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853.158

Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

vom 07.07.1992 (Stand 01.08.1992)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 10bis Abs. 3 des Jagdgesetzes vom 5. März 1950,

im Hinblick auf eine Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Juli 1992[1]

als Gegenrechtserklärung:[2]

Art. 1

Die vom Kanton Basel-Landschaft ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.

Art. 2

Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Basel-Landschaft zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.[3]

Art. 3

Die Jagdbehörde des Kantons Basel-Landschaft ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über den Ablauf der Prüfungen zu erkundigen.

Art. 4

Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.

Art. 5

Diese Gegenrechtserklärung wird ab 1. August 1992 angewendet.

Egress

nGS 28–68

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 