Lexipedia

853.11

Jagdverordnung

(JV)

vom 19.05.2015 (Stand 01.04.2024)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf die eidgenössische Jagdgesetzgebung[1] und das Jagdgesetz vom 17. November 1994[2]

als Verordnung:[3]

Anhänge

I. Allgemeines

Art. 1 Zuständige Stelle des Kantons

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei vollzieht die Jagdgesetzgebung, soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Art. 2 Bezeichnung der Jagd- und Nichtjagdgebiete und Festlegung der Reviere a) Verfahren

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann die Bezeichnung der Jagd- und Nichtjagdgebiete sowie die Festlegung der Reviere auf Beginn einer Pachtdauer anpassen.

Es gibt den politischen Gemeinden vor der Ausschreibung der Reviere Gelegenheit, Anpassungen vorzuschlagen oder sich zu geplanten Anpassungen zu äussern.

Art. 3 b) Reviergrenze

Die Reviergrenze richtet sich insbesondere nach:

  1. natürlichen und künstlichen Merkmalen;
  2. Lebensräumen;
  3. Bedürfnissen des Jagdbetriebs.

II. Pacht

1. Ausschreibung

Art. 4 Frist und Publikation

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei schreibt die Reviere sieben Monate vor Beginn der gesetzlichen Pachtdauer zur Bewerbung aus.

Wird ein Revier während der Pachtdauer frei, wird es umgehend wieder ausgeschrieben.

Die Ausschreibung erfolgt im Amtsblatt und im Internet. Für Fristen ist die Ausschreibung im Amtsblatt massgebend.

Art. 5 Inhalt

Die Ausschreibung enthält Eingabefrist und -adresse für die Bewerbung sowie die Adresse für den Bezug der Ausschreibungsunterlagen.

Art. 6 Ausschreibungsunterlagen

Die Ausschreibungsunterlagen enthalten alle Angaben zum Revier, die für eine Bewerbung von Bedeutung sind.

2. Bewerbung

Art. 7 Formelles

Die Bewerbung wird von allen Mitgliedern der Jagdgesellschaft unterzeichnet.*

Art. 8 Inhalt

Die Bewerbung enthält:

  1. von allen Mitgliedern der Jagdgesellschaft:
  1. Personalien mit Wohnsitz und Geburtsdatum;
  2. Fähigkeitsausweis;
  3. Nachweis der Treffsicherheit, der wenigstens bis zum Pachtbeginn gültig ist;
  4. Nachweis des Versicherungsschutzes;
  5. aktueller Auszug aus dem Strafregister;
  6. aktuelles Passfoto.
  1. eine Vertreterin oder einen Vertreter für das Vergabeverfahren.
  2. die Statuten.

Personen, die Mitglied mehrerer Jagdgesellschaften sind, bezeichnen das Revier, in dem sie an die notwendige Mitgliederzahl der Jagdgesellschaft anzurechnen sind.*

3. Pachtverfügung

4. Pachtzins

Art. 11 Einzelheiten der Bemessung

Die Betragsgrenze für Beiträge an Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen[4] und die Pauschale für Wildschadenentschädigungen[5] richten sich nach Anhang 3 dieses Erlasses.

III. Jagdgesellschaft und Hegegemeinschaft

1. Jagdgesellschaft

Art. 12 Aufgaben

Die Jagdgesellschaft erfüllt die Aufgaben und Pflichten, die ihr von der Jagdgesetzgebung übertragen werden.

Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. sie reguliert den Wildbestand nach den Abschussvorgaben und den Vorgaben der Jagdplanung;
  2. sie sorgt für die Nachsuche nach verletzten Wildtieren, wenn nicht eine einzelne Jägerin oder ein einzelner Jäger direkt für das Einleiten einer Nachsuche verantwortlich ist;
  3. sie berät die Bevölkerung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit Wildtieren;
  4. sie hilft beratend und mit jagdlichen Massnahmen bei der Wildschadenabwehr mit;
  5. sie führt auf Anordnung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Wildschaden anrichten, durch;
  6. sie unterstützt Private bei Selbsthilfemassnahmen gegen Wildschäden;
  7. sie sorgt dafür, dass die Polizei oder die Beteiligten bei einem Verkehrsunfall mit Wild ein Mitglied der Jagdgesellschaft beiziehen können;
  8. sie ist zuständig für die Bergung und Entsorgung von Fallwild, soweit nicht andere staatliche oder private Organe zuständig sind;
  9. sie unterstützt die Wildhut bei der Bestandesregulierung von nicht-einheimischen oder geschützten Wildtieren;
  10. sie fängt oder beseitigt im Auftrag der Wildhut ausgerissene Tiere;
  11. sie führt die Bestandeserhebung durch;
  12. sie führt die Jagdstatistik;
  13. sie kontrolliert wenigstens einmal je Pachtjahr, ob alle Mitglieder sowie die Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis, bei denen die Jagdgesellschaft dauerhaft auf die Aufsicht verzichtet, jagdberechtigt sind.

