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853.115

Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über die Ausübung der Jagd im Grenzbereich

vom 10.01.1978 (Stand 08.04.1978)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau
vereinbaren:[1]

Art. 1 Grenzbereinigung

Benachbarten Gemeinden der beiden Vertragskantone wird gestattet, zur Abrundung ihrer Jagdreviere Teile ihrer Jagdgebiete über die Kantonsgrenze hinweg abzutreten oder auszutauschen. Zuständig sind die Gemeindebehörden.

In keinem der Kantone darf in der Regel durch die Gebietsabtretung das Mindestmass von 500 Hektaren pro Revier unterschritten werden.

Art. 2 Reviergemeinde

Die Gemeinde, auf deren Gebiet der grössere Teil des grenzüberschreitenden Jagdreviers liegt, ist zur Verpachtung nach dem Recht ihres Kantons zuständig (Reviergemeinde).[2] Sie ist ausdrücklich zu bezeichnen.

Der finanzielle Ausgleich ist Sache der beteiligten Gemeinden.

Art. 3 Genehmigungspflicht

Die Abtretungs- oder Tauschverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Departemente[3] beider Kantone.

Art. 4 Jagdbetrieb

Für den Jagdbetrieb gelten im ganzen Revier die Vorschriften des Kantons, welchem die Reviergemeinde angehört. Gleiches gilt für den Wild- und Vogelschutz:[4]

In der Abschuss-Statistik sind die im ganzen Revier erlegten Tiere auszuweisen.[5]

Art. 5 Jagdberechtigung

Jagdpässe und Jagdkarten des Kantons, welchem die Reviergemeinde angehört, haben im ganzen Revier Gültigkeit.

Art. 6 Schutz des Grundbesitzers, Schadenvergütung, Jagdpolizei

Die Kantonsgrenze bleibt auch im grenzüberschreitenden Revier massgeblich für die Anwendung der kantonalen Vorschriften über den Schutz von Personen und Grundbesitz und der Schadenvergütung sowie für die Ausübung der Jagdpolizei.[6]

Hingegen können Jagdaufseher für das ganze Revier bestellt werden. Sie sind in diesem Fall von den zuständigen Behörden beider Kantone in Pflicht zu nehmen.

Art. 7 Strafverfolgung

Zuständigkeit und Verfahren der Verfolgung und Beurteilung von Jagddelikten bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

Art. 8 Anstände

Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.

Art. 9 Inkrafttreten, Vertragsdauer

Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Sie kann jederzeit von einer der Parteien mit Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende der noch länger laufenden Pachtperiode der beiden Vertragskantone gekündigt werden.

Egress

nGS 13–18

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 13–18 10.01.1978 08.04.1978

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.01.1978 08.04.1978 Erlass Grunderlass 13–18