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851.1

Gesetz über das Salzregal

vom 05.12.1974 (Stand 01.10.1975)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 1974[1] Kenntnis genommen und

erlässt als Gesetz:[2]

Art. 1 Regal

Dem Staat allein steht das Recht zu, Salz, Salzgemische mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid sowie Sole zu verkaufen.

Der Staat kann die Ausübung des Rechts durch Vereinbarung[3] einer interkantonalen Körperschaft oder Anstalt[4] übertragen.

Art. 2 Erwerb von Salz

Salz, Salzgemische und Sole dürfen nur beim Staat, bei der von ihm ermächtigten interkantonalen Körperschaft oder Anstalt[5] oder bei von ihnen belieferten Wiederverkäufern erworben werden.

Art. 3 Widerhandlungen a) Strafbestimmung

Wer unbefugt Salz, Salzgemische oder Sole kauft, verkauft oder diesem Gesetz sonstwie zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.[6]

Gehilfenschaft ist strafbar.

Art. 4 b) Ersatz von Gebühren

Wer dem Staat Regalgebühren vorenthält, hat ihm den Ausfall zu ersetzen, auch wenn kein Strafverfahren durchgeführt wird.

Das zuständige Departement[7] setzt den Ersatzbetrag fest.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über den Salzhandel als Regal vom 15. Januar 1835;[8]
  2. das Gesetz über den Salzpreis vom 15. März 1965;[9]
  3. Art. 77 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 24. März 1941.[10]

Art. 6 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.

Egress

nGS 10–81

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 10–81 05.12.1974 01.10.1975

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.1974 01.10.1975 Erlass Grunderlass 10–81