Art. 13 Organisation a) Vertretung

Die Jagdgesellschaft ernennt ein Mitglied der Jagdgesellschaft zur Obfrau oder zum Obmann.*

Die Obfrau oder der Obmann vertritt die Jagdgesellschaft in öffentlich-rechtlichen Jagdangelegenheiten, soweit ihre Statuten nichts anderes bestimmen.*

Die Jagdgesellschaft teilt die Ernennung dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei mit. Solange dies nicht erfolgt ist, gilt die Vertreterin oder der Vertreter aus der Bewerbung als Obfrau oder Obmann.*

Art. 14 b) Beschlussfassung

Die Jagdgesellschaft trifft Beschlüsse über öffentlich-rechtliche Jagdangelegenheiten durch Vereinsbeschluss[6].*

*

Art. 14a* Änderung der Zusammensetzung a) mitteilungspflichtige Angaben

Die Jagdgesellschaft meldet dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei innerhalb von 14 Tagen:

  1. den Ein- und Austritt von Mitgliedern;
  2. den Tod oder den Verlust der Jagdberechtigung von Mitgliedern;
  3. die Auflösung des Vereins unter Angabe der Gründe[7].

Die Meldung des Eintritts von neuen Mitgliedern enthält die Angaben nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses.

Art. 14b* b) notwendige Mitgliederzahl

Bei Unterschreiten der notwendigen Mitgliederzahl der Jagdgesellschaft, insbesondere durch Austritt, Tod oder Verlust der Jagdberechtigung von Mitgliedern, wird die notwendige Mitgliederzahl innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt[8].

2. Hegegemeinschaft

Art. 15 Wildarten und Hegegebiete

Wildarten und Hegegebiete richten sich nach Anhang 1 und 2 dieses Erlasses.

Art. 16 Aufgaben a) allgemein

Die Hegegemeinschaft:

  1. organisiert die Bestandeserhebung;
  2. beantragt beim Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Abschussvorgaben;
  3. verteilt die Abschussvorgaben auf die Jagdgesellschaften. Sie kann ergänzende Vorgaben für den Abschuss beschliessen;
  4. unterstützt die Umsetzung von Notfütterungskonzepten.

Art. 17 b) revierübergreifende Bejagungen

Erfordert die Regulierung des Wildbestandes eine revierübergreifende Bejagung, organisieren die betroffenen Jagdgesellschaften auf Anordnung der Hegegemeinschaft oder des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei Drückjagden, die in mehreren Revieren gleichzeitig und aufeinander abgestimmt durchgeführt werden.*

Art. 18 Organisation a) Form

Die Hegegemeinschaft tritt im öffentlich-rechtlichen Verhältnis in Form einer Personenverbindung ohne Rechtspersönlichkeit auf.

Sie umfasst die Jagdgesellschaften, deren Revier ganz oder teilweise im Hegegebiet liegt.*

Art. 19 b) Beschlussfassung

Die Hegegemeinschaft trifft Beschlüsse über öffentlich-rechtliche Jagdangelegenheiten mit einfachem Mehr der Stimmen aller Jagdgesellschaften des Hegegebiets.

Jede Jagdgesellschaft hat eine Stimme.

Die Hegegemeinschaft kann die Beschlussfassung und die Stimmkraft anders regeln.

