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831.1

Finanzhaushaltsverordnung

(FHV)

vom 17.12.1996 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 66 Abs. 3 und Art. 95 lit. f des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994[1]

als Verordnung:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Staatsverwaltung, ohne die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, sowie für die Gerichte und andere Justizbehörden.

Art. 2 Koordination

Das Finanzdepartement koordiniert die Haushalts- und Rechnungsführung des Staates.

Es erlässt im Rahmen dieser Verordnung Richtlinien und Weisungen.

II. Rechnungsführung

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Rechnungslegung a) Grundsatz

Die Rechnungslegung umfasst Bestandesrechnung, Verwaltungsrechnung und Rechnungen der vom Staat verwalteten Vermögensbestände.

Die Verwaltungsrechnung gliedert sich nach der Aufbauorganisation der Staatsverwaltung (institutionelle Gliederung) und nach Arten.

Art. 4 b) interne Rechnungslegung

In der internen Rechnungslegung werden institutionelle Gliederung und Artengliederung weiter unterteilt, um die Feinsteuerung und Überwachung der Staatsverwaltung zu gewährleisten.

Art. 5 Sollverbuchung

Ausgaben werden verbucht, wenn sie geschuldet sind, im Fall von Staatsbeiträgen mit ihrer Zusicherung.

Einnahmen werden verbucht, wenn sie in Rechnung gestellt sind, im Fall von Bundesbeiträgen mit der Entstehung des Anspruchs.

2. Bestandesrechnung

Art. 6 Bewertungsgrundsätze

Darlehen und Beteiligungen im Verwaltungsvermögen werden nach kaufmännischen Grundsätzen, höchstens jedoch zu ihrem Nennwert, bewertet. Zusätzliche Abschreibungen sind möglich.

Die Übertragung von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen erfolgt zum Verkehrswert.

Art. 7 Eigenkapital a) Umfang und Zusammensetzung

Eigenkapital ist das Vermögen, das die Summe der Verpflichtungen übersteigt.

Gebunden ist das Eigenkapital im Umfang, in dem Investitionen und Investitionsbeiträge, die aus allgemeinen Mitteln abzuschreiben sind, in der Bestandesrechnung als Verwaltungsvermögen aktiviert sind.

Frei ist das Eigenkapital, das den Wert des gebundenen Eigenkapitals nach Abs. 2 dieser Bestimmung übersteigt.

Art. 8 b) Verwendung

Freies Eigenkapital kann beigezogen werden, um den Ausgleich der laufenden Rechnung im Voranschlag sicherzustellen.[3]

Erfordert es die Wirtschaftslage, kann hiezu ausnahmsweise auch gebundenes Eigenkapital verwendet werden.

3. Verwaltungsrechnung

Art. 9 Interne Verrechnungen

Interne Verrechnungen kommen zur Anwendung, wenn sie erforderlich sind:

  1. zur Ermittlung einer kostendeckenden Rechnungsstellung gegenüber Dritten oder Spezialfinanzierungen;
  2. für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung;
  3. für die Vergleichbarkeit der Rechnungen.

Art. 10 Abschreibungen a) planmässige

Investitionen und Investitionsbeiträge werden in gleichmässigen Jahrestranchen abgeschrieben:

  1. in fünf Jahren, wenn der aus allgemeinen Mitteln zu tilgende Finanzbedarf des Staates den dreifachen Wert der für das allgemeine fakultative Finanzreferendum massgebenden Betragsgrenze[4] nicht übersteigt;
  2. in zehn Jahren, wenn der Finanzbedarf des Staates höher ausfällt.

Eine Investition wird längstens in der Zeit abgeschrieben, in der sie wirtschaftlich nutzbar ist.

Der planmässige jährliche Abschreibungsbetrag wird angepasst:

1. wenn für ein Investitionsvorhaben ein Nachtragskredit beschlossen wird;
2. wenn aufgrund der Investitionsabrechnung ein Kreditrest verfällt.

Art. 11 b) zusätzliche

Zusätzliche Abschreibungen[5] werden für die Verkürzung der Abschreibungsdauer der Objekte mit den zu diesem Zeitpunkt längsten Abschreibungsfristen verwendet.

Art. 12 Spezialfinanzierungen

Einlagen in Spezialfinanzierungen erfolgen höchstens im Umfang der zweckgebundenen Einnahmen oder der im Voranschlag eingestellten Beträge.

