Bst.b Ziff.6 EG; Art.6 ff. der eidgenössischen Verordnung über die Adoption vom

.Juni 2011) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.— bis 1000.—

.58.01136  Eignungsbescheinigung und Bewilligung der Aufnahme eines Pflegekindes aus dem Ausland (Art.7bis Bst. b Ziff. 6 EG; Art.6 der eidgenössischen Verordnung über die Auf- nahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.59137  Bewilligung zum Betrieb einer Einrichtung der Heimpflege (Art.7bis Bst.b Ziff. 5 EG; Art.2 ff. der Verordnung über Kinder- und Jugendheime vom 21.September 1999) . . . . 100.— bis 1000.—

Eingefügt durch XIII.Nachtrag.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Nr.22.57.01 aufgehoben durch XIII.Nachtrag.

Eingefügt durch XIII.Nachtrag.

Eingefügt durch XIII.Nachtrag.

Eingefügt durch XIII.Nachtrag.

Aufgehoben durch XX.Nachtrag.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Eingefügt durch XIII.Nachtrag.

 Geändert durch XIII.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

.60138  Aufsichtsrechtliche Verfügungen, Massnah- men und aufsichtsrechtliche Prüfungen ge- genüber Zivilstandsämtern (Art.45, Art.42 EG, Art.4 der Zivilstandsverordnung vom

.Juni 2005) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2400.—

.61  Bewilligung zur vereinfachten Veröffent- lichung (Art.28 Abs.2 EG) . . . . . . . . . . . . . . 40.— bis 100.—

.62 …139

.62.01 …140

.62.02  Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Neuregelung (Art.298a Abs.2 ZGB) 100.— bis 800.—

.63 …141

.64 …142

.65 …143

.66 …144

.67  Rechtshilfe in Erbschaftssachen aus dem Ausland einschliesslich der Ermittlung der Erben und der Beschaffung von Erbbeschei- nigungen und Vollmachten . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 800.—

.68  Für Vermittlung des Erbschaftsbetreffnisses

/2 bis 1 Prozent, mindestens aber . . . . . . . . 30.—

.69  Ermächtigung für Viehverschreibungen (Art.885 ZGB; Art.173 EG) . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 600.—

.70  Genehmigung der Geschäftsbedingungen für Viehverschreibungen (Art.44 der Ein- führungsverordnung zum ZGB 99) . . . . . . . 50.— bis 250.—

.71  Ausstellung eines Fähigkeitsausweises für Grundbuchverwalter (Art.179 EG; V über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter vom 30. März 1976) . . 80.—

.72145  Aufsichtsrechtliche Prüfungen der Grund- buchämtereinschliesslichVerfügungundBe- richt (Art.956 ZGB; Art.182 EG; Art.32 der Verordnung über das Grundbuch vom 7.Ja- nuar 2014) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.— bis 2400.—

 Geändert durch XXVI.Nachtrag.

 Aufgehoben durch XX.Nachtrag.

 Aufgehoben durch VESB.

 Aufgehoben durch VESB.

 Aufgehoben durch VESB.

 Aufgehoben durch VESB.

 Aufgehoben durch VESB.

 Geändert durch XXVI.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

.73146  Organisation langfristige Sicherung digi- tale Grundbuchdaten, je Grundbuch (Art.949a ZGB; Art.35 der eidgenössischen Grundbuchverordnung vom 23.September 2011) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.— bis 100.— Verordnung über die Prüfung und den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter vom 30.März 1976147

.80.01148 Grundbuchverwalterprüfung (Art.6) . . . . . 1800.—

.80.02149  Wiederholung der mündlichen Prüfung (Art.11b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900.—

.80.03150  Teil- und Erneuerungsprüfung (Art.12 und Art.13) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900.— Schweizerisches Obligationenrecht vom 30.März 1911

.85  Genehmigung der Vertragsbedingungen einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt (Art.522 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.— bis 700.—

.86  Genehmigung der Leistungen der Pfrund- anstalt (Art.524 Abs.3) . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.— bis 300.— Bundesgesetz über den Erwerb von Grund- stücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16.Dezember 1983 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 7.Januar 1988 (EG)151

.90.01152  EntscheidüberdieBewilligungspflicht(Art.2,

bis 7 BewG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.— bis 2400.—

.90.02153 Erteilung der Bewilligung (Art.8 ff. BewG) 400.— bis 3600.—

 Eingefügt durch XIII.Nachtrag.

sGS 914.45.

Fassung gemäss VIII.Nachtrag.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Fassung gemäss VIII.Nachtrag.

sGS 914.1.

 Geändert durch XXVI.Nachtrag.

 Geändert durch XXVI.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

.90.03154 Verweigerung der Bewilligung . . . . . . . . . . . 400.— bis 2400.—

.90.04155 WiderrufderBewilligungodereinerAuflage (Art.25 und Art.14 Abs.4 BewG) . . . . . . . . 400.— bis 2400.—

.91  Zuteilung aus dem Kontingent bei Grund- satzbewilligungen (Art.2 Abs.3 EG) . . . . . . 250.— bis 2000.— Verordnung über Kantonsbeiträge an unbeweg- liche Kulturgüter vom 19. Juni 2018156,157

.01158 Gebühren für komplexe und mit umfang- reichen Abklärungen verbundene Beratun-

Art. 5

gen ( 24.01 broch 24.01 kanto angeb Besch 24.01 kanto angeb odert nis . 24.01 exter 24.01 Stell 24.02 Abs. 2 Bst. a): .01159 Beratungen vor Ort und telefonisch, je ange- ene 30 Minuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.— .02160 Recherchen durch Personal der zuständigen nalen Stelle von mehr als 1 Stunde, je rochene 30 Minuten, mit schriftlichem eid über das Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . 80.— .03161 Recherchen durch Personal der zuständigen nalen Stelle von mehr als 1 Stunde, je rochene 30 Minuten, mit mündlichem elefonischemBescheidüberdasErgeb- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.— .04162 Untersuchungen und Begutachtungen durch ne Experten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  nach tatsächlichen Kosten .05163 Barauslagen der zuständigen kantonalen e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  nach tatsächlichen Kosten 164 GebührenfürBeratungeninüberwiegendem

Art. 5

privaten Interesse ( 24.02.01165 Beratung brochene 30 Minuten 154  Geändert durch 155  Geändert durch Abs. 2 Bst. b): en vor Ort und telefonisch, je ange- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— XXVI.Nachtrag. XXVI.Nachtrag.

sGS 277.11.

Eingefügt durch XIV. Nachtrag.

Eingefügt durch XIV. Nachtrag.

Eingefügt durch XIV. Nachtrag.

Eingefügt durch XIV. Nachtrag.

Eingefügt durch XIV. Nachtrag.

Eingefügt durch XIV. Nachtrag.

Eingefügt durch XIV. Nachtrag.

Eingefügt durch XIV. Nachtrag.

Eingefügt durch XIV. Nachtrag. Nr. Fr.

.5

.02.02166 Recherchen durch Personal der zuständigen kantonalen Stelle von mehr als 1 Stunde, je angebrochene 30 Minuten, mit schriftli- chem Bescheid über das Ergebnis . . . . . . . . . 120.—

.02.03167 Recherchen durch Personal der zuständigen kantonalen Stelle von mehr als 1 Stunde, je angebrochene 30 Minuten, mit mündlichem odertelefonischemBescheidüberdasErgeb- nis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.—

.02.04168 Untersuchungen und Begutachtungendurch externe Experten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  nach tatsächlichen Kosten

.02.05169 Barauslagen der zuständigen kantonalen Stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach tatsächlichen Kosten Kulturerbeverordnung vom18.Juni 2019170,171

.03172 Gebühren für komplexe und mit umfang- reichen Abklärungen verbundene Beratun-

Art. 4

gen ( 24.03 broch 24.03 kanto angeb Besch 24.03 kanto gebro telef 24.03 exter 166 E 167 E 168 E 169 E 170 s 171 E 172 E 173 E 174 E 175 E 176 E Nr. F Abs. 2 Bst. a): .01173 Beratungen vor Ort und telefonisch, je ange- ene 30 Minuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.— .02174 Recherchen durch Personal der zuständigen nalen Stelle von mehr als 1 Stunde, je rochene 30 Minuten, mit schriftlichem eid über das Ergebnis . . . . . . . . . . . . . . 80.— .03175 Recherchen durch Personal der zuständigen nalenStellevonmehrals1Stunde,jean- chene30Minuten,mitmündlichemoder onischem Bescheid über das Ergebnis . . 60.— .04176 Untersuchungen und Begutachtungen durch ne Experten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  nach tatsächlichen Kosten ingefügt durch XIV. Nachtrag. ingefügt durch XIV. Nachtrag. ingefügt durch XIV. Nachtrag. ingefügt durch XIV. Nachtrag. GS 277.12. ingefügt durch XVIII. Nachtrag. ingefügt durch XVIII. Nachtrag. ingefügt durch XVIII. Nachtrag. ingefügt durch XVIII. Nachtrag. ingefügt durch XVIII. Nachtrag. ingefügt durch XVIII. Nachtrag. r.

.5

.03.05177 Barauslagen der zuständigen kantonalen Stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach tatsächlichen Kosten

.04178 GebührenfürBeratungeninüberwiegendem

Art. 4

privaten Interesse ( 24.04.01179 Beratung brochene 30 Minuten 24.04.02180 Recherch kantonalen Stelle vo angebrochene 30 Minu Bescheid über das Er 24.04.03181 Recherch kantonalenStellevonm gebrochene30Minuten, telefonischem Besche 24.04.04182 Untersuc externe Experten . . 24.04.05183 Barausla Stelle . . . . . . . 177 Eingefügt durch 178 Eingefügt durch 179 Eingefügt durch 180 Eingefügt durch 181 Eingefügt durch 182 Eingefügt durch 183 Eingefügt durch Abs. 2 Bst. b): en vor Ort und telefonisch, je ange- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— en durch Personal der zuständigen n mehr als 1 Stunde, je ten, mit schriftlichem gebnis . . . . . . . . . . . . . . 120.— en durch Personal der zuständigen ehrals1Stunde,jean- mitmündlichemoder id über das Ergebnis . . 100.— hungen und Begutachtungen durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  nach tatsächlichen Kosten gen der zuständigen kantonalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  nach tatsächlichen Kosten XVIII. Nachtrag. XVIII. Nachtrag. XVIII. Nachtrag. XVIII. Nachtrag. XVIII. Nachtrag. XVIII. Nachtrag. XVIII. Nachtrag. Nr. Fr.

