Benachbarten Gemeinden der beiden Vertragskantone wird gestattet, zur Abrundung ihrer Jagdreviere Teile ihrer Jagdgebiete über die Kantonsgrenze hinweg abzutreten oder auszutauschen. Zuständig sind die Gemeindebehörden.
In keinem der Kantone darf in der Regel durch die Gebietsabtretung das Mindestmass von 500 Hektaren pro Revier unterschritten werden.