*

4. Obliegenheiten der rechnungsführenden Stellen

Art. 13 Verantwortlichkeit a) Grundsatz

Departemente und Staatskanzlei sowie ihre Dienststellen sorgen für ein internes Kontrollsystem, das insbesondere Berechtigung, Vollständigkeit und Richtigkeit von Zahlungs- und Bezugsanweisungen gewährleistet.

Sie organisieren die Kreditüberwachung, die Erfassung der Belege und die Zahlungsfreigabe.

Art. 14 b) Schriftlichkeit

Departemente und Staatskanzlei sowie ihre Dienststellen halten Organisation und Verfahren zu Rechnungsführung und Zahlungsverkehr schriftlich fest.

Sie führen Änderungen laufend nach.

Art. 15 Aufbewahrung a) Dauer

Unterlagen des Rechnungswesens werden aufbewahrt, solange sie als Beweismittel sowie zur Feststellung von Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen müssen, wenigstens jedoch während zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der Staatsrechnung durch den Grossen Rat.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gesetzgebung über Aktenführung und Archivierung[6].*

Art. 16 b) Ort

Die für die Rechnungsführung zuständige Dienststelle bewahrt die Unterlagen auf.

Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen:

  1. des Finanzdepartementes;
  2. des Staatsarchivs;
  3. des Departementes oder der Staatskanzlei.

Art. 17 Inventarführung

Die Dienststellen führen ein Inventar über wertvolle Vermögensbestände.

III. Ausgaben

1. Sonderkredite[7]

Art. 18 Arten

Sonderkredite sind:

  1. Objektkredite für ein bestimmtes Vorhaben;
  2. Rahmenkredite für ein Programm.

Begehren für Sonderkredite werden dem Grossen Rat mit einem erläuternden Bericht unterbreitet.

Art. 19 Bedeutung

Der Sonderkredit gibt die Ermächtigung, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Die jährlichen Zahlungskredite werden brutto im Voranschlag eingestellt.

Art. 20 Kontrolle

Departemente und Staatskanzlei führen die Kontrolle über die Verwendung von Sonderkrediten.

Nach Abschluss des Vorhabens oder mit Beendigung des Programms wird eine Abrechnung erstellt.

Art. 21 Ausnahme

Ausgenommen von der Sonderkreditregelung sind Investitionen für den Bau von Staatsstrassen erster Klasse.[8]

2. Kreditverwendung

Art. 22 Wiederkehrende Ausgaben

Die Zweckbestimmung von Krediten für wiederkehrende Ausgaben ergibt sich aus dem Kontotext.

Detailbegründungen zu Voranschlagspositionen entfalten keine kreditrechtliche Wirkung.

Art. 23 Einmalige Ausgaben

Kredite oder Kreditteile für einmalige Ausgaben stehen nur für das mit der Voranschlagsbegründung beantragte Vorhaben zur Verfügung.

Die qualitative Bindung wird aufgehoben, wenn in der Voranschlagsbegründung festgehalten wird, dass die Spezifizierung keine kreditrechtliche Wirkung entfalten soll.

Art. 24 Umlagerungen in der internen Rechnungslegung

In der internen Rechnungslegung sind Umlagerungen von Krediten mit Bewilligung der Departemente oder der Staatskanzlei zulässig.

Die Regierung bewilligt Umlagerungen von:

  1. Krediten zwischen Institutionen auf der höchsten internen Hierarchiestufe;
  2. Krediten zwischen vierstelligen Aufwandarten gemäss Kontenplan;
  3. Krediten im Betrag von mehr als Fr. 50 000.–.

3. Kreditüberschreitung

Art. 25 Grundsatz

Die Dienststelle holt vor dem Eingehen von Zahlungsverpflichtungen die Zustimmung des Departementes oder der Staatskanzlei ein, wenn für eine Ausgabe der Kredit nicht ausreicht. Grössere Kreditüberschreitungen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

Art. 26 Geringfügige Kreditüberschreitungen*

Bei geringfügigen Kreditüberschreitungen ist keine Zustimmung erforderlich.

Art. 26a* Kreditüberschreitungen im Personalbereich*

Bei Kreditüberschreitungen im Personalbereich ist keine Zustimmung erforderlich, wenn die Kreditüberschreitung:

  1. mit einer verbesserten Verwendung der personellen Ressourcen innerhalb des betroffenen Departementes oder der Staatskanzlei begründet wird;
  2. durch einen Minderaufwand in einem anderen Personalkredit des betroffenen Departementes oder der Staatskanzlei vollständig kompensiert wird und der Minderaufwand Personalkredite betrifft, die nicht weitgehend durch externe Faktoren beeinflusst werden oder durch Beschlüsse des Kantonsrates ausdrücklich festgelegt wurden.