.5

  1. Bildungsdepartement Volksschulgesetz vom 13. Januar1983184, 185

.01186  Beratungen des Beratungsdienstes Schule allgemein, je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 200.—

.01.01187  Beratungen des Beratungsdienstes Schule für Gruppen ab drei Personen, je Stunde . . . 160.— bis 400.—

.01.02188  Referate und Schulungen des Beratungs- dienstes Schule, je Halbtag . . . . . . . . . . . . . . . 600.— bis 1000.— Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport vom 5. Dezember 1974189, 190

.04191  Kurse von Jugend+Sport (J+S) und im Er- wachsenensport (esa), je Kurs und Teilneh- merin oder Teilnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.— bis 1200.—

.04.01192  J+S-Jugendcamps, je Lager und Teilnehmerin oder Teilnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 600.—

.04.02193  Kantonaler Schulsporttag je Teilnehmerin oder Teilnehmer bzw. je Team . . . . . . . . . . . . 2.— bis 60.—

sGS 213.1.

Eingefügt durch XXIII. Nachtrag.

Eingefügt durch XXIII. Nachtrag.

Eingefügt durch XXIII. Nachtrag.

Eingefügt durch XXIII. Nachtrag.

sGS 251.1.

Eingefügt durch XXIII. Nachtrag.

Eingefügt durch XXIII. Nachtrag.

Eingefügt durch XXIII. Nachtrag.

Eingefügt durch XXIII. Nachtrag. Nr. Fr.

.5

  1. Finanzdepartement …194 …195 Steuergesetz vom 9.April 1998196

.11197  Zweite und weitere Mahnungen für rechts- kräftige Steuerforderungen sowie Mahnun- gen für Bussen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.—

.12198  Kosten des Nachsteuerverfahrens (Art.202 Abs.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 5000.—

.13199 Kosten des Strafbescheids (Art.262 Abs.1) . . . 50.— bis 5000.—

Titel aufgehoben durch XIII.Nachtrag.

Nrn.25.01.01 bis 25.01.05 aufgehoben durch XIII.Nachtrag.

sGS 811.1.

 Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Eingefügt durch VI.Nachtrag.

Eingefügt durch VI.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

  1. Bau- und Umweltdepartement200 Planungs- und Baugesetz vom 5.Juli 2016201, 202

.01203  Genehmigung von Rahmennutzungsplänen, Sondernutzungsplänen und Schutzverord- nungen (Art.38) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75.— bis 7200.— …204

.03205  Genehmigung von Ausnahmebewilligungen (Art.108 Abs.4) und Zustimmungen zu einer Baubewilligung im Gewässerraum und zur

Art. 90

Unterschreitung des Abstands nach

Art. 90

Abs. 2 und 3 PBG ( Abs. 4) . . . . . . . . . 75.— bis 2900.— …206

.05207  Zustimmung zu einer Baubewilligung oder Verweigerung der Zustimmung ausserhalb der Bauzonen (Art.112) . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

.06208  Vorbescheid im Bauermittlungsverfahren (Art.145) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75.— bis 1500.—

.07209 Teilentscheid (Art.144) . . . . . . . . . . . . . . . . . 75.— bis 2000.—

.08210 Verfahrenskoordination (Art.133) . . . . . . . . 100.— bis 5000.—

.09211 Scannen von Baugesuchsunterlagen . . . . . . . 50.— bis 1000.—

.09.01212  Erlass bzw. Änderung kantonaler Sonder- nutzungspläne (Art.32 und 33) . . . . . . . . . . . 3000.— bis 50000.—

.09.02213  Baubewilligungen (Art.146; Art.9a PBV) . . . 100.— bis 10000.—

.09.03214  Baubewilligungenbeibesondersaufwändigen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10000.— bis 50000.—

 Geändert durch Abschnitt II Ziff. 27 des XV. Nachtrag zum Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei vom 29. Juni 2021, nGS 2021-066 (sGS 141.3).

sGS 731.1.

Geändert durch XII.Nachtrag.

Geändert durch XII.Nachtrag.

Nr.26.02 aufgehoben durch XII. Nachtrag.

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Nr.26.04 aufgehoben durch XII. Nachtrag.

Geändert durch XII.Nachtrag.

Geändert durch XII.Nachtrag.

Eingefügt durch XII.Nachtrag.

Eingefügt durch XII.Nachtrag.

Eingefügt durch XXIII. Nachtrag.

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Eingefügt durch XXIV.Nachtrag.

Eingefügt durch XXIV.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

Strassengesetz vom 12.Juni 1988215

.06.01  Genehmigung des Gemeindestrassenplans (Art.13) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170.— bis 6900.—

.06.02.01 Genehmigung des Parkierungs-Reglementes (Art.20, 21, 29) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75.— bis 2000.—

.06.02.02 VerfügungüberGemeingebrauch,gesteigerter GemeingebrauchundSondernutzung(Art.20 bis 29) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 10000.—

.06.03  Bewilligung zum Bau oder zur Änderung von Zufahrten sowie zur Ableitung von Wasser auf Strassen (Art.63) . . . . . . . . . . . . 200.— bis 4000.—

.06.04  Durchführung des Kostenverlegungsverfah- rens (Art.71) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170.— bis 6900.—

.06.05.01  Verfügung über Strassenabstände, Sicht- zonen, Zutrittsverbotslinien und Immissions- verbotslinien (Art.102) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 4000.—

.06.05.02  Genehmigung von kommunalen Bauvor- schriften (Art.102) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 4000.—

.06.05.03  Erlass von Baulinien an Kantonsstrassen (Art.102bis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 4000.—

.06.06  Ausnahmen von Strassenabstandsvorschrif- ten (Art.108) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 6000.— Gesetz über die Gewässernutzung vom 5.Dezember 1960216 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gewässernutzung vom 17.Oktober 1961217

.10218 Zustimmung zur Übertragung einer Bewilli- gung (Art.5 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.— bis 700.—

.11219  Bewilligung zur Änderung der Nutzungsart oder zum Umbau oder zur Erweiterung der Nutzungsanlagen (Art.6) . . . . . . . . . . . . 250.— bis 5000.—

sGS 732.1.

sGS 751.1.

sGS 751.11.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Geändert durch XIII.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

Wasserbaugesetz vom 17. Mai 2009220, 221 …222 …223

.17224  Genehmigung für wasserbauliche Massnah- men (Art.32 WBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– bis 4000.— Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24.Januar1991225, 226

.18227  Verfügung von Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen (Art.39a und 43a) . . . . 500.— bis 20000.— …228 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässer- schutzgesetzgebung vom 11.April 1996229, 230

.20.01  Einleitungs- und Versickerungsbewilligung (Art.3, 3bis und 3ter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 4000.—

.20.02  Verfügung zur Behebung von Gewässerver- unreinigungendurchSickerwasserausDepo- nien (Art.4 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 20000.—

.20.03  Genehmigung des generellenEntwässerungs- plans (Art.5 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 20000.—

.20.03.01  Zustimmung zu einer vom Klärschlamm- Entsorgungsplan abweichenden Entsorgung (Art.6 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 3000.—

.20.04  Genehmigung von Vereinbarungen über gemeinsame öffentliche Abwasseranlagen (Art.8 Abs.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 3000.—

.20.05  Entscheid über die Kostenanteile bei ge- meinsamen Anlagen (Art.8 Abs.3) . . . . . . . 500.— bis 3000.—

.20.06  Verfügung über die Mitbenützung von Ab- wasseranlagen (Art.9 Abs.2 und 4) . . . . . . . 100.— bis 3000.—

sGS 734.11.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Nr.26.15 aufgehoben durch XIII. Nachtrag.

Nr.26.16 aufgehoben durch XIII. Nachtrag.

Eingefügt durch XIII.Nachtrag.

SR 814.20.

Eingefügt durch XI.Nachtrag.

Eingefügt durch XI.Nachtrag.

 Titel und Nr.26.20 aufgehoben durch V zum EG zur eidg Umweltschutzgesetzgebung.

sGS 752.2.

 Fassung gemäss X.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

.20.06.01231  Überwachung von Abwasseranlagen (Art.10) 100.— bis 4000.—

.20.07  Verfügung betreffend Lagerung und Unter- suchung von Klärschlamm (Art.12 Abs.1) . . . 100.— bis 3000.—

.20.08  Verfügung bei zu hohem Schadstoffgehalt im Klärschlamm (Art.12 Abs.2) . . . . . . . . . 100.— bis 3000.—

.20.09  Entscheid über die Einleitung von ver- schmutztem Abwasser (Art.13 Abs.2) . . . . . 100.— bis 3000.—

.20.10  Entscheid in Sonderfällen und über beson- dere Verfahren (Art.22) . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 3000.—

.20.11  Verfügungen betreffend Betriebe mit Nutz- tierhaltungen (Art.24 Abs.1) . . . . . . . . . . . . 100.— bis 3000.—

.20.12232 Kontrolle von Anlagen (Art.25) . . . . . . . . . . 150.— bis 10000.—

.20.13  Anhörung der zuständigen Stelle des Staates (Art.26 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 3000.—

.20.14  Einteilung und Anpassung von Gewässer- schutzbereichen (Art.27) . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.20.15  Bewilligung in besonders gefährdeten Berei- chen (Art.28) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 5000.—

.20.15.01233  Bewilligung von Bohrungen und erheb- lichen Grabungen (Art.28bis) . . . . . . . . . . . . 150.— bis 5000.—

.20.15.02  Verfügung über besondere Massnahmen in Zuströmbereichen (Art.28ter) . . . . . . . . . . . 150.— bis 5000.—

.20.16  Entscheid über Einsprachen in der Zone S, wenn das Departement die Ausscheidung vorgenommen hat (Art.31 Abs.2 Bst.b) . . . . 400.— bis 5000.—

.20.17  Genehmigung des Umgrenzungsplans einer Gemeinde (Art.32) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.— bis 6000.—

.20.18  Verfügung über die Kostentragungspflicht bei der Ausscheidung von Schutzzonen und Schutzarealen (Art.33 Abs.2) . . . . . . . . . . . . 200.— bis 4000.—

.20.19 AusnahmebewilligunginderZoneS(Art.34 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 3000.—

.20.20  Verfügung weitergehender Schutzmassnah- men (Art.34 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