Art. 20 c) Vertretung

Die Hegegemeinschaft ernennt ein Mitglied einer Jagdgesellschaft zur Obfrau oder zum Obmann.*

Die Obfrau oder der Obmann vertritt die Hegegemeinschaft in öffentlich-rechtlichen Jagdangelegenheiten, soweit die Hegegemeinschaft nichts anderes bestimmt.*

3. Sanktionen

Art. 21 Missachtung von Vorgaben für den Abschuss

Missachtet eine Jägerin oder ein Jäger schuldhaft Vorgaben für den Abschuss, zieht das Amt für Natur, Jagd und Fischerei das unzulässig erlegte Wild und die Trophäe bei der Jagdgesellschaft oder bei der Jägerin oder dem Jäger ein.

Ist das Wild oder die Trophäe bereits veräussert oder verschenkt, wird der Wert des Wildes oder der Trophäe eingezogen.

Art. 22 Nichterfüllen einer Abschussvorgabe

Erfüllt die Jagdgesellschaft eine Abschussvorgabe nicht, kann das Amt für Natur, Jagd und Fischerei gegenüber der Jagdgesellschaft die Ersatzvornahme anordnen.*

Art. 23 Anordnung revierübergreifender Bejagung

Beteiligt sich eine Jagdgesellschaft ungenügend an der revierübergreifenden Bejagung, kann das Amt für Natur, Jagd und Fischerei im säumigen Revier eine Drückjagd anordnen, bei der revierfremde Jägerinnen und Jäger zugelassen sind.

IV. Jagdberechtigung

Art. 24 Nachweis der Treffsicherheit a) Grundsatz

Die Jägerin oder der Jäger erbringt für jede von ihr oder von ihm verwendete Waffenart (Kugel oder Schrot) den periodischen Nachweis der Treffsicherheit.

Der Nachweis richtet sich nach dem Standard der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK-Standard). Er ist zwölf Monate ab erfülltem Schiessprogramm gültig.*

Der während der Jagdausbildung im Kanton erworbene Ausweis über die bestandenen Prüfungen im Schiessen gilt während zwölf Monaten als Nachweis der Treffsicherheit.*

Art. 25 b) Schiessprogramm

Das Schiessprogramm wird erfüllt:

  1. auf einem vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei anerkannten Schiessstand;
  2. an einem vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei anerkannten Schiessanlass.

Art. 26 c) Ausserkantonaler oder ausländischer Nachweis

Der ausserkantonale Nachweis nach JFK-Standard ist im Kanton gültig.*

Andere ausserkantonale oder ausländische Nachweise sind erst nach Anerkennung durch das Amt für Natur, Jagd und Fischerei gültig.

Art. 27 Jagdausweis a) Allgemeines

Der Jagdausweis dient als Identifikationsausweis gegenüber den Aufsichtsorganen.

Art. 28 b) für Mitglieder der Jagdgesellschaft*

Der Jagdausweis für Mitglieder der Jagdgesellschaft gilt für die Pachtdauer.*

Er bescheinigt die Berechtigung zur Jagdausübung im gepachteten Revier. In den übrigen Revieren gilt er als Jagdausweis für Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis.

Art. 29 c) für Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis

Der Jagdausweis für Jagdgäste mit Fähigkeitsausweis wird für einen Kalendertag oder für ein Pachtjahr ausgestellt. Eine Person kann im Pachtjahr beliebig viele Jagdausweise für einen Kalendertag beziehen.

Er bescheinigt die Berechtigung, die Jagd im Revier der einladenden Jagdgesellschaft auszuüben.

Art. 30 d) für angehende Jägerinnen und Jäger

Der Jagdausweis für angehende Jägerinnen und Jäger wird an Personen abgegeben, welche die Jagdausbildung im Kanton absolvieren.

Er wird nach den bestandenen Prüfungen im Schiessen ausgestellt und gilt zwei Jahre, höchstens aber bis zum Bestehen der Jagdprüfung.

Der Jagdausweis bescheinigt die Berechtigung, unter der Aufsicht eines Mitglieds der Jagdgesellschaft die Jagd auszuüben.*

Art. 31 Jagdpass a) Wirkung

Der Jagdpass begründet die Berechtigung, unter Aufsicht eines Mitglieds der Jagdgesellschaft die Jagd im Revier der einladenden Jagdgesellschaft auszuüben.*

Er schliesst die obligatorische Haftpflichtversicherung ein.