Art. 26b* Kreditüberschreitungen im Bereich Informatik

Kreditüberschreitungen im Bereich Informatik sind möglich, wenn:

  1. die Kreditüberschreitung Informatikinvestitionen bis 3 Mio. Franken betrifft;
  2. die Kreditüberschreitung durch einen Minderaufwand bei den zentral budgetierten Projektkosten vollständig kompensiert wird;
  3. die Regierung der entsprechenden Kreditumlagerung zustimmt.

4. Kreditreservierung

Art. 27 Voraussetzungen

Die Reservierung von Krediten für einmalige Ausgaben ist zulässig, wenn:

  1. die Realisierung oder Beschaffung zur Hauptsache bereits erfolgt ist, der Lieferant jedoch die Rechnung noch nicht gestellt hat;
  2. der Auftrag vergeben ist;
  3. die Vorbereitung für die Realisierung oder Beschaffung fortgeschritten ist.

Kredite der Investitionsrechnung können nicht reserviert werden.

Art. 28 Verbuchung

Kreditreservierungen werden als Rückstellungen ausgewiesen. Ihre Verwendung erfolgt direkt zulasten der Rückstellungen.

IV. Finanzplan, Voranschlag und Staatsrechnung

1. Finanzplan

Art. 29 Planungszeitraum

Der Finanzplan wird jährlich erstellt und umfasst die drei dem Voranschlag folgenden Jahre.

Art. 30 Inhalt

Der Finanzplan berücksichtigt die für den Zeitraum des Voranschlags geltende Rechtsordnung.

Er umfasst die beabsichtigten Investitionsausgaben und deren Folgekosten für:

  1. Hochbauten und Baubeiträge;
  2. Staatsstrassen;
  3. öffentlichen Verkehr;
  4. Informatik.

2. Voranschlag

Art. 31* Einreichung

Departemente und Staatskanzlei reichen die Kreditanträge mit Begründungen sowie die mutmassliche Rechnung zum von der Regierung festgesetzten Termin dem Amt für Finanzdienstleistungen ein.

Die Begründung der Kreditanträge erfolgt nach den Richtlinien des Finanzdepartementes.

Sondersachverhalte richten sich nach den Anordnungen der zuständigen Stelle oder der Regierung.

Art. 32* Erstellung

Das Amt für Finanzdienstleistungen erstellt den Entwurf zuhanden der Regierung.

Art. 33 Festsetzung des Staatssteuerfusses

Die Masszahl von einem Prozent der einfachen Steuer[9] entspricht den gesamten im Voranschlag eingestellten Bruttobeträgen der Staatssteuern[10] und des Staatsanteils der Quellensteuern für natürliche und juristische Personen[11], dividiert durch den budgetierten Staatssteuerfuss.

3. Staatsrechnung

Art. 34* Zusätzliche Verzeichnisse

Departemente und Staatskanzlei reichen dem Amt für Finanzdienstleistungen zur Ergänzung der Staatsrechnung insbesondere ein:

  1. Verzeichnis der beanspruchten und noch verfügbaren Sonderkredite mit besonderer Kennzeichnung der im Rechnungsjahr abgerechneten Kredite;
  2. Verzeichnis der Eventualverpflichtungen, insbesondere Bürgschaften und sonstige Garantien zugunsten Dritter.

V. Zuständigkeiten

1. Allgemein

Art. 35* Regierung

Die Regierung beschliesst über:

  1. den Kontenrahmen der Verwaltungsrechnung mit dem Voranschlag. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Rechnungsgliederung durch den Kantonsrat, soweit die Rechnung ihm vorgelegt wird;
  2. Kreditüberschreitungen nach Art. 54 des Staatsverwaltungsgesetzes, soweit nicht Departemente oder Staatskanzlei zuständig sind;
  3. Kreditüberschreitungen von Positionen der internen Rechnungslegung, soweit nicht Departemente oder Staatskanzlei zuständig sind;
  4. Kreditreservierungen;
  5. Stundung und Erlass von Forderungen im Betrag von über Fr. 100 000.–. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften aufgrund anderer Erlasse;[12]
  6. die Ausgabe öffentlicher Anleihen;
  7. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken und Liegenschaften im Finanzvermögen, wenn der Preis die Betragsgrenze des allgemeinen fakultativen Finanzreferendums[13] übersteigt;
  8. die Veräusserung von Sachgütern des Verwaltungsvermögens, ohne Grundstücke und Liegenschaften, wenn der Verkaufspreis den Betrag von Fr. 100 000.– übersteigt.

