Die Jagdprüfung besteht aus der Schiessprüfung und der Theorieprüfung.
Die Schiessprüfung wird vor der Theorieprüfung abgelegt.
853.15
erlässt
in Ausführung von Art. 31 Abs. 1 des Jagdgesetzes vom 17. November 1994[1]
Die Jagdprüfung besteht aus der Schiessprüfung und der Theorieprüfung.
Die Schiessprüfung wird vor der Theorieprüfung abgelegt.
Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei unterstützt die Interessierten bei der Vorbereitung auf die Jagdprüfung.
Es kann:
Die Jagdprüfung wird wenigstens einmal je Jahr durchgeführt.
Die Anmeldefristen und die Prüfungstermine werden im Amtsblatt bekannt gegeben.
Wer die Jagdprüfung ablegen will, meldet sich innert der Anmeldefrist beim Amt für Natur, Jagd und Fischerei schriftlich an.
Mit der Anmeldung zur Schiessprüfung werden eingereicht:
Mit der Anmeldung zur Theorieprüfung werden zusätzlich eingereicht:
Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei kann im Einzelfall:
Zur Prüfung ist zugelassen, wer:
Zur Schiessprüfung ist zugelassen, wer zusätzlich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Anmeldung einmal das Kugelprogramm und das Schrotprogramm bei einem anerkannten Ausbildungsorgan erfolgreich absolviert hat.
Zur Theorieprüfung ist zugelassen, wer zusätzlich die Schiessprüfung bestanden hat und über die obligatorische Ausbildung verfügt.
Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei entscheidet über die Zulassung.
Die Prüfungen sind gebührenpflichtig.
Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftigen Grund nicht zur Prüfung, wird die Gebühr nicht zurückerstattet.
Die Schiessprüfung umfasst:
Die Kandidatin oder der Kandidat bringt die Waffen selber mit. Zugelassen sind nach der Jagd- und Waffengesetzgebung erlaubte Büchsen und Flinten oder kombinierte Waffen.
Nicht erlaubt sind:
Geprüft werden Kenntnisse über:
Wer die Prüfung zu Waffenhandhabung und Waffenkenntnis bestanden hat, wird zum Kugelprogramm und zum Schrotprogramm zugelassen.*
Die verwendete Kugelmunition muss die Anforderungen nach Art. 14 der Verordnung über die Jagdvorschriften vom 31. März 2016[5] erfüllen. Für die Prüfung sind auch Vollmantelgeschosse zugelassen.
Das Kugelprogramm umfasst:
Die Trefferaufnahmen erfolgen nach Abgabe des zweiten Schusses. Als Treffer gelten die Felder acht, neun und zehn. Verspätet abgegebene Schüsse zählen nicht als Treffer.
Das Programm ist mit fünf Treffern bestanden.
Das Schrotprogramm umfasst zehn Durchgänge des laufenden Hasen mit drei Kippfeldern unter folgenden Bedingungen:
Als Treffer gilt das Kippen des mittleren Kippfelds. Ausgelöste, aber nicht beschossene Hasen gelten als Fehlschüsse.
Das Programm ist mit sieben Treffern bestanden.
Das Kugelprogramm und das Schrotprogramm können am Prüfungstag einmal wiederholt werden.
Wer die Prüfung zu Waffenhandhabung und Waffenkenntnis, das Kugelprogramm und das Schrotprogramm besteht, hat die Schiessprüfung bestanden und erhält den Ausweis für die Anmeldung zur Theorieprüfung.[6]*
Wer die Prüfung zu Waffenhandhabung und Waffenkenntnis, das Kugelprogramm oder das Schrotprogramm nicht besteht, hat die Schiessprüfung nicht bestanden und muss die gesamte Schiessprüfung wiederholen.*
Die Theorieprüfung besteht aus mündlichen oder schriftlichen Prüfungen in den Fächern:*
Im Recht wird die geltende eidgenössische und kantonale Gesetzgebung geprüft. Im Übrigen orientiert sich der Prüfungsstoff an den vorgegebenen Lehrmitteln.
Die mündlichen Prüfungen werden durch wenigstens zwei Expertinnen und Experten abgenommen und dauern je rund 25 Minuten. Über die mündlichen Prüfungen wird Protokoll geführt.
Die schriftlichen Prüfungen werden in Anwesenheit von wenigstens einer Expertin oder einem Experten durchgeführt und ausgewertet. Sie dauern je höchstens 45 Minuten und werden wenigstens ein Jahr lang aufbewahrt.*
Die Prüfungen werden mit genügend oder ungenügend bewertet. Wer in allen Fächern genügend ist, hat die Theorieprüfung bestanden.*
Wer in höchstens zwei Fächern ungenügend ist, kann die ungenügenden Fächer an einem der nächsten beiden Prüfungstermine als Nachprüfung einmal wiederholen. Wer in mehr als zwei Fächern oder an einer Nachprüfung ungenügend ist, muss die ganze Theorieprüfung wiederholen.
