Die vom Kanton Basel-Landschaft ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.
853.158
Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung
Präambel
erlassen
in Anwendung von Art. 10bis Abs. 3 des Jagdgesetzes vom 5. März 1950,
im Hinblick auf eine Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Juli 1992[1]
Art. 1
Art. 2
Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Basel-Landschaft zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.[3]
Art. 3
Die Jagdbehörde des Kantons Basel-Landschaft ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über den Ablauf der Prüfungen zu erkundigen.
Art. 4
Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.
Art. 5
Diese Gegenrechtserklärung wird ab 1. August 1992 angewendet.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 28–68 | 07.07.1992 | 01.08.1992 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.07.1992 | 01.08.1992 | Erlass | Grunderlass | 28–68 |