.20.21  Bewilligung, Abnahme, Sanierung (ein- schliesslichMängelbehebung)undStilllegung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüs- sigkeiten (Art.35 Abs.1 Bst.a) . . . . . . . . . . . 100.— bis 7000.—

 Eingefügt durch XI.Nachtrag.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Geändert durch XIII.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

.20.22  Ausnahmebewilligungen bei Überschreitung der für die Gewässerschutzbereiche Au und Ao zulässigen Höchstmengen (Art.35 Abs.1 Bst.b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 5000.—

.20.23234 …

.20.24235  Verfügung von Massnahmen bezüglich An- lagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art.35ter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.20.25  Verfügung zusätzlicher Massnahmen am Gewässer (Art.38) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 3000.—

.20.26236  Bewilligung für die Wasserentnahme über den Gemeingebrauch hinaus (Art.39) . . . . . 150.— bis 1000.—

.20.26.01  Erlass von Schutz- und Nutzungsplänen (Art.39bis ff.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000.— bis 30000.—

.20.26.02 Schutzverfügungen (Art.39bis ff.) . . . . . . . . 250.— bis 5000.—

.20.26.03  Verfügung von anderen Massnahmen zur Umsetzung einer Schutz- und Nutzungspla- nung (Art.39bis ff.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.— bis 5000.—

.20.27237  Verfügung von Sanierungsmassnahmen nach Art.80 ff. des eidgenössischen Gewässer- schutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 15000.—

.20.28238  Ausnahmebewilligungen bei Fliessgewässern (Art.41) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 2000.—

.20.29239 Bewilligung für Schüttungen in Seen (Art.42) 150.— bis 5000.—

.20.30240  Bewilligung für Spülungen und Entleerungen des Stauraums (Art.43 Abs.1 Bst.a) . . . . . . . 150.— bis 10000.—

.20.31241  Ausnahmebewilligung für die Rückgabe von Treibgut (Art.43 Abs.1 Bst.b) . . . . . . . . . . . . 150.— bis 1000.—

.20.32242  Verfügung baulicher Vorkehren für das Ein- sammeln von Treibgut (Art.43 Abs.1 Bst.c) 150.— bis 1000.—

.20.33  Verfügung zur Erhaltung von Grundwasser- vorkommen (Art.44) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.— bis 5000.—

.20.34243  Bewilligung zur Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (Art.45 Abs.1) . . . . . 500.— bis 100000.—

Aufgehoben durch II.Nachtrag zur GSchVV.

Geändert durch II.Nachtrag zur GSchVV.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Geändert durch XXVI.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

…244 Verordnung zum Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 21.Januar 1997245

.21.18 Verfügung vorsorglicher Massnahmen(Art.6) 200.— bis 5000.—

.21.19246  Prüfung von meldepflichtigen Anlagen (Art.17quater) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.— Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern vom 12.Dezember 1960247 Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8.März 1960248

.25  Bewilligung von baulichen Massnahmen innerhalb der Projektierungszone (Art.16) . . . 200.— bis 6000.—

.26  Bewilligung von baulichen Massnahmen innerhalb der Baulinien (Art.24) . . . . . . . . . . 250.— bis 6000.— Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.Oktober1983249, 250

.27251  Einsichtgabe oder Auskunft über Umwelt- informationen (Art.10g) . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis  2000.—

.27.01252  Verfügung über die Kostenverteilung (Art.32d) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 20000.—

.27.02253  Verfügung über Sicherstellung der Kosten- deckung (Art.32dbis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis  6000.—

.27.03254  Bewilligung für Veräusserung oder Teilung (Art.32dbis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 20000.—

 Titel und Nr.26.21.13 aufgehoben durch V zum EG zur eidg Umweltschutzgesetzgebung.

sGS 752.21.

Eingefügt durch XXIII. Nachtrag.

sGS 751.13.

SR 725.11.

SR 814.01.

Eingefügt durch XI.Nachtrag.

Eingefügt durch XI.Nachtrag.

Eingefügt durch XI.Nachtrag.

Eingefügt durch XI.Nachtrag.

Eingefügt durch XI.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

Einführungsgesetz zureidgenössischenUmwelt- schutzgesetzgebungvom19.April2011255, 256

.30257  Emissions- und Immissionsmessungen sowie Emissions-undImmissionskontrollen(Art.24) 1000.— bis 50000.—

.31258  Überprüfung und Beurteilung von Gesuchs- unterlagenfürdieErrichtungundÄnderung von Anlagen mit nicht ionisierender Strah- lung(Art.36) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 3000.—

.32259  Anhörung bei Vorschriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Art.6) . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis  2000.—

.33260  Verfügung über Luftreinhaltemassnahmen (Art.24 und 27) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 20000.—

.34261  Verfügung über Lärmschutzmassnahmen (Art.29 und 31) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 10000.— …262

.37263  Verfügung über Massnahmen zum Schutz vor Erschütterungen (Art.34) . . . . . . . . . . . . 100.— bis  6000.—

.38264 AbfallrechtlicheBetriebsbewilligung(Art.48) 300.— bis 20000.—

.39265 Bodenschutzmassnahmen (Art.52) . . . . . . . 100.— bis  6000.— …266

.44267 VerfügungimZusammenhangmitdemVoll- zug der Vorschriften über die Sanierung

Art. 50

von belasteten Standorten ( ) . . . . . . . 200.— bis 10000.— …268

sGS 672.1.

Fassung gemäss X.Nachtrag.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Eingefügt durch XI.Nachtrag.

Eingefügt durch XI.Nachtrag.

Eingefügt durch XI.Nachtrag.

 Nr.26.35 und 26.36 aufgehoben durch V zum EG zur eidg Umweltschutzgesetzgebung.

Eingefügt durch XI.Nachtrag.

Eingefügt durch XI.Nachtrag.

Eingefügt durch XI.Nachtrag.

Titel und Nrn.26.41 bis 26.43 aufgehoben durch V zum EG zur eidg Umweltschutzgesetzgebung.

Eingefügt durch XIII.Nachtrag.

Titel und Nrn.26.51 bis 26.57 aufgehoben durch V zum EG zur eidg Chemikaliengesetzgebung. Nr. Fr.

.5

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22.Juni 2005269,270

.60271  Bewilligung für die Entgegennahme von Abfällen (Art.1 in Verbindung mit Art.8 der eidgenössischen Verordnung über den Ver- kehr mit Abfällen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170.— bis 3500.— Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015272, 273

.62.01274 Errichtungsbewilligung (Art.39) . . . . . . . . . 1000.— bis100000.—

.62.02275 Betriebsbewilligung (Art.40) . . . . . . . . . . . . 500.— bis 60000.—

.62.03276 Überwachung von Abfallanlagen (Art.28) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 40000.— Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27.Februar 1991277

.63.01  Unterstellung unter die Störfallverordnung (Art.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 3000.—

.63.02 Beurteilung des Kurzberichtes (Art.6) . . . . . 100.— bis 10000.—

.63.03 Verfügung Risikoermittlung (Art.6 Abs.4) . . 100.— bis 3000.—

.63.04 Beurteilung der Risikoermittlung (Art.7) . . . 100.— bis 20000.—

.63.05 Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen (Art.8) 100.— bis 30000.— Verordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz vom 21.September 1993278

.64.01 Bewilligung für den Bau (Art.1 Abs.1) . . . . 100.— bis 20000.—

.64.02 Bewilligung für den Betrieb (Art.1 Abs.1) . . 100.— bis 5000.—

.64.03  Generelle Bewilligung für Bau und Betrieb (Art.1 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 10000.—

SR 814.610.

Eingefügt durch V zum EG zur eidg Chemikaliengesetzgebung.

Eingefügt durch V zum EG zur eidg Chemikaliengesetzgebung.

SR 814.600.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

SR 814.012.

sGS 716.1. Nr. Fr.

.5

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19.Oktober 1988279

.65  Stellungnahmen der Umweltschutzfachstelle (Art.13) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.— bis 30000.— Eisenbahngesetz vom 20.Dezember1957280, 281

.66282  Stellungnahme im Plangenehmigungsverfah- ren (Art.18d Abs.1 und Art.18i Abs.3) . . . . 1000.— bis 7000.— Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung vom 23.Juni 2006283, 284

.67285  Stellungnahme im Plangenehmigungsverfah- ren (Art.12 Abs.1 und Art.15 Abs.6) . . . . . . 500.— bis 3500.— Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz) vom 4.Oktober1963286, 287

.68288  Stellungnahme im Plangenehmigungsverfah- ren (Art.21b Abs.1 und Art.24 Abs.3) . . . . . 500.— bis 3500.— Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz) vom 24.Juni1902289, 290

.69291  Stellungnahme im Plangenehmigungsverfah- ren (Art.16d Abs.1 und Art.17Abs.3) . . . . . 500.— bis 3500.—

SR 814.011.

SR 742.101.

Eingefügt durch X.Nachtrag.

Eingefügt durch X.Nachtrag.

SR 743.01.

Eingefügt durch X.Nachtrag.

Eingefügt durch X.Nachtrag.

SR 746.1.

Eingefügt durch X.Nachtrag.

Eingefügt durch X.Nachtrag.

SR 734.0.

Eingefügt durch X.Nachtrag.

Eingefügt durch X.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz) vom 21.Dezember1948292, 293

.70294  Stellungnahme im Plangenehmigungsverfah- ren (Art.37d Abs.1 und Art.37i Abs.3) . . . 800.— bis 8000.— Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15.Oktober 1951295 Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS) vom 2.Juni 2022296, 297 Regierungsbeschluss über die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente vom 15.November 1966298

.71299  Betriebsbewilligung für Kleinskilifte . . . . . . 400.— bis 2000.—

.72  Verlängerung der Betriebsbewilligung für Kleinskilifte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1500.— Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz) vom 22.Dezember1916300, 301

.73302  Stellungnahme im Verfahren für die Ertei- lung von Bundeskonzessionen (Art.62c Abs.1 und Art.62h Abs.3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200.— bis 7500.— Gesetz über die Gewässernutzung vom 5.Dezember 1960303

.80  Verfügung für die wirtschaftliche Nutzung gemeinsamer Wasservorkommen(Art.20) . . 300.— bis 6000.—

SR 748.0.

Eingefügt durch X.Nachtrag.

Eingefügt durch X.Nachtrag.

sGS 712.1.

sGS 712.11.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

sGS 141.31.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

SR 721.80.

Eingefügt durch X.Nachtrag.

Eingefügt durch X.Nachtrag.

sGS 751.1. Nr. Fr.