Sie genehmigt die Abrechnung von Sonderkrediten.

Sie erlässt Richtlinien insbesondere über:

1. die Verwaltung des Finanzvermögens (Anlagerichtlinien);
2. die Beschaffung fremder Mittel;
3. die Festlegung der Zinssätze für die interne Verzinsung.

Art. 36 Finanzdepartement a) Aufgaben

Das Finanzdepartement:

  1. besorgt die Rechnungsführung und den Zahlungsverkehr des Staates, wenn nicht andere Dienststellen ermächtigt sind;
  2. beschafft im Rahmen der von der Regierung erlassenen Richtlinien und unter Vorbehalt von Art. 35 Abs. 1 lit. f dieser Verordnung die erforderlichen Fremdmittel;
  3. verwaltet im Rahmen der von der Regierung erlassenen Richtlinien und unter Vorbehalt von Art. 35 Abs. 1 lit. g dieser Verordnung das Finanzvermögen des Staates.

Es bestimmt in Absprache mit Departementen und Staatskanzlei:

1. die Dienststellen mit eigener Rechnungsführung;
2. die Dienststellen mit eigenen Geldkonten.

Art. 37 b) Stellungnahmen

Das Finanzdepartement nimmt Stellung zu den Anträgen der Departemente und der Staatskanzlei an die Regierung auf:

  1. Änderungen des Kontenplans der Verwaltungsrechnung;
  2. die Bewilligung von Nachtragskrediten und Kreditüberschreitungen;
  3. die Reservierung von Krediten;
  4. Kreditumlagerungen.

Art. 38 Departemente

Departementen und Staatskanzlei obliegt insbesondere:

  1. die Regelung der Unterschriftenberechtigung bei Geldkonten von Dienststellen;
  2. die Zustimmung zu Kreditüberschreitungen nach Art. 54 des Staatsverwaltungsgesetzes, wenn diese den mit dem Voranschlag bewilligten Kredit um mehr als Fr. 5000.–, höchstens aber um 5 Prozent und um nicht mehr als Fr. 50 000.– überschreiten;
  3. die Zustimmung zu Kreditüberschreitungen bei Positionen der internen Rechnungslegung, wenn der mit dem Voranschlag bewilligte Kredit vorbehältlich lit. b dieser Bestimmung nicht überschritten wird und die Überschreitung:
  1. des Kredits auf der höchsten internen Hierarchiestufe der institutionellen Gliederung mehr als Fr. 5000.–, höchstens aber 5 Prozent und nicht mehr als Fr. 50 000.– beträgt;
  2. des Kredits auf der höchsten internen Stufe der Artengliederung mehr als Fr. 5000.–, höchstens aber 5 Prozent und nicht mehr als Fr. 50 000.– beträgt;
  1. die Bewilligung der Verlängerung reservierter Kredite;[14]
  2. die Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Staates gegenüber Dritten;
  3. Stundung und Erlass von Forderungen im Betrag bis Fr. 100 000.–. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften aufgrund anderer Gesetze oder Verordnungen;
  4. die Veräusserung von Sachgütern des Verwaltungsvermögens, ohne Grundstücke und Liegenschaften, wenn der Verkaufspreis den Betrag von Fr. 100 000.– nicht übersteigt.

Departemente und Staatskanzlei können die Zuständigkeiten nach Abs. 1 lit. e bis g dieser Bestimmung Dienststellen übertragen.

Sie sorgen für eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Kredite sowie der zugeteilten Sach- und Geldmittel.

2. Verwendung bewilligter Kredite

Art. 39* Grundsatz

Die Regierung entscheidet über die Verwendung bewilligter Kredite, soweit nicht Departemente, Staatskanzlei und Finanzkontrolle sowie Gerichte und andere Justizbehörden zuständig sind.

Art. 40 Beiträge a) im allgemeinen

Departemente, Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden können Staatsbeiträge bis zur Höhe von Fr. 20 000.– zusichern und ausrichten.

Staatsbeiträge in der Höhe von mehr als Fr. 20 000.– können sie zusichern und ausrichten, wenn:

  1. Empfänger, Beitragsvoraussetzungen und Ansätze gesetzlich festgelegt oder durch eine feste, von der Regierung gutgeheissene Praxis bestimmt sind;
  2. für die Ausrichtung ein von der Regierung genehmigter Plan vorliegt;
  3. diese im Voranschlag nach Höhe, Empfänger und Fälligkeit eindeutig bestimmt sind.