Wer sich an der Schiessprüfung oder der Theorieprüfung gefährlich oder unkorrekt verhält, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
Wer die Schiessprüfung und die Theorieprüfung bestanden hat, erhält den Fähigkeitsausweis.
Das Nichtbestehen von Schiessprüfung oder Theorieprüfung wird durch schriftliche Verfügung eröffnet.
Die Verfügung kann innert 14 Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement angefochten werden.
Der Fähigkeitsausweis enthält:
Das Volkswirtschaftsdepartement[7] ernennt als Mitglieder der Jagdprüfungskommission:
Die Amtsdauer der Mitglieder der Jagdprüfungskommission beträgt vier Jahre. Das Volkswirtschaftsdepartement kann Mitglieder vorzeitig abberufen und ersetzen.
Die Mitgliedschaft in der Jagdprüfungskommission endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahrs.
Die Jagdprüfungskommission:
Die Obfrau oder der Obmann:
Die Expertinnen und Experten:
Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei:
Vor dem 1. Januar 2014 bestandene Prüfungen im Schiessen berechtigen nicht zur Teilnahme an der Theorieprüfung.
Die Theorieprüfung im Jahr 2019 wird nach bisherigem Recht abgelegt.
Die Nachprüfung in einzelnen Fächern von Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Theorieprüfung nach bisherigem Recht abgelegt haben, richtet sich nach bisherigem Recht. Die vollständige Wiederholung der Schiessprüfung oder der Theorieprüfung richtet sich nach neuem Recht.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2018-076 | 03.07.2018 | 01.01.2019 |
| Art. 7, Abs. 1, a) | geändert | 2022-001 | 14.12.2021 | 01.03.2022 |
| Art. 9 | Artikeltitel geändert | 2022-001 | 14.12.2021 | 01.03.2022 |
| Art. 9, Abs. 1, a) | geändert | 2022-001 | 14.12.2021 | 01.03.2022 |
| Art. 9, Abs. 1, g) | geändert | 2022-001 | 14.12.2021 | 01.03.2022 |
| Art. 9, Abs. 1, h) | eingefügt | 2022-001 | 14.12.2021 | 01.03.2022 |
| Art. 9, Abs. 1, i) | eingefügt | 2022-001 | 14.12.2021 | 01.03.2022 |
| Art. 9, Abs. 2 | geändert | 2022-001 | 14.12.2021 | 01.03.2022 |
| Art. 13, Abs. 1 | geändert | 2022-001 | 14.12.2021 | 01.03.2022 |
| Art. 13, Abs. 2 | geändert | 2022-001 | 14.12.2021 | 01.03.2022 |
| Art. 14, Abs. 1 | geändert | 2022-001 | 14.12.2021 | 01.03.2022 |
| Art. 14, Abs. 1, e) | geändert | 2022-001 | 14.12.2021 | 01.03.2022 |
| Art. 14, Abs. 4 | eingefügt | 2022-001 | 14.12.2021 | 01.03.2022 |
| Art. 15, Abs. 1 | geändert | 2022-001 | 14.12.2021 | 01.03.2022 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 03.07.2018 | 01.01.2019 | Erlass | Grunderlass | 2018-076 |
| 14.12.2021 | 01.03.2022 | Art. 7, Abs. 1, a) | geändert | 2022-001 |
| 14.12.2021 | 01.03.2022 | Art. 9 | Artikeltitel geändert | 2022-001 |
| 14.12.2021 | 01.03.2022 | Art. 9, Abs. 1, a) | geändert | 2022-001 |
| 14.12.2021 | 01.03.2022 | Art. 9, Abs. 1, g) | geändert | 2022-001 |
| 14.12.2021 | 01.03.2022 | Art. 9, Abs. 1, h) | eingefügt | 2022-001 |
| 14.12.2021 | 01.03.2022 | Art. 9, Abs. 1, i) | eingefügt | 2022-001 |
| 14.12.2021 | 01.03.2022 | Art. 9, Abs. 2 | geändert | 2022-001 |
| 14.12.2021 | 01.03.2022 | Art. 13, Abs. 1 | geändert | 2022-001 |
| 14.12.2021 | 01.03.2022 | Art. 13, Abs. 2 | geändert | 2022-001 |
| 14.12.2021 | 01.03.2022 | Art. 14, Abs. 1 | geändert | 2022-001 |
| 14.12.2021 | 01.03.2022 | Art. 14, Abs. 1, e) | geändert | 2022-001 |
| 14.12.2021 | 01.03.2022 | Art. 14, Abs. 4 | eingefügt | 2022-001 |
| 14.12.2021 | 01.03.2022 | Art. 15, Abs. 1 | geändert | 2022-001 |