Art. 32 b) Geltungsdauer und Anzahl

Der Jagdpass für Jagdgäste ohne Fähigkeitsausweis gilt am aufgedruckten Kalendertag.

Eine Person kann im Pachtjahr höchstens sechs Jagdpässe beziehen.

Art. 33 Vorgeschriebene Ausweise

Wer die Jagd ausübt, weist den Aufsichtsorganen auf Verlangen vor:

  1. den Jagdausweis oder den Jagdpass;
  2. den Versicherungsausweis;
  3. den Nachweis der Treffsicherheit für die mitgeführte Waffenart.

V. Lebensraum und Lebensgemeinschaft

1. Schutz

Art. 34 Vorhaben im Lebensraum von Wild

Kann ein Vorhaben Lebensraum oder Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere beeinträchtigen, holt die zuständige Behörde eine Stellungnahme des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei über die Verträglichkeit des Vorhabens für Lebensraum und Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere ein.

Art. 35 Wildfütterung

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann jagdberechtigten und nicht jagdberechtigten Personen verbieten, Wildtiere zu füttern.

2. Beiträge für Lebensraum- und Artenschutzmassnahmen

Art. 36 Grundsatz

Der Kanton kann privaten oder öffentlich-rechtlichen Personen und Organisationen Beiträge an Massnahmen gewähren, mit denen wildlebende einheimische Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume gefördert werden.

Er kann die Projektierung, Planung und Ausführung der Massnahme sowie deren Unterhalt unterstützen.

Art. 37 Voraussetzungen

Die Ausrichtung von Beiträgen setzt voraus:

  1. einen detaillierten Projektbeschrieb;
  2. das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerin oder des betroffenen Grundeigentümers;
  3. ausreichende Vorkehrungen für den Unterhalt der Massnahme.

Kein Beitrag wird gewährt für eine Massnahme, die:

  1. vorwiegend die Jagdausübung erleichtert oder vorwiegend der Wildschadensverhütung dient;
  2. bereits ausgeführt ist.

Art. 38 Höhe

Der Beitrag beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Anrechenbar sind Kosten und Eigenleistungen der Projektträgerin oder des Projektträgers, abzüglich von Beiträgen Dritter.*

Nicht anrechenbar sind Ertragsausfälle der Projektträgerin oder des Projektträgers oder Dritter, die durch eine Massnahme ausgelöst werden.*

Art. 39 Form der Beitragsgewährung

Beiträge werden schriftlich vereinbart oder verfügt.

Art. 40 Verweigerung der Auszahlung oder Rückforderung

Beiträge werden nicht oder nur teilweise ausbezahlt oder zurückgefordert, wenn:

  1. sie zweckwidrig verwendet werden;
  2. die Massnahme nicht fristgerecht oder mangelhaft umgesetzt wird;
  3. Bedingungen für den gewährten Beitrag nicht eingehalten werden;
  4. die Massnahme durch Verschulden der Projektträgerin oder des Projektträgers unwirksam wird.

3. Beeinträchtigung

Art. 41 Ausgerissene Tiere a) allgemein

Aus privater Haltung ausgerissene Tiere werden beseitigt, wenn sie nicht innert angemessener Frist eingefangen werden können und den Lebensraum oder die Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere beeinträchtigen.

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei verfügt gegenüber der Tierhalterin oder dem Tierhalter die Beseitigung des Tieres.

Die Wildhut oder in ihrem Auftrag die Jagdgesellschaft vollzieht die Beseitigung.

Art. 42 b) wildernde Hunde und verwilderte Katzen

Wildhut und Mitglieder der Jagdgesellschaften dürfen abschiessen:*

  1. einen wildernden Hund, wenn dieser:
  1. das Wild unmittelbar gefährdet oder
  2. erneut wildert, nachdem die Halterin oder der Halter von der Wildhut oder der Jagdgesellschaft schriftlich ermahnt wurde.
  1. eine verwilderte Hauskatze.

Ein Mitglied der Jagdgesellschaft ist nur im eigenen Revier zum Abschuss berechtigt. Ausgenommen ist der Abschuss auf Anordnung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei.*

Das Mitglied der Jagdgesellschaft meldet den Abschuss eines Hundes sofort der Wildhut.*

VI. Jagdplanung und Jagdbetrieb

1. Jagdplanung

Art. 43 Inhalt und Bedeutung

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei erlässt alle vier Jahre eine Jagdplanung als strategisches Planungsinstrument.