Art. 41 b) Baubeiträge

Departemente und Staatskanzlei können Baubeiträge bis zur Höhe von Fr. 100 000.– und bis zu einem Beitragssatz von 50 Prozent zusichern.

Bei gleichzeitiger Ausrichtung eines Bundesbeitrags, nachdem die Beitragsvoraussetzungen von Bundesorganen geprüft wurden, können sie Baubeiträge bis zur Höhe von Fr. 200 000.– zusichern und ausrichten.

Art. 42 Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden vergeben Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen bis zum Betrag von Fr. 500 000.– je Teilauftrag.*

Sie vollziehen die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.

Art. 43 Landerwerb für Strassenbauten

Das Bau- und Umweltdepartement erwirbt oder veräussert Grundstücke für Strassenbauten bis zu einem Preis oder Tauschwert in Höhe von Fr. 500 000.–.*

Art. 43a* Leistungen im Bereich von Sach-, Personen- und Vermögensschäden

Das Finanzdepartement spricht im Bereich von Sach-, Personen- und Vermögensschäden Leistungen bis zum Betrag von Fr. 500'000.– je Schadenfall zu.

Art. 44 Übrige Ausgaben

Departemente, Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden tätigen die übrigen Ausgaben im Rahmen der nach Höhe, Zweckbestimmung und Fälligkeit bestimmten Kredite.

Art. 45 Subdelegation an untergeordnete Dienststellen

Departemente und Staatskanzlei sowie Gerichte und andere Justizbehörden können ihre Kompetenzen auf Dienststellen übertragen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen des Staates vom 17. Dezember 1955[18] wird aufgehoben.

Art. 50 Übergangsbestimmungen a) Abschreibungen

Die Abschreibungsdauer von Investitionen, die vor Anwendung des neuen Rechts beschlossen worden sind, richtet sich nach dem betreffenden Beschluss.

Art. 51 b) Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr 1996/97 der Rechnung der Staatswaldungen[19] dauert 15 Monate.

Art. 52 c) Neubewertung der Eingangsbilanz

Die Finanzverwaltung erstellt, ausgehend von der genehmigten Schlussbilanz zum 31. Dezember 1996, die Eingangsbilanz zum 1. Januar 1997 nach neuem Recht.

Diese wird der Regierung zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 53 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1997 angewendet.

Egress

nGS 32–25

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 32–25 17.12.1996 01.01.1997
Art. 12, Abs. 2 aufgehoben 2026-002 13.01.2026 01.01.2026
Art. 15, Abs. 2 geändert 2019-029 19.03.2019 01.06.2019
Art. 26 Artikeltitel geändert 2018-036 20.03.2018 01.01.2018
Art. 26 Artikeltitel geändert 2020-086 13.10.2020 01.01.2021
Art. 26a eingefügt 2018-036 20.03.2018 01.01.2018
Art. 26a Artikeltitel geändert 2020-086 13.10.2020 01.01.2021
Art. 26b eingefügt 2020-086 13.10.2020 01.01.2021
Art. 31 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 32 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 34 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 35 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 39 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 42, Abs. 1 geändert 2023-031 25.04.2023 01.06.2023
Art. 43, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 43a eingefügt 2021-068 06.07.2021 01.08.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.12.1996 01.01.1997 Erlass Grunderlass 32–25
30.10.2007 keine Angabe Art. 31 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 32 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 34 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 35 geändert 42–101
30.10.2007 keine Angabe Art. 39 geändert 42–101
20.03.2018 01.01.2018 Art. 26 Artikeltitel geändert 2018-036
20.03.2018 01.01.2018 Art. 26a eingefügt 2018-036
19.03.2019 01.06.2019 Art. 15, Abs. 2 geändert 2019-029
13.10.2020 01.01.2021 Art. 26 Artikeltitel geändert 2020-086
13.10.2020 01.01.2021 Art. 26a Artikeltitel geändert 2020-086
13.10.2020 01.01.2021 Art. 26b eingefügt 2020-086
29.06.2021 01.10.2021 Art. 43, Abs. 1 geändert 2021-066
06.07.2021 01.08.2021 Art. 43a eingefügt 2021-068
25.04.2023 01.06.2023 Art. 42, Abs. 1 geändert 2023-031
13.01.2026 01.01.2026 Art. 12, Abs. 2 aufgehoben 2026-002