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853.156

Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Aargau über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

vom 13.06.1978 (Stand 01.07.1978)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 10bis Abs. 3 des Jagdgesetzes vom 5. März 1950,

im Hinblick auf § 28 Abs. 3 der Jagdverordnung des Kantons Aargau vom 28. August 1969 und auf eine Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 3. April 1978[1]

als Gegenrechtserklärung:[2]

Art. 1

Die vom Kanton Aargau ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.

Art. 2

Personen mit Wohnsitz im Kanton Aargau werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Aargau zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.

Art. 3

Die Jagdbehörde des Kantons Aargau ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über die Bewertung des Prüfungsergebnisses zu erkundigen.

Art. 4

Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.

Art. 5

Diese Gegenrechtserklärung wird ab 1. Juli 1978 angewendet.

Egress

nGS 13–40

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 13–40 13.06.1978 01.07.1978

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.06.1978 01.07.1978 Erlass Grunderlass 13–40