.5

.81  Zustimmung zur Übertragung einer Verlei- hung (Art.23) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 5000.—

.82  Behandlungsgebühr für die Verfahrenskosten bei abgelehnter Verleihung oder vorzeitigem Rückzug des Gesuches (Art.34) . . . . . . . . . . 250.— bis 60000.— …304 Altlasten-Verordnung vom 26.August 1998305

.84 Verfügungen nach Altlasten-Verordnung . . . 100.— bis 20000.— Freisetzungsverordnung vom 10.September2008306, 307

.90308  Stellungnahme der kantonalen Fachstelle zu Gesuchen von Freisetzungsversuchen (Art.37) 500.— bis 20000.—

.91309 Anhörung der kantonalen Fachstelle (Art.45) 100.— bis 10000.—

.92310  Verfügung von Massnahmen bei der Über- wachung der Sorgfaltspflicht (Art.49) . . . . . 100.— bis 5000.—

.93311  Verfügung von Massnahmen bei der Markt- überwachung (Art.48) . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 5000.—

.94312  Verfügung von Massnahmen zur Bekämp- fung schädigender Organismen (Art.52) . . . 100.— bis 10000.— Einschliessungsverordnung vom 25.August 1999313

.95 Stellungnahme der kantonalen Fachstelle im Meldeverfahren (Art.17) . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 10000.—

.96  Stellungnahme der kantonalen Fachstelle im Bewilligungsverfahren (Art.18) . . . . . . . 100.— bis 10000.—

.97  Stellungnahme der kantonalen Fachstelle be- treffend zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen (Art.19) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 10000.—

.98  Verfügung von Massnahmen bei der Über- wachung in den Betrieben (Art.20) . . . . . . . 100.— bis 10000.—

Titel und Nr.26.83 aufgehoben durch XII. Nachtrag.

SR 814.680.

SR 814.911.

Geändert durch XXIII.Nachtrag.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

SR 814.912. Nr. Fr.

.5

  1. Sicherheits- und Justizdepartement314 Schweizerisches Obligationenrecht vom 30.März 1911315

.15  Bewilligung an öffentliche Lagerhalter zur Ausgabe von Warenpapieren (Art.482) . . . . 400.— bis 1500.—

.15.01  Bewilligung der berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland (Art.406c) . . 400.— bis 1500.— Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 20.November 1979316

.44  Bewilligung von Rennen mit Motorfahrzeu- gen (Art.15 Abs.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 3000.— Polizeikommando

.45  Bewilligung zum Betrieb von Lautsprechern (Art.16) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.—

.46 BewilligungvonsportlichenVeranstaltungen, ausgenommen Rennen mit Motorfahrzeugen (Art.15 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1500.—

.47  Bewilligung von Versuchsfahrten (Art.15 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 600.—

.48 Bewilligung von Betriebswegweisern (Art.25) 200.— bis 600.—

.49  Bewilligung von touristischen Signalisatio- nen (Art.25) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 600.—

.50  Weisungen für das Aufstellen von Signalen (Art.27) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.— bis 2000.—

.51 Bewilligung von Strassenreklamen (Art.32) 100.— bis 3000.— Privatdetektivverordnung vom 18.November 1980317

.52318  Erteilung oder Entzug der Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Privatdetektivs (Art.2 und 11) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 1000.—

.53 Abgabe des Privatdetektivausweises (Art.7) 60.—

Geändert durch VI.Nachtrag zum GeschR.

 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen­ recht) vom 30.März 1911, SR 220.

sGS 711.1.

sGS 451.13.

Fassung gemäss IX.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über die Luftfahrt vom 22.März 1951319 Polizeikommando/Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

.54  Entscheid über Einwendungen gegen Flug- veranstaltungen und Aussenlandungen . . . . 100.— bis 600.— Polizeigesetz vom 10.April 1980320 Kantonspolizei

.60  Ordnungsdienst bei privaten Veranstaltun- gen: je Polizeibeamter und halber Tag . . . . . 250.—

.61  Rennbegleitung: je Polizeibeamter und hal- ber Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.—

.62.01–03321 Begleitung von Sondertransporten:

.62.01 Fahrzeug: je km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.—

.62.02 …

.62.03 Polizeibeamter: je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.—

.62.04322 DurchführungundBegleitungvonPersonen- transporten: Fahrzeug je km einschliesslich Personaleinsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.— mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.—

.63 Besonderer Schutz Privater: je Polizeibeamter und halber Tag . . . . . . . . . 250.— Kantonale Notrufzentrale

.64.01–04  Anschlüsse von Gefahrenmeldeanlagen (Bankalarm, Brandmeldeanlagen):

.64.01  Grundgebühr (Aufschaltgebühr für Neu- anschluss) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 500.—

.64.02323 Jahresgebühr je Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 800.—

.64.03  Rückerstattung Jahresgebühr je Brandmelde- anlage an Feuerwehren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.—

.64.04 Änderung des Alarmdispositivs . . . . . . . . . . 100.— bis 300.—

.64.05  Fehlalarm aufgrund Alarmanlage, je Alarm höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800.—

sGS 715.1.

sGS 451.1.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

Eingefügt durch XXIII.Nachtrag.

Fassung gemäss IX.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

.64.10–12 Anschluss am Alarmierungssystem:

.64.10 Jahresgebühr je Anschluss . . . . . . . . . . . . . . . 15.—

.64.11 Jahresgebühr je Einwohner je Gemeinde . . . —.60

.64.12324  Bearbeitungsgebühr je Teilnehmermutation (ohne Telekommunikationsaufwand) . . . . . 15.—

.65.01–07 Suche nach vermissten Personen:

.65.01 je Polizeibeamter und Halbtag . . . . . . . . . . . 250.—

.65.02 Einsatz eines Tauchgerätes: je Stunde . . . . . 50.—

.65.03 …

.65.04 Einsatz eines Motorbootes . . . . . . . . . . . . . . .    nach Aufwand

.65.05325  Helikoptereinsatz, Drohneneinsatz, Fahr- zeug- und Verpflegungskosten . . . . . . . . . . .    nach Aufwand

.65.06 je Polizeihund und Halbtag . . . . . . . . . . . . . 50.—

.65.07 Einsatz eines Spezialhundes . . . . . . . . . . . . .    nach Aufwand

.66.01–03 Fahrzeugfahndung:

.66.01 Fahndung und Meldung des Fundortes . . . . 10.— bis 30.—

.66.02  Abschleppen, Überführen und Unterbringen nach tatsächlichen Kosten

.66.03326  Einstellung nach Ablauf der Abholfrist, je Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.—

.66.04327  Betäubungsmitteldelikte: Einlagerung sicher- gestellter oder beschlagnahmter Sachen, je Palette und je Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.—

.67 Polizeiliche Intervention:

.67.01 Intervention ohne Strafanzeige . . . . . . . . . . . 80.—

.67.02  Intervention wegen Häuslicher Gewalt, in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.—

.68 Polizeilicher Gewahrsam: je Tag . . . . . . . . . . 110.—

.68.01  Zuzüglich Verpflegungskosten nach Art.41 der Polizeiverordnung

.69.01–03  BewilligungundWiderrufderAusübungvon Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheits- aufgaben

.69.01 Erstmalige Bewilligung/Verweigerung/ Widerruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1000.—

.69.02  Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungs- änderung (z.B. Erweiterung oder Änderung des Aufgabenbereichs, Änderung der Orga- nisation oder des Personalbestands) . . . . . . 30.— bis 500.—

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Eingefügt durch XXIII.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

.69.03 Erneuerung der Bewilligung . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.— …328 Zivilprozessgesetz vom 20.Dezember 1990329

.73  Entscheid über die Herausgabe von Akten oder die Erteilung von Auskünften . . . . . . . 30.— bis 300.— Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010330

.74331  Entscheid über die Herausgabe von Akten oder die Erteilung von Auskünften (Art.37) 50.— bis 400.— …332

.76333 Überweisungsverfügung (Art.50 ff. . . . . . . . 100.— bis 500.— …334

.78335  Anordnung einer Sicherungsmassnahme (Art.59Bst.a),EntscheidüberStrafaufschub (Art.59 Bst.e und f), Strafunterbruch oder Vollzugsöffnungen (Art.59 Bst.g) . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.79336  Bewilligung und Abbruch einer besonderen Vollzugsform (Art.59 Bst.b) . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.— Kantonspolizei337

.79.00338  Die Kosten für die polizeilichen Aufwände werden grundsätzlich als Pauschale berech- net.InbesondersaufwendigenFällenwerden neben einer Grundgebühr zusätzliche Ge- bühren erhoben. Bei besonders kleinem Aufwand kann auf die Erhebung von Ge- bühren verzichtet werden.

Titel und Nr.27.71 aufgehoben durch VII.Nachtrag.

sGS 961.2.

sGS 962.1.

Geändert durch StPV, sGS 962.11.

Nr.27.75 aufgehoben durch XIII. Nachtrag.

Geändert durch StPV, sGS 962.11.

Nr.27.77 aufgehoben durch XIII. Nachtrag.

Geändert durch StPV, sGS 962.11.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Eingefügt durch VII.Nachtrag.

Geändert durch XIII. Nachtrag. Nr. Fr.

.5

.79.00.01339 Polizeibeamter: je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— wenigstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.­—

.79.01340 Fallpauschale oder Grundgebühr . . . . . . . . . 80.— bis 500.—

.79.02341 Zusätzliche Gebühren

.79.02.01 Skizze, Plan oder Bild durch Fachdienst . . . 100.— bis 1100.—

.79.02.02342 Kriminaltechnische Untersuchung . . . . . . . . 100.— bis 10000.—

.79.02.02.01343 Daktyloskopische Analyse . . . . . . . . . . . . . . . 10.— bis 500.— …344

.79.02.03.01345  Forensische Laboranalysen, nach Aufwand, je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 400.—

.79.02.03.02346  Forensische Laboranalysen (bei automatisier- ten oder maschinellen Analysen), pauschal 10.— bis 10 000.—

.79.02.04347  Spezialisierte polizeiliche Sachbearbeitung (Fachdienst Ermittlungsunterstützung) sowie EinsatzvonspezialisiertenFachkräften(Kom- petenzzentrum Forensik, IT-Forensik und Cybercrime,ObservantinnenoderObservan- ten, Drohnenpilotinnen oder -piloten, Ver- kehrsunfallspezialistinnen oder -spezialisten usw.), nach Aufwand, je Stunde . . . . . . . . . . 150.—

.79.02.05 Technische Fahrzeugüberprüfung . . . . . . . . 100.— bis 400.—

.79.02.06348 Komplexe Recherchen in Datensystemen . . 100.— bis 1000.—

.79.02.07349 Erstellung Datenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 5000.—

.79.02.07.01350 Datensicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 5000.—

.79.02.08351 Auswertung und Analyse von Massendaten,  stammend aus technischen Überwachungen (Audio/Video), Sicherstellungen . . . . . . . . . 10.— bis 5000.—

Eingefügt durch XXV.Nachtrag.

