Das aus der Zuweisung entstandene besondere Eigenkapital kann in jährlichen Tranchen von höchstens Fr. 30 600 000.– eingesetzt werden zur:
- Finanzierung von steuerlichen Entlastungen, erstmals im Rechnungsjahr 2007;
- Förderung von Gemeindevereinigungen und kommunaler Zusammenarbeit nach Massgabe des Gesetzes;
- Finanzierung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Coronavirus stehen.
Die zulässige Jahrestranche erhöht sich im Ausmass der in den vorangegangenen Jahren nicht bezogenen Mittel.
Der Vorbezug von höchstens einer Jahrestranche ist möglich.
Soweit die Mittel aus der Sonderausschüttung der Schweizerischen Nationalbank für das Jahr 2019 zugunsten des Kantons St.Gallen zur Finanzierung von Massnahmen eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Coronavirus stehen, gelten die Bezugsbeschränkungen nach Abs. 1 und 3 dieser Bestimmung nicht.*