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831.51

Kantonsratsbeschluss über die Zuweisung von ausserordentlichen Erträgen an das besondere Eigenkapital*

vom 21.05.2006 (Stand 21.05.2020)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 16. August 2005[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 46bis Abs. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994[2]

als Beschluss:[3]

Ziff. 1

Vom Kantonsanteil am Erlös aus dem Verkauf von Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank werden Fr. 612 000 000.– dem besonderen Eigenkapital zugewiesen.

Der Ertrag aus der Sonderausschüttung der Schweizerischen Nationalbank für das Geschäftsjahr 2019 zugunsten des Kantons St.Gallen in Höhe von Fr. 79 268 000.– wird dem besonderen Eigenkapital zugewiesen.*

Ziff. 2

Das aus der Zuweisung entstandene besondere Eigenkapital kann in jährlichen Tranchen von höchstens Fr. 30 600 000.– eingesetzt werden zur:

  1. Finanzierung von steuerlichen Entlastungen, erstmals im Rechnungsjahr 2007;
  2. Förderung von Gemeindevereinigungen und kommunaler Zusammenarbeit nach Massgabe des Gesetzes;
  3. Finanzierung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Coronavirus stehen.

Die zulässige Jahrestranche erhöht sich im Ausmass der in den vorangegangenen Jahren nicht bezogenen Mittel.

Der Vorbezug von höchstens einer Jahrestranche ist möglich.

Soweit die Mittel aus der Sonderausschüttung der Schweizerischen Nationalbank für das Jahr 2019 zugunsten des Kantons St.Gallen zur Finanzierung von Massnahmen eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Coronavirus stehen, gelten die Bezugsbeschränkungen nach Abs. 1 und 3 dieser Bestimmung nicht.*

Egress

nGS 41-62

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 41-62 21.05.2006 01.12.2005
Erlasstitel geändert 2020-037 20.05.2020 21.05.2020
Ziff. 1, Abs. 2 eingefügt 2020-037 20.05.2020 21.05.2020
Ziff. 2, Abs. 1, b) geändert 2020-037 20.05.2020 21.05.2020
Ziff. 2, Abs. 1, c) eingefügt 2020-037 20.05.2020 21.05.2020
Ziff. 2, Abs. 4 eingefügt 2020-037 20.05.2020 21.05.2020
Ziff. 3 aufgehoben 2020-037 20.05.2020 21.05.2020
Ziff. 4 aufgehoben 2020-037 20.05.2020 21.05.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.05.2006 01.12.2005 Erlass Grunderlass 41-62
20.05.2020 21.05.2020 Erlasstitel geändert 2020-037
20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 1, Abs. 2 eingefügt 2020-037
20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 2, Abs. 1, b) geändert 2020-037
20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 2, Abs. 1, c) eingefügt 2020-037
20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 2, Abs. 4 eingefügt 2020-037
20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 3 aufgehoben 2020-037
20.05.2020 21.05.2020 Ziff. 4 aufgehoben 2020-037