Die Jagdplanung zeigt auf, wie sich der Wildbestand entwickeln soll und mit welchen Massnahmen die Entwicklung gesteuert werden kann.

Sie enthält insbesondere:

  1. Ziele für die räumliche Verteilung, Dichte, Altersstruktur und Geschlechterverteilung der einzelnen Wildarten;
  2. Gebiete für bedrohte und besonders störungsempfindliche Wildtiere.

Art. 44 Publikation

Weisungen, die verbindliche Vorgaben für Jägerinnen und Jägern enthalten, werden mit der Publikation im Amtsblatt gültig.

2. Jagdbetrieb

Art. 45 Jagdliche Grundregeln

Die Jagd wird art- und tierschutzgerecht sowie unter gebührender Rücksichtnahme auf Lebensraum und Lebensgemeinschaft des Wildes sowie auf die Bevölkerung betrieben.

Jägerinnen und Jäger achten insbesondere darauf, dass sie:

  1. keine unnötigen Störungen des Wildes und des Lebensraumes verursachen;
  2. kein fremdes Eigentum oder Menschen gefährden.

Sie sind verpflichtet:

  1. Wild sorgfältig anzusprechen;
  2. dem Wild nicht unnötig Schmerz zuzufügen;
  3. angeschossenes Wild nachzusuchen, nötigenfalls über die Reviergrenze hinaus;
  4. erheblich verletztes oder erkranktes Wild im Revier und im unmittelbar angrenzenden Gebiet während des ganzen Jahres zu schiessen;
  5. vor jeder Jagd zu kontrollieren, ob Jagdgäste und angehende Jägerinnen oder Jäger, die unter ihrer Aufsicht stehen, jagdberechtigt sind;
  6. seuchenverdächtiges Wild der Wildhüterin oder dem Wildhüter zu melden.

Art. 46 Jagdvorschriften

Das Volkswirtschaftsdepartement erlässt durch Verordnung weitere Jagdvorschriften.

Die Jagdvorschriften stellen eine tierschutz- und artgerechte Jagd und einen geordneten Jagdbetrieb sicher.

Insbesondere regeln sie:

  1. die kantonal geschützten Tierarten;
  2. Jagd- und Schonzeiten;
  3. die zulässigen Jagdarten und deren Ausgestaltung;
  4. die Hegeschau;
  5. die kantonal verbotenen Hilfsmittel;
  6. Munition, Kaliber und maximal erlaubte Schussdistanzen;
  7. die Anforderungen an die private Jagdaufsicht;
  8. die Ausbildung und den Einsatz von Jagdhunden.

Art. 47 Abschussvorgaben

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei verfügt die Abschussvorgaben;

  1. für Wildarten nach Anhang 1 dieses Erlasses gegenüber der Hegegemeinschaft;
  2. für die übrigen Wildarten oder wenn noch keine Hegegemeinschaft besteht gegenüber der Jagdgesellschaft.

Einigen sich die Mitglieder einer Hegegemeinschaft nicht auf eine Aufteilung der Abschussvorgabe auf die Jagdgesellschaften, verfügt das Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Aufteilung direkt gegenüber den Jagdgesellschaften.

VII. Wildschaden

1. Verhütungsmassnahmen der von Wildschaden bedrohten Person

Art. 48 Selbsthilfemassnahmen a) Allgemeines

Wem Schaden durch Wildtiere droht, kann zum Schutz von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen Selbsthilfemassnahmen ergreifen.

Im Jagdgebiet sind alle jagdlich erlaubten Hilfsmittel und Methoden erlaubt. Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Hilfsmittel und Methoden in den Jagdvorschriften einschränken.

Wer eine Selbsthilfemassnahme ergreift:

  1. informiert vorgängig die Jagdgesellschaft;
  2. meldet der Jagdgesellschaft die getätigten Abschüsse.

Art. 49 b) Tierarten

Selbsthilfemassnahmen sind zulässig gegen:

  1. Fuchs, Dachs und Steinmarder;
  2. verwilderten Haustauben, Türkentauben, Ringeltauben, Rabenkrähen, Kolkraben;
  3. geschützte Tiere, gegen die das Bundesrecht Selbsthilfemassnahmen zulässt[9].