Eingefügt durch VII.Nachtrag.

Eingefügt durch VII.Nachtrag.

Geändert durch XXV.Nachtrag.

Eingefügt durch XXV.Nachtrag.

Nr.27.79.02.03 aufgehoben durch XIII. Nachtrag.

Geändert durch XXV.Nachtrag.

Eingefügt durch XXV.Nachtrag.

Geändert durch XXV.Nachtrag.

Geändert durch XIII. Nachtrag.

Geändert durch XXV.Nachtrag.

Eingefügt durch XXV.Nachtrag.

Geändert durch XXV.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

.79.02.08.01352  Auswertung und Analyse von Massendaten aus verunfallten oder deliktisch genutzten FahrzeugenoderVerkehrsanlagen(Fahrzeug- daten, Audio/Video, GPS) . . . . . . . . . . . . . . . 10.— bis 5000.—

.79.02.08.02353  Auswertung und Analyse von Massendaten aus der Kommunikationsüberwachung . . . .  nach tatsächlichen Kosten

.79.02.09354 Visualisierung komplexer Sachverhalte . . . . 300.— bis 2000.—

.79.02.10355 Asservierung, je Asservierung . . . . . . . . . . . . 50.— bis 100.—

.79.02.11356 Lagerung von Sicherstellungen, je Monat . . . 5.— bis 400.—

.79.02.12357 Einsatz eines Mobiltelefonortungsgerätes, je Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 800.—

.79.03358 Fahrspesen

.79.03.01359 Benützung eines Motorfahrzeugs, je km . . . 2.—

.79.03.02  Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nach tatsächlichen Kosten

.79.04360 Andere Aufwendungen

.79.04.01361 Aufwendungen,dieindiesemTarifnichtauf- geführt sind, werden nach den tatsächlichen Kosten berechnet, wenn sie nach Art oder Umfang aussergewöhnlich sind (z.B. Über- setzungen, Opferhilfespezialistinnen oder Opferhilfespezialisten, Einsatz von Unter- stützungskräften, Einsatz von Taucherinnen oder Tauchern, eines Helikopters, einer Drohne, spezieller Bergungsgeräte oder ande- rer technischer Einrichtungen).

Eingefügt durch XXV.Nachtrag.

Eingefügt durch XXV.Nachtrag.

Eingefügt durch XIII. Nachtrag.

Eingefügt durch XXV.Nachtrag.

Eingefügt durch XXV.Nachtrag.

Eingefügt durch XXV.Nachtrag.

Eingefügt durch VII.Nachtrag.

Geändert durch XXIII.Nachtrag.

Eingefügt durch VII.Nachtrag.

Geändert durch XXV.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20.Dezember 2019 (BZG)362, 363 Eidgenössische Verordnung über den Zivilschutz vom 11.November 2020 (ZSV)364, 365 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 20.Juni 1996 (EG zum BZG)366 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 1.Oktober 1996 (EV zum ZSG)367

.80368  Prüfung und Genehmigung von Bau- und Erneuerungsprojekten für Anlagen der Zivil- schutzorganisation sowie für öffentliche und private Schutzräume (Art.61 BZG; Art.79 ZSV; Art.25 Bst.a und Art.37 EV zum ZSG) 100.— bis 5800.—

.81369  Kontrolle von erstellten Zivilschutzanlagen und Schutzräumen einschliesslich Baukon- trollen und Prüfung allfälliger Abrechnun-

Art. 80

gen (Art.61 BZG; Bst.c EV zum ZSG) 27.82370  Verfüg Zivilschutzanlage ZSV; Art.38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120.— bis 5800.— ung zur Behebung von Mängeln an n und an Schutzräumen

Art. 80

sowie Nachkontrolle (Art.61 BZG; ZSV; Art.38 Bst.c EV zum ZSG) . 27.83371  Kontrolle der Betriebs lichen und privaten Schutzbauten . . . . . . . . 60.— bis 1150.— bereitschaft von öffent- (Art.61

Art. 81

BZG; zum Z 27.84 raumb gen u ZSV; Art.25 Bst.a und b EV SG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.— bis 1150.— 372 VerfügungüberAusnahmenvonderSchutz- aupflicht, Festlegung von Ersatzbeiträ- nd Sicherheitsleistungen (Art.61 BZG;

Art. 71

ZSV; Art.38 Bst.a und b EV zum ZSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.— bis 600.—

SR 520.1.

Geändert durch XXIII. Nachtrag.

SR 520.11.

Geändert durch XXIII. Nachtrag.

sGS 413.1.

sGS 413.11.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

 Geändert durch XXV.Nachtrag.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

.85373  Verfügung über Ersatzvornahmen (Art.82 ZSV; Art.36 Bst.a EV zum ZSG) . . . . . . . . . 60.— bis 1150.—

.86374  FestlegungderGrenzenderGebiete(Beurtei- lungsgebiete), in denen keine Schutzräume erstellt werden müssen oder in denen die Anzahl der Schutzplätze herabgesetzt werden kann (Art.62 BZG; Art.74 ZSV; Art.36 Bst.b EV zum ZSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 2000.—

.87375  Entscheid über die Verwendung von Ersatz- beiträgen (Art.76 ZSV; Art.40bis EV zum ZSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.— bis 1150.—

.88376  Bearbeitung von Gesuchen für die Aufhe- bung von Schutzräumen (Art.66 BZG; Art.82 ZSV; Art.38 Bst.d EV zum ZSG) . . . 60.— bis 600.—

.89377  Verwarnung bei Nichteinrücken zu Dienst- anlässen des Zivilschutzes (Art.88 Abs.1 Bst.a BZG; Art.17 EV zum ZSG) . . . . . . . . . 150.— bis 300.— Verordnung über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe vom 25. Mai 2022 (VVSG)378, 379 Kantonspolizei380

.90381  Kontrollen, die zu einer Beanstandung ge- führt haben (Art.24 Abs. 2 VVSG) . . . . . . . 200.— bis 500.—

.91382 LagerungundEntsorgungvoneingezogenen Vorläuferstoffen und explosionsfähigen Stof- fen (Art.24 Abs.4 VVSG) – Kleinmengen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— – Grössere Mengen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  nach tatsächlichen Kosten

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

 Geändert durch XXIII.Nachtrag.

SR 941.421.

Eingefügt durch XXIII.Nachtrag.

Eingefügt durch XXIII.Nachtrag.

Eingefügt durch XXIII.Nachtrag.

Eingefügt durch XXIII.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

  1. Amtsnotariat383 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.Dezember 1907 (ZGB)384 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3.Juli 1911/22.Juni 1942 (EG)385

.01386  Entgegennahme und Aufbewahrung einer Verfügung von Todes wegen (Art.504 und Art.505 Abs.2 ZGB; Art.79 bis 81 EG) . . . . 110.—

.01.01387  bei Übernahme aus dem Depot einer ande- ren Amtsstelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55.—

.02  Siegelung (Art.83 EG; Art.31 bis 36 der EV zum ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 800.—

.03  Sicherungsinventar und Inventar bei Nach- erbeneinsetzung(Art.490Abs.1undArt.553 ZGB):

.03.01 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.—

.03.02  Zuschlag 0,5 Prozent des Teilungsvermögens vor der Ausscheidung güterrechtlicher An- sprüche

.03.03388  Zuschlag bei negativem Saldo oder geringem Aktivsaldo nach Aufwand, je Stunde . . . . . . 80.— bis 250.—

.04 Erbschaftsverwaltung:

.04.01 Anordnung und Aufhebung, je . . . . . . . . . . . 300.— bis 600.—

.04.02389  zuzüglich Kosten der Verwaltung nach Auf- wand, je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.— bis 250.—

.05390 EröffnungeinerVerfügungvonTodeswegen (Art.557 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165.— bis 1100.—

.06 Ausstellung der Erbbescheinigung (Art.559 ZGB):

.06.01391 Testamentseröffnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110.— bis 880.—

.06.02392 ohne Testamentseröffnung . . . . . . . . . . . . . . 165.— bis 1100.—

Geändert durch XIX. Nachtrag.

SR 210.

sGS 911.1.

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Geändert durch XIX. Nachtrag.

Geändert durch XIX. Nachtrag.

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Geändert durch XXVI.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

.07 Ausschlagung:

.07.01 Protokollierung (Art.570 Abs.3 ZGB) . . . . . 10.— bis 50.—

.07.02  Verlängerung oder Erneuerung der Frist (Art.576 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 600.—

.08  Öffentliches Inventar (Art.580 bis 584 ZGB; Art.84 bis 87 EG):

.08.01 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.—

.08.02 Zuschlag0,5ProzentdesTeilungsvermögens vor der Ausscheidung güterrechtlicher An- sprüche

.08.03393 ZuschlagbeinegativemSaldoodergeringem Aktivsaldo nach Aufwand, je Stunde . . . . . . 80.— bis 250.—

.09  Entscheid über die Fortsetzung eines Ge- werbes (Art.585 ZGB; Art.85 EG) . . . . . . . . 200.— bis 500.—

.10  Rechnungsruf bei erbenloser Erbschaft (Art.592 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1000.—

.11 Amtliche Liquidation (Art.595 ZGB):

.11.01 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.—

.11.02 Zuschlag 3 Prozent der Nachlassaktiven

.11.03394 ZuschlagbeinegativemSaldoodergeringem Aktivsaldo nach Aufwand, je Stunde . . . . . . 80.— bis 250.—

.12  Bestellung einer Vertretung für die Erben- gemeinschaft (Art.602 ZGB) . . . . . . . . . . . . . 300.— bis 800.—

.13  Mitwirkung bei der Teilung nach Art.609 Abs.1 ZGB:

.13.01 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.—

.13.02  Zuschlag 1 Prozent des vertretenen Erbbe- treffnisses

.14–16  Durchführung der amtlichen Teilung (Art.609 Abs.2 ZGB; Art.88 EG) bei einem Teilungsvermögen (im Zeitpunkt der Teilung vor der Ausscheidung güterrechtlicher und erbrechtlicher Ansprüche):

.14 bis Fr. 50000.–: Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.— Zuschlag 5 Prozent des Teilungsvermögens

.15 über Fr. 50000.– bis Fr. 100000.–: Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200.— Zuschlag 4 Prozent des Teilungsvermögens

Geändert durch XIX. Nachtrag.

