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853.152

Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Thurgau über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen zur Jagdausübung

vom 13.08.1968 (Stand 07.09.1968)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 10bis Abs. 3 des Jagdgesetzes, Fassung gemäss Nachtragsgesetz vom 21. März 1966,

im Hinblick auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 8. Februar 1966 des Kantons Thurgau und auf eine Gegenrechtserklärung des Polizeidepartementes des Kantons Thurgau vom 30. Juli 1968,[1]

als Gegenrechtserklärung:[2]

Art. 1

Die vom Kanton Thurgau ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, sofern sie auf Grund einer bestandenen Eignungsprüfung erteilt worden sind.

Auf Verlangen hat sich der Bewerber einer Ergänzungsprüfung im st.gallischen Jagdrecht zu unterziehen.

Art. 2

Personen mit Wohnsitz im Kanton Thurgau werden nur im Einverständnis der thurgauischen Jagdbehörde zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.[3]

Art. 3

Der thurgauischen Jagdbehörde steht es frei, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über die Bewertung der Prüfungsergebnisse zu erkundigen.

Art. 4

Diese Gegenrechtserklärung gelangt ab 7. September 1968 zur Anwendung.

Egress

nGS 5, 439

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 5, 439 13.08.1968 07.09.1968

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.08.1968 07.09.1968 Erlass Grunderlass 5, 439