Dem Staat allein steht das Recht zur Schürfung und gewerbsmässigen Gewinnung folgender Rohstoffe zu:
| 1. | der Erze, | ||
| 2. | der fossilen Brenn-, Leucht- und verwandten Stoffe, wie Graphit, Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Schieferkohle, Asphalt, Bitumen und mineralische Öle,[3] | ||
| 3. | der Salze und Phosphate, seltener Mineralien und Kristalle sowie von Gips, Talk, Asbest und Dolomit. | ||
Die Ausbeutung von Torf fällt nicht unter das Regal. Sie hat in der Weise zu geschehen, dass keine bleibende Versumpfung des Bodens entsteht.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, um der letzteren Vorschrift Nachachtung zu verschaffen, allfällig notwendig werdende allgemeine oder besondere Verfügungen zu erlassen.[4]