Art. 50 c) Örtliche und zeitliche Beschränkungen

Selbsthilfemassnahmen dürfen getroffen werden:

  1. in Wohnhäusern, Ökonomiegebäuden und Anlagen zur Nutztierhaltung;
  2. im Umkreis von 30 Metern um Gebäude und Anlagen nach Bst. a dieser Bestimmung;
  3. in landwirtschaftlichen Kulturen.

Am öffentlichen Ruhetag sind Selbsthilfemassnahmen zulässig.

Während der Schonzeit sind Selbsthilfemassnahmen nur mit Zustimmung der Wildhut zulässig.

Art. 51 d) Abschuss von Tieren im Nichtjagdgebiet

Im Nichtjagdgebiet ist der Abschuss von Tieren der Wildhut vorbehalten.

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann Personen mit Fähigkeitsausweis ermächtigen, anstelle der Wildhut den Abschuss durchzuführen.

Art. 52 Übrige Verhütungsmassnahmen a) Allgemeines 1. Zumutbare Massnahmen

Verhütungsmassnahmen sind zumutbar, wenn die Kosten der Massnahme kleiner sind als die durch die Massnahme bewirkte Verringerung des möglichen Schadens.

Sie sind in der Regel zumutbar, wenn sie durch Beiträge der öffentlichen Hand unterstützt werden.

Art. 53 2. Vereinbarkeit mit jagdlichen Zielen

Eine Verhütungsmassnahme ist mit den jagdlichen Zielen vereinbar, wenn der Lebensraum der Wildtiere nicht übermässig beeinträchtigt wird.

Art. 54 3. Unterhalt

Die von Wildschaden bedrohte Person erhält Verhütungsmassnahmen in tauglichem Zustand.

Art. 55 b) Verhütung im Wald

Im Wald gelten Verhütungsmassnahmen nach Anhang 4 als geeignete Massnahmen.

Nötig sind diejenigen geeigneten und zumutbaren Massnahmen, mit denen im konkreten Fall das Verhütungsziel mit dem geringsten Aufwand erreicht wird.

Schälschutzmassnahmen im Halbendabstand gelten in Wintereinständen von Rotwild generell als zumutbar und nötig.

Art. 56 c) Verhütung in der Landwirtschaft

Ackerflächen und Spezialkulturen werden mit einem Zaun, der dem Leitfaden «Schutzzäune gegen Wildtiere in der Landwirtschaft»[10] entspricht, vor Wildschäden geschützt.

Hochstamm-Feldobstbäume werden mit einem Einzelschutz geschützt.

Der Zaun und der Einzelschutz gelten als geeignete und nötige Massnahme.

Auf maschinell befahrbaren und bearbeitbaren Grün- und Sömmerungsflächen gilt das Entfernen der Kuhfladen mit der Wiesenegge im Herbst nach dem letzten Weidegang als zumutbar und nötig.

Bei Nutztieren müssen keine Verhütungsmassnahmen getroffen werden.

2. Entschädigung des Wildschadens

Art. 57 Schadensberechnung a) Schaden im Wald

Als entschädigungspflichtiger Schaden gilt eine Beeinträchtigung, welche die Waldfunktion gefährdet oder die natürliche Verjüngung des Waldes mit standortgerechten Baumarten erheblich erschwert.

Eine Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn die Waldfunktion durch die unbeschädigten Bäume nicht mehr erfüllt werden kann.

Der Schaden im Wald bemisst sich:

  1. im Jungwald und bei Stangenholz bis 20 cm Brusthöhendurchmesser nach den Wiederherstellungskosten;
  2. bei Stangenholz über 20 cm Brusthöhendurchmesser nach dem Minderwert.

Art. 58 b) Schaden in der Landwirtschaft

Der Schaden an landwirtschaftlichen Kulturen bemisst sich nach dem Ertragsausfall und nach den Wiederherstellungskosten.

Der Schaden an Nutztieren bemisst sich:

  1. für Ziegen und Schafen nach den Richtwerten der Schweizerischen Zuchtverbände[11];
  2. für die übrigen Tiere nach den «Richtlinien über die Einschätzung von Tieren bei der Bekämpfung von Tierseuchen»[12].