Geändert durch XIX. Nachtrag. Nr. Fr.

.5

.16 über Fr. 100000.–: Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2600.— Zuschlag 3 Prozent des Teilungsvermögens

.17 …

.18  Bildung von Losen oder Entscheid über Ver- äusserung oder Zuweisung unteilbarer Sachen usw. (Art.611 Abs.3 und Art.613 Abs.3 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 800.—

.19  Entscheid über die Art der Versteigerung (Art.612 Abs.3 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 800.—

.20  Bestellung von Sachverständigen (Art.618 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.—

.21395 Beratungingüter-underbrechtlichenAnge- legenheiten (einschliesslich Abfassung einer eigenhändigenletztwilligenVerfügung)nach Aufwand, je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 250.—

.22  Überwachung der Auslosung von Gülten (Art.882 Abs.2 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 300.—

.23 AnordnungbetreffendVeröffentlichungund Verkauf des Versatzpfandes (Art.910 ZGB) 75.— bis 250.—

.24396 HinterlegungeinesVorsorgeauftrags(Art.361 Abs.3 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.—

Geändert durch XIX. Nachtrag.

 Eingefügt durch VESB. Nr. Fr.

.5

  1. Kommissionen und Experten Schätzungskommission für Enteignungen Enteignungsgesetz vom 31.Mai 1984397

.01  Bewilligung von vorbereitenden Handlungen (Art.20) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 500.—

.02  Für die Durchführung der öffentlichen Auf- lage können dem Enteigner die Barauslagen belastet werden.

.03 Entscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130.— bis 5300.—

.04 Abschreibungsbeschluss . . . . . . . . . . . . . . . . 70.— bis 1300.—

.05  Einigungsverhandlung und Überweisung an die Regierung (Art.29 Abs.2 und Art.33) . . 75.— bis 660.—

.06  Fristansetzung durch Präsident der Schät- zungskommission (Art.35) . . . . . . . . . . . . . . 40.— bis 400.— …398 II. Gemeindeverwaltung

  1. Gemeinderat, Gemeindepräsident und Gemeinderatsschreiber (oder an ihrer Stelle zuständige Amtsstelle) Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht vom 3.August 2010 (BRG)399,400

.00.01401  Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht (Art.46 Abs.3 BRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.—

.00.02–04402 ErteilungdesGemeindebürgerrechtsimVer- fahren der Einbürgerung im Allgemeinen (Art.7 ff. BRG):

.00.02 – Schweizerinnen und Schweizer (je Gesuch) 100.— bis 800.—

.00.03 – AusländerinnenundAusländer(Einzelper- sonen, einschliesslich unmündige Kinder) 100.— bis 1800.—

.00.04403 AusländerinnenundAusländer(Verheiratete undeingetragenePartner,einschliesslichun- mündige Kinder) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2500.—

sGS 735.1.

Titel und Nr.31.07 aufgehoben durch XIII.Nachtrag.

sGS 121.1.

Geändert durch BRV.

Geändert durch BRV.

Geändert durch BRV.

Geändert durch X.Nachtrag zur EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Nr. Fr.

.5

.00.05/06404  Erteilung des Gemeindebürgerrechts im Verfahren der Besonderen Einbürgerung (Art.36 ff. BRG):

.00.05 – Schweizerinnen und Schweizer (je Gesuch) 100.— bis 600.—

.00.06  –  Ausländische und staatenlose Jugendliche (je Gesuch) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1400.— …405 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom3.Juli1911/22.Juni1942406

.02  Amtsanzeige oder Mitteilung einer Gegen- erklärung (Art.35bis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.— bis 60.—

.03 Ausstellung eines Zeugnisses (Art.35ter) . . . 7.— bis 30.— …407 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt vom 29.Januar 2013408

.08409 Ausstellung eines Heimatausweises (Art.19) 15.—

.09410 Verlängerung eines Heimatausweises (Art.20) 10.— …411 …412 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele vom 21.April 2020413, 414

.19.01415  Bewilligung eines Kleinspiels (Art.3 Abs.1) 250.— bis 3000.—

.19.02416  Kontrolle eines Kleinspiels (Art.3 Abs.1) . . . 250.— bis 5000.—

Geändert durch BRV.

Titel und Nr.50.01 aufgehoben durch V.Nachtrag.

sGS 911.1.

Nr.50.04 aufgehoben durch III.Nachtrag ZPV.

sGS 453.1.

Geändert durch V über die kantonale Einwohnerdatenplattform.

Geändert durch V über die kantonale Einwohnerdatenplattform.

 Titel und Nr.50.13 aufgehoben durch V zur Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schwei­ zer Staatsangehörige.

Titel, Nrn.50.15–17 Ingress und Nrn. 50.15 bis 50.18 aufgehoben durch XXI. Nachtrag.

sGS 455.1.

Eingefügt durch XXI.Nachtrag.

Eingefügt durch XXI.Nachtrag.

Eingefügt durch XXI.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

Gastwirtschaftsgesetz vom 26.November1995417

.20.01 PatentfüreinenBetrieb(Art.7,Art.10Abs.2, Art.12 und Art.13 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

.20.02 Patent für einen Anlass (Art.14) . . . . . . . . . 40.— bis 1000.—

.20.03  Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Art.23, 24 und 25) . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 1000.—

.21  Änderung oder Aufhebung der Schliessungs- zeit (Art.18 und 19) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.— bis 2000.— …418, 419 …420 Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29.Juni 2004421

.23422 Verfügungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.— bis 500.— Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 1998423, 424 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 7. Dezember 1999425, 426

.23.01427  Verfügung von Einschränkungen für melde- pflichtige Veranstaltungen . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.— …428 …429

sGS 553.1.

sGS 554.4.

Titel und Nr.50.22.01 aufgehoben durch XIII.Nachtrag.

Nr.50.22.02 aufgehoben durch XIII.Nachtrag.

sGS 552.1; geändert durch V zum G über Ruhetag und Ladenöffnung.

Geändert durch V zum G über Ruhetag und Ladenöffnung.

sGS 651.1.

Eingefügt durch XXIII.Nachtrag.

sGS 651.11.

Eingefügt durch XXIII.Nachtrag.

Eingefügt durch XXIII.Nachtrag.

Titel und Nrn.50.24.00.01 bis 50.24.00.04 aufgehoben durch XXI.Nachtrag.

 Titel und Nrn.50.24.00.06 bis 50.24.00.09 aufgehoben durch V zum EG zur eidg Umweltschutz­ gesetzgebung. Nr. Fr.

.5

Planungs- und Baugesetz vom 5.Juli 2016430, 431

.24.01.02432 Bauanzeigen (Art.139 Abs.1) . . . . . . . . . . . . 20.—

.24.01.03433 Übermittlung einer Baueinsprache (Art.156 Abs.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.—

.24.02434 Baubewilligungen (Art.146 und 149) . . . . . . 100.— bis 20000.—

.24.02.01435 Baubewilligungen bei besonders aufwändi- gen Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20000.– bis 50000.—

.24.03436 Abbruchbewilligung (Art.146) . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

.24.04437  Verlängerung der Geltungsdauer einer Be- willigung (Art.148) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

.24.05438  Vorbescheid im Bauermittlungsverfahren (Art.145) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 5000.—

.24.05.01439 Teilentscheid (Art.144) . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 5000.—

.24.06440 AnordnungvonSchutzmassnahmen(Art.121 ff. und Art.128 f.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 5000.—

.24.08 441  Verfügung auf Behebung des rechtswidrigen Zustandes (Art.159) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 10000.— Strassengesetz vom 12.Juni 1988442

.24.09  Verfügungen über Gemeingebrauch, gestei- gerter Gemeingebrauch und Sondernutzung (Art.20 bis 29) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 10000.—

.24.10  Bewilligung zum Bau oder zur Änderung von Zufahrten sowie zur Ableitung von Wasser auf Strassen (Art.63) . . . . . . . . . . . . 150.— bis 1000.—

.24.11  Durchführung des Kostenverlegungsverfah- rens (Art.77 bis 86) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170.— bis 6900.—

.24.12  Verfügung über Strassenabstände, Sicht- zonen, Zutrittsverbotslinien und Immissions- verbotslinien (Art.102) . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— bis 1000.—

sGS 731.1.

Geändert durch XII.Nachtrag.

Geändert durch XII.Nachtrag.

Geändert durch XII.Nachtrag.

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Geändert durch XII.Nachtrag.

Geändert durch XII.Nachtrag.

Geändert durch XII.Nachtrag.

Eingefügt durch XII.Nachtrag.

Geändert durch XII.Nachtrag.

Geändert durch XII.Nachtrag.

sGS 732.1. Nr. Fr.

.5

.24.13  Ausnahmen von Strassenabstandsvorschrif- ten (Art.108) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.— Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 20.November 1979443

.29.02 Bewilligung von Reklamen (Art.32) . . . . . . . 100.— bis 3000.— Örtliche Bau- und Abwasserreglemente444

.30445  Baupolizeiliche Bewilligungen oder Kontrol- len oder andere baupolizeiliche Amtshand- lungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 5000.—

.31446  Baukontrollen nach Zeitaufwand, je Stunde höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.— …447, 448 …449 Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11.April 1996450,451

.32.12.01  Einleitungs- und Versickerungsbewilligung (Art.3bis und 3ter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.32.12.02  Verfügungen zur Behebung von Gewässer- verunreinigungen durch Sickerwasser aus Deponien (Art.4 Abs.1) . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 20000.—

.32.12.03  Verfügung über die Mitbenützung von Ab- wasseranlagen (Art.9 Abs.1) . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.32.12.04  Entscheid über die Einleitung von ver- schmutztem Abwasser (Art.13 Abs.1) . . . . . 100.— bis 3000.—

.32.12.05  Entscheid über die Trennung von ver- schmutztem und stetig anfallendem nicht verschmutztem Abwasser (Art.23) . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

sGS 711.1.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

sGS 734.11.

Titel und Nr.50.32 aufgehoben durch XIII.Nachtrag.

Nr.50.32.01 aufgehoben durch XIII.Nachtrag.

sGS 752.2.

Geändert durch Nachtrag zur GSchVV. Nr. Fr.