Art. 59 Bemessung der Entschädigung a) Grundsatz

Der Schaden wird in der Landwirtschaft und im Nichtschutzwald voll entschädigt.

Im Schutzwald wird der Schaden zu 80 Prozent entschädigt.

Keine Entschädigung wird geleistet für:

  1. Wildschaden an Grün- und Sömmerungsflächen. Ausgenommen ist Wildschaden, der von Wildschweinen verursacht wird;
  2. Folgeschäden.

Art. 60 b) Bagatellschaden

Wildschaden gilt als Bagatellschaden und wird nicht entschädigt, wenn er im Einzelfall kleiner ist als:

  1. Fr. 300.– an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen;
  2. Fr. 200.– an Nutztieren.

Bagatellschaden an landwirtschaftlichen Kulturen wird entschädigt, wenn:

  1. die geschädigte Person während eines jagdlichen Pachtjahres mehrere Bagatellschäden an landwirtschaftlichen Kulturen erleidet;
  2. der gesamte Schaden aus diesen Bagatellschäden wenigstens Fr. 300.– beträgt.

Art. 61 c) Kürzungsgründe

Die Entschädigung wird insbesondere herabgesetzt oder ausgeschlossen, wenn die geschädigte Person:

  1. die ihr obliegenden Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden unterlassen hat;
  2. der Waldbestand, in dem der Schaden aufgetreten ist, nicht standortgemäss ist;
  3. für die geschädigte Fläche Beiträge an Verhütungsmassnahmen erhalten hat.

Art. 62 Verfahren a) Schadensmeldung

Die geschädigte Person meldet den Wildschaden unverzüglich der Wildhüterin oder dem Wildhüter.

Die Wildhüterin oder der Wildhüter informiert die Jagdgesellschaft über die Schadensmeldung.

Art. 63 b) Entscheid

Die Wildhüterin oder der Wildhüter:

  1. setzt die Entschädigung fest, wenn die geschädigte Person zustimmt und die Entschädigung Fr. 2000.– nicht übersteigt;
  2. setzt bei Bagatellschäden die Schadenshöhe fest;
  3. schreibt das Entschädigungsbegehren als gegenstandslos ab, wenn der Schaden mit Zustimmung der geschädigten Person durch die Jagdgesellschaft oder Hegegemeinschaft behoben wird.

In den übrigen Fällen entscheidet das Amt für Natur, Jagd und Fischerei.

Im Winter entstandener Wildschaden an Grün- und Sömmerungsflächen wird erst nach der Vegetationsruhe abgeschätzt.

VIII. Gebühren

Art. 64 Gebühr für Tätigkeiten zugunsten von Privaten a) Gebührenhöhe

Die Höhe der Gebühr für Tätigkeiten zugunsten von Privaten bemisst sich nach dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 2000[13].

Art. 65 b) Gebühren der Jagdgesellschaft

Für Tätigkeiten ihrer Mitglieder zugunsten von Privaten stellt die Jagdgesellschaft den Privaten schriftlich Rechnung.*

Wird die Gebührenrechnung nicht bezahlt:

  1. überweist das Amt für Natur, Jagd und Fischerei der Jagdgesellschaft den ausstehenden Rechnungsbetrag;
  2. setzt das Amt für Natur, Jagd und Fischerei die Gebühr gegenüber dem Privaten durch Verfügung fest;
  3. fordert das Amt für Natur, Jagd und Fischerei den Rechnungsbetrag von der Jagdgesellschaft zurück, wenn die Gebührenverfügung in einem Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird.

Gebühren, welche die Jagdgesellschaft einzieht, gelten nicht als Ertrag im Sinn von Art. 28 des Jagdgesetzes vom 17. November 1994[14].

IX. Schlussbestimmungen

Art. 66 Strafbestimmungen

Der Verstoss gegen eine der folgenden Bestimmungen wird als Übertretung nach Art. 65 Abs. 1 Bst. g des Jagdgesetzes vom 17. November 1994[15] geahndet:

  1. Missachten einer Weisung nach Art. 44 dieses Erlasses;
  2. Missachten einer jagdlichen Grundregel nach Art. 45 dieses Erlasses, soweit nicht eine besondere Strafbestimmung anwendbar ist.