.5

.32.12.06 …

.32.12.07 Kontrolle von Anlagen (Art.25) . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

.32.12.07.01  Bewilligung in besonders gefährdeten Be- reichen (Art.28 Abs.2 und 3) . . . . . . . . . . . . 150.— bis 5000.—

.32.12.08  Entscheid über Einsprachen in der Zone S (Art.31 Abs.2 Bst.a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 3000.—

.32.12.09  Entscheid über die Kostentragungspflicht bei der Ausscheidung von Schutzzonen und Schutzarealen (Art.33 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 4000.—

.32.12.10452  Verfügung in der Zone S gemäss Schutz- zonenreglement (Art.34 Abs.1) . . . . . . . . . . 100.— bis 2500.—

.32.12.11  Bewilligung, Abnahme, Sanierung (ein- schliesslich Mängelbehebung) und Stilllegung von Brennstofftanks im Gebäudeinnern und vorübergehend stationierten Tankanlagen (Art.35 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

.32.12.11.01453  Verfügung von Massnahmen bezüglich An- lagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art.35ter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.32.12.12  Verfügung für das periodische Einsammeln von Treibgut (Art.43 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.32.12.13 VerfügungderGewässerschutzpolizei(Art.49 Abs.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 20000.—

.32.12.14  Verfügung weitergehender Massnahmen (Art.51) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 10000.—

.32.12.15  Wenn der politischen Gemeinde Befugnisse staatlicher Stellen übertragen werden, gelten dieentsprechendenNummerndesGebühren- tarifs auch für die politische Gemeinde.

Geändert durch XIII.Nachtrag.

Eingefügt durch II.Nachtrag zur GSchVV. Nr. Fr.

.5

Eidgenössisches Schutzbautengesetz vom 4.Oktober 1963 (BMG)454 Eidgenössische Schutzbautenverordnung vom 27.November 1978 (BMV)455 Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 1.Oktober 1996 (EV zum ZSG)456

.32.20  Anordnung der Zusammenlegung von Schutzräumen (Art.2 Abs.4 BMG; Art.39 Bst.a EV zum ZSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.32.21  Prüfung und Genehmigung von Projekten fürprivateSchutzräume(Art.9BMV;Art.39 Bst.b EV zum ZSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.— bis 1150.—

.32.22  Kontrolle von erstellten Schutzräumen ein- schliesslich Baukontrollen (Art.14 Abs.2 BMV; Art.39 Bst.c EV zum ZSG) . . . . . . . . 60.— bis 575.—

.32.22.1  Kontrolle der Betriebsbereitschaft der Schutzräume (Art.17 Abs.1 BMV; Art.39 Bst.d EV zum ZSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.— bis 575.—

.32.23  Verfügung zur Behebung von Mängeln an Schutzräumen sowie Nachkontrolle (Art.14 Abs.2 BMV; Art.39 Bst.c und d EV zum ZSG) 60.— bis 1150.—

.32.25  Bearbeitung von Gesuchen für die Aufhe- bung von Schutzräumen (Art.19 BMV) . . . 60.— bis 600.— Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.Dezember 1907 (ZGB)457 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3.Juli 1911/22.Juni 1942 (EG)458, 459

.33 …

.34 …

.48.01  Erlass eines Verbotes betreffend Wald und Weide(Art.699ZGB;Art.48derEinführungs- verordnung zum ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70.— bis 660.—

SR 520.2.

SR 520.21.

sGS 413.11.

SR 210.

sGS 911.1.

Fassung gemäss III.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

.50  Entscheid über die Benützung von Brunnen und Quellen Dritter (Art.709 ZGB; Art.163 und 164 EG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40.— bis 260.—

.53/54  Entgegennahme und Aufbewahrung von Geldern (Art.861 Abs.2 und Art.906 Abs.3 ZGB; wird das Geld bei einer Bank aufbe- wahrt, so werden für die Aufbewahrung nur die Bankspesen berechnet):

.53 1 Prozent des Wertbetrages im Rahmen von 20.— bis 330.—

.54  dazu für die Aufbewahrung für jedes Jahr und je Fr.100.– 50 Rappen, im Jahr höchs- tens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330.—

.54.01  Entscheid im administrativen Besitzesschutz (Art.926 ff. ZGB; Art.173bis EG) . . . . . . . . . 40.— bis 260.— Schweizerisches Obligationenrecht vom 30.März 1911460

.55  Entgegennahme einer Vollmachturkunde zur Hinterlegung (Art.36 Abs.1) . . . . . . . . . 15.— bis 30.—

.56  Entgegennahme von Geldern zur Hinter- legung (Art.168 Abs.1, Art.451 Abs.1 und Art.1032) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren gemäss Nrn.50.53/54 …461 Übertretungsstrafgesetz vom 13.Dezember 1984462

.58  Verfügung über den Verkehr ausserhalb von Strassen (Art.11 Abs.3) . . . . . . . . . . . . . . . . . 70.— bis 400.— Verordnung über das Strahlen vom 27.Juni 1972463

.61 BewilligungzumWegnehmenoderzumAb- bau von Mineralien und Kristallen (Art.2 und Art.4 Abs.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.— bis 660.—

 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen­ recht) vom 30.März 1911, SR 220.

Titel und Nr.50.57 aufgehoben durch V.Nachtrag.

sGS 921.1.

sGS 271.52. Nr. Fr.

.5

…464 …465

.64 …466 Energiegesetz vom 9.November 1989467

.65 Verfügungen (Art.24) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60.— bis 8300.— …468 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.Oktober1983 469, 470

.67471  Einsichtgabe oder Auskunft über Umwelt- informationen (Art.10g) . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis  2000.—

  1.  Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde472 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.Dezember 1907 (ZGB)473 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3.Juli 1911/22. Juni 1942 (EG)474

.01475  Abklärungsbericht an den Richter im Schei- dungs- oder Trennungsverfahren . . . . . . . . . 200.— bis 1500.—

.01.01476  Abklärungsbericht im Adoptions- und Namensänderungsverfahren (Art.30 und

a ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1500.—

 Titel und Nr.50.62 aufgehoben durch V zum EG zur eidg Umweltschutzgesetzgebung.

Titel und Nr.50.63 aufgehoben durch V zum EG zur eidg Chemikaliengesetzgebung.

Aufgehoben durch II.Nachtrag.

sGS 741.1.

 Titel und Nr.50.66 aufgehoben durch V zum EG zur eidg Umweltschutzgesetzgebung.

SR 814.01.

Eingefügt durch XI.Nachtrag.

Eingefügt durch XI.Nachtrag.

 Geändert durch VESB.

SR 210.

sGS 911.1.

 Geändert durch VESB.

 Geändert durch VESB. Nr. Fr.

.5

.02.01477  Vormerkung der Zustimmung der Eltern im Protokoll und Entscheid über das Abse- hen von der Zustimmung eines Elternteils (Art.265a und 265d ZGB) . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.—

.02.02478 RegelungdespersönlichenVerkehrs(Art.134 Abs.4, Art.273 ff. ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 3000.—

.02.03479  Genehmigung von Unterhaltsverträgen und Vaterschaftsabklärungen (Art.287 Abs.1 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1500.—

.02.03.05480  Zuteilung und Neuordnung der elterlichen Sorge und der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art.134 Abs.3, Art.298, Art.298a und Art.315b Abs.2 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1000.—

.02.03.06481 …

.02.04482  Zustimmung zur Adoption des bevormun- detenoderverbeiständetenKindes(Art.265 Abs.2 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.—

.02.05483  Genehmigung der Vereinbarung von Adop- tiveltern und leiblichen Eltern oder Ent- scheid über den persönlichen Verkehr mit dem minderjährigen Kind (Art.268e Abs.1 und Abs.2 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1500.—

.03484 Anordnungen betreffend Schutz des Kindes- vermögens (Art.318 ff. ZGB) . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1000.—

.04485 …

.05486 …

.06487  Beschluss betreffend Anordnung einer Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme (Art.306bis312,Art.324f.,Art.327a,Art.381, Art.381, Art.393 bis 398, Art.426, Art.437, Art.544 Abs.1bis ZGB, Art.17 bis 19 BG-HAÜ488) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 3000.—

 Geändert durch VESB.

 Geändert durch VESB.

 Geändert durch VESB.

 Geändert durch VESB.

 Aufgehoben durch VESB.

Eingefügt durch XIII.Nachtrag.

Eingefügt durch XIII.Nachtrag.

 Geändert durch VESB.

 Aufgehoben durch VESB.

 Aufgehoben durch VESB.

 Geändert durch VESB.

SR 211.221.31. Nr. Fr.

.5

.06.01489  Beschränkung der Handlungsfähigkeit oder von vermögensbezogenen Zugriffsrechten (Art.394 Abs.2, Art.395 Abs.3 ZGB) . . . . . . 200.— bis 1000.—

.06.02490  Ernennung eines Ersatzbeistandes (Art.403 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1000.—

.06.03491  Aufhebung von Massnahmen ohne Schluss- rechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.07492  Übernahme und Übertragung einer Kin- des- oder Erwachsenenschutzmassnahme (Art.442 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 500.—

.07.01493  Verfahrensleitende Entscheide einschliess- lich vorsorgliche Massnahmen (Art.445 ZGB) und Vollstreckung (Art.450g ZGB) . . 200.— bis 2000.—

.08494  Anordnungen betreffend den Vorsorgeauf- trag (Art.363 und Art.364, Art.368 ZGB) . . 400.— bis 4000.—

.08.01495  Anordnungen betreffend die Patientenver- fügung (Art.373 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 3000.—

.08.02496  Anordnungen betreffend das Vertretungs- recht (Art.374 Abs.3 und Art.376 ZGB) . . . 200.— bis 4000.—

.08.03497  Entscheid über bewegungseinschränkende Massnahmen (Art.385 ZGB) . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 2000.—

.08.04498  Zustimmung zur Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft und dauerndUrteilsunfähiger(Art.6Abs.2Bst.b, Art.7Abs.2Bst.gundArt.8desSterilisations- gesetzes499) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— bis 1000.—

.09500  Aufnahme des Inventars (Art.405 ZGB) . . . 100.— bis 1500.—

.10501  Anlagebewilligungen und Genehmigung vonVermögensverwaltungsverträgen(Art.6,

und 9 VBVV502) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 4000.—

 Geändert durch VESB.

 Eingefügt durch VESB.

 Eingefügt durch VESB.

 Geändert durch VESB.

 Geändert durch VESB.