Art. 70 Übergangsbestimmung

Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Verfahren nach Art. 20 und 21 der Jagdverordnung vom 31. Oktober 1995[19] werden nach bisherigem Recht erledigt.

Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehenden Jagdausweise sind während der im Ausweis vorgesehenen Dauer gültig. Die Rechtswirkung dieser Ausweise richtet sich nach dem vorliegenden Erlass.

Egress

nGS 2015-064

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2015-064 19.05.2015 01.04.2016
Art. 7, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.08.2023
Art. 8, Abs. 1, a) geändert 2023-016 24.01.2023 01.08.2023
Art. 8, Abs. 1, c) eingefügt 2023-016 24.01.2023 01.08.2023
Art. 8, Abs. 2 geändert 2023-016 24.01.2023 01.08.2023
Art. 9 aufgehoben 2023-016 24.01.2023 01.08.2023
Art. 10 aufgehoben 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 12, Abs. 2, g) geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 12, Abs. 2, m) geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 13, Abs. 1 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 13, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 13, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 13, Abs. 2 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 13, Abs. 3 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 14, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 14, Abs. 2 aufgehoben 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 14a eingefügt 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 14b eingefügt 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 17, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.08.2023
Art. 18, Abs. 2 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 20, Abs. 1 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 20, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 20, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 22, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.08.2023
Art. 24, Abs. 2 geändert 2020-015 31.03.2020 16.03.2020
Art. 24, Abs. 2 geändert --- 31.03.2020 16.03.2021
Art. 24, Abs. 3 geändert 2020-015 31.03.2020 16.03.2020
Art. 24, Abs. 3 geändert --- 31.03.2020 16.03.2021
Art. 26, Abs. 1 geändert 2020-015 31.03.2020 16.03.2020
Art. 26, Abs. 1 geändert --- 31.03.2020 16.03.2021
Art. 28 Artikeltitel geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 28, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 30, Abs. 3 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 31, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 38, Abs. 2 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 38, Abs. 3 geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 40, Abs. 1, d) geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Art. 42, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 42, Abs. 2 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 42, Abs. 3 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Art. 65, Abs. 1 geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024
Anhang 2 Inhalt geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023
Anhang 3 Inhalt geändert 2023-016 24.01.2023 01.04.2024

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.05.2015 01.04.2016 Erlass Grunderlass 2015-064
31.03.2020 16.03.2020 Art. 24, Abs. 2 geändert 2020-015
31.03.2020 16.03.2021 Art. 24, Abs. 2 geändert ---
31.03.2020 16.03.2020 Art. 24, Abs. 3 geändert 2020-015
31.03.2020 16.03.2021 Art. 24, Abs. 3 geändert ---
31.03.2020 16.03.2020 Art. 26, Abs. 1 geändert 2020-015
31.03.2020 16.03.2021 Art. 26, Abs. 1 geändert ---
06.12.2022 01.01.2023 Art. 13, Abs. 1 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 13, Abs. 2 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 13, Abs. 3 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 20, Abs. 1 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 20, Abs. 2 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 38, Abs. 2 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 38, Abs. 3 geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Art. 40, Abs. 1, d) geändert 2022-061
06.12.2022 01.01.2023 Anhang 2 Inhalt geändert 2022-061
24.01.2023 01.08.2023 Art. 7, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.08.2023 Art. 8, Abs. 1, a) geändert 2023-016
24.01.2023 01.08.2023 Art. 8, Abs. 1, c) eingefügt 2023-016
24.01.2023 01.08.2023 Art. 8, Abs. 2 geändert 2023-016
24.01.2023 01.08.2023 Art. 9 aufgehoben 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 10 aufgehoben 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 12, Abs. 2, g) geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 12, Abs. 2, m) geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 13, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 13, Abs. 2 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 14, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 14, Abs. 2 aufgehoben 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 14a eingefügt 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 14b eingefügt 2023-016
24.01.2023 01.08.2023 Art. 17, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 18, Abs. 2 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 20, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.08.2023 Art. 22, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 28 Artikeltitel geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 28, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 30, Abs. 3 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 31, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 42, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 42, Abs. 2 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 42, Abs. 3 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Art. 65, Abs. 1 geändert 2023-016
24.01.2023 01.04.2024 Anhang 3 Inhalt geändert 2023-016