 Eingefügt durch VESB.

 Eingefügt durch VESB.

 Eingefügt durch VESB.

 Eingefügt durch VESB.

 Eingefügt durch VESB.

SR 211.111.1.

 Geändert durch VESB.

 Eingefügt durch VESB.

 EidgV über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft vom 4.Juli 2012, SR 211.223.11. Nr. Fr.

.5

.11503 …

.12504  Berichts- und Rechnungskontrolle (Art.415 und 425 ZGB:  Für Berichtsperiode bis zu zwei Jahren bis

Promille des verwalteten Vermögens wenigstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.— höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10000.—  Vom verwalteten Vermögen unter Fr.5000.– werdenkeineGebührenerhoben.Beträgtdas verwaltete Vermögen mehr als Fr.5000.–, so werden die ersten Fr.5000.– bei der Gebührenfestsetzung mitberücksichtigt.

.12.01505 …

.12.02506  Aufsichtsrechtliche Massnahmen (Art.415

Art. 419

Abs. 3 und 51.13 Lohn vorhanden i 3 bis 6 Pro  Von den Fr.5000.– w Betragen di mehr als Fr Fr.5000.– b berücksicht 51.14507  Ziff.1, Art 51.14.01508 standschaft ZGB) . . . 51.15509  schwundenen EG-ZGB) je mindestens 51.16510 B ZGB; Art.41 503  Aufge 504  Geänd 505  Aufge 506  Einge 507  Geänd 508  Geänd 509  Geänd 510  Geänd ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . bis 1000.— verwaltung(auchwennkeinVermögen st) von den Brutto-Einnahmen mille. jährlichen Brutto-Einnahmen bis erden keine Gebühren erhoben. e jährlichen Brutto-Einnahmen .5000.–, so werden die ersten ei der Gebührenfestsetzung mit- igt. Zustimmung zu Geschäften (Art.288 Abs.2 .416 und 417 ZGB) . . . . . . . . . . . . 200.— bis 4000.—  Verfügung betreffend Aufhebung einer Bei- (Art.399 Abs.2 und Art.414 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1000.— Verwaltung des Erbvermögens eines Ver- (Art.548 ZGB; Art.41 Jahr 5 Promille des Vermögens, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— egehrenumVerschollenerklärung(Art.550 EG-ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.— bis 1000.— hoben durch VESB. ert durch VESB. hoben durch VESB. fügt durch VESB. ert durch VESB. ert durch VESB. ert durch VESB. ert durch VESB. Nr. Fr.

.5

  1. Wechselnotar Schweizerisches Obligationenrecht vom 30.März 1911511 (Art.1034 bis 1041)

.01/02  Präsentation eines zum Protest angemelde- ten Wechsels:

.01 bis zum Betrag von Fr.5000.– . . . . . . . . . . . . 25.—

.02 für je weitere Fr.1000.– . . . . . . . . . . . . . . . . 6.—

.03  Entgegennahme einer Zahlung, für je ganze oder angebrochene Fr.1000.– Fr.3.–, im Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.— bis 120.—

.04  Aufnahme, Ausfertigung und Protokollie- rung eines Protestes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35.—

.05 Jede Präsentation bei einer Notadresse . . . . 30.— D.512

  1. Viehverschreibungsbeamter Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom10.Dezember1907(ZGB;Art.885 Abs.3)513 Verordnung betreffend die Viehverpfändung vom 30.Oktober 1917(VvV)514

.01 Errichtungseintrag (Art.9 VvV) . . . . . . . . . . 30.—

.02  Neueintragungen und Änderungen (Art.12,

, 14, 20, 21, 24, 25, 28, 29 VvV), je . . . . . . 10.—

.03  Die Löschung eines Eintrags (Art.16 und 17 VvV) ist gebührenfrei.

.04 VorgeschriebenesSchriftstückdesVerschrei- bungsamtes oder Viehinspektors, je Seite . . 8.—

.05 Nachschlagung (Art.7 VvV) . . . . . . . . . . . . . . 7.—

.06.01–04  Verrichtungen des Viehinspektors (Art.10 und 15 VvV):

.06.01 für das erste Stück Vieh . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15.—

.06.02 für jedes weitere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.—

.06.03 Wegentschädigung bis zu 20 km, je km . . . . 1.—

.06.04 für jeden weiteren Kilometer . . . . . . . . . . . . . —.70 …515

 BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen­ recht) vom 30.März 1911, SR 220.

Überschrift, Titel und Nrn.53.03/04 aufgehoben durch II.Nachtrag zur BRV.

SR 210.

SR 211.423.1.

Titel und Nr.55.01 aufgehoben durch ZStV. Nr. Fr.

.5

III. Beurkundungen und Beglaubigungen

  1. Öffentliche Beurkundungen  (Zuständigkeit nach Art.15 des Einführungsgeset- zes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3.Juli 1911/22.Juni 1942516 ) Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.Dezember 1907 (ZGB)517

.01518 Errichtung einer Stiftung (Art.81 ZGB):  Ansätze je nach dem Stiftungskapital wie bei Nr.60.13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330.— bis 3850.—

.02.01–03519  Abschluss,AbänderungoderAufhebungeines Ehevertrages (Art.184 ZGB) oder eines Ver- mögensvertrages (Art.25 PartG520):

.02.01521 mit Wechsel des Güterstandes . . . . . . . . . . . 220.— bis 1100.—

.02.02522 ohne Wechsel des Güterstandes . . . . . . . . . . 220.— bis 1100.—

.02.03523  in Verbindung mit Erbvertrag und/oder Beurkundung nach Art.49 Abs.1 der Ein- führungsverordnung zum ZGB . . . . . . . . . . . 330.— bis 1650.—

.03  Errichtung des Inventars über Vermögens- werte (Art.195a ZGB und Art.197 alt ZGB) 100.— bis 700.—

.05 BegründungeinerGemeinderschaft(Art.337 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130.— bis 1300.—

.05.01524 Vorsorgeauftrag (Art.361 Abs.1 ZGB) . . . . . 110.— bis 1100.—

.06 525  Öffentliche letztwillige Verfügung (Art.499 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110.— bis 1100.—

.07526 Erbvertrag (Art.512 ZGB) . . . . . . . . . . . . . . . 330.— bis 1650.—

.08  Aufnahme des Inventars über Gegenstände der Nutzniessung (Art.763 ZGB) . . . . . . . . . 90.— bis 920.—

sGS 911.1.

SR 210.

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Geändert durch X.Nachtrag zur EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, SR 211.231.

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Geändert durch XXVI.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

Schweizerisches Obligationenrecht vom 30.März 1911527

.09 Ersatz der Unterschrift (Art.15) . . . . . . . . . . 30.— bis 100.—

.10  Entkräftung eines Schuldscheines und Til- gung der Schuld (Art.90) . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 200.—

.11  Bürgschaftsverpflichtung einer natürlichen Person (Art.493 Abs.2, 5 und 6), je Bürge

/2 Promille des Haftungsbetrages, im Rah- men von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.— bis 400.—

.12 Verpfründungsvertrag (Art.522 Abs.1) . . . . 300.— bis 1500.—

.13–18528  Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung(Art.620 ff. und 772ff.):

.13529 ErrichtungvonAktien-,Partizipations-oder Stammkapital: für die ersten Fr.100000.– . . . . . . . . . . . . . . 385.— für je weitere volle Fr.100000.– . . . . . . . . . . 80.— höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15000.—

.14530  Kapitalerhöhung, Fusion oder Kapitalherab- setzung, mindestens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385.—  Im Übrigen wird die Gebühr gemäss Nr.60.13 nach dem Betrag der Erhöhung oder Herabsetzung bemessen. Findet bei der Kapitalherabsetzung keine Rückzahlung statt, so wird die Gebühr um die Hälfte ermässigt.

.15531  Statutenänderungen, die das Kapital nicht berühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220.— bis 2200.—

.16532 …

.17533 Auflösungsbeschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220.— bis 2200.—

.17.01534  Zuschlag zu Nrn.60.13 bis 60.17, wenn die General- oder Gesellschaftsversammlung nicht am Sitz der Urkundsperson stattfindet, nach Aufwand, je Stunde . . . . . . . . . . . . . . . 150.— höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1000.—

SR 220.

Fassung gemäss II.Nachtrag.

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Aufgehoben durch XXVI.Nachtrag.

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

Eingefügt durch II.Nachtrag. Nr. Fr.

.5

.18535  Beschlüsse einer Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen (Art.6 der eidgenös- sischen Verordnung über die Gläubigerge- meinschaft bei Anleihensobligationen vom

.Dezember 1949536) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330.— bis 3300.— …537

  1. Beglaubigungen Verordnung über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung vom 2.November 2005538,539 (Zuständigkeit nach Art.35ter des Einfüh- rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch vom 3.Juli 1911/22.Juni 1942540)

.01541 Beglaubigung einer Unterschrift (Art.3 und 4) 15.— bis 50.—

.03  Entgegennahme einer Legitimationsermäch- tigung zur Aufbewahrung (Art.6) . . . . . . . . 30.—

.04542  Beglaubigung einer Abschrift oder Kopie, je Dokument . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.— bis 10.— wenigstens je Gebührenerhebung . . . . . . . . 10.— Beglaubigungen durch die Staatskanzlei543

.05.01/02 BeglaubigungderUnterschriftvonGerichts- oder Verwaltungsbehörden:

.05.01 ohne Apostille . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.—

.05.02 mit Apostille . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.—

.07 Beglaubigung in Privatangelegenheiten . . . . 30.— bis 150.—

.11 Bescheinigung über hängige Rechtsmittel . . 30.— bis 150.—

Geändert durch XXVI.Nachtrag.

SR 221.522.1.

Titel und Nr.60.19 aufgehoben durch XXI.Nachtrag.

sGS 151.51.

Geändert durch Nachtrag zur V über die Raumnutzung im Regierungsgebäude.

sGS 911.1.

Fassung gemäss II.Nachtrag.

Fassung gemäss II.Nachtrag.

Geändert durch Nachtrag zur V über die Raumnutzung im Regierungsgebäude. Nr. Fr.

.5

II.

. Aufgehoben werden:

  1. der Gebührentarif für das Amt für Wirtschaft vom 15.Juni 1976544;
  2. der Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung vom 4.Juli 1995545.

. Dieser Gebührentarif wird ab 1.Juli 2000 angewendet.

nGS 34–73 (sGS 511.7).

nGS 33–79 (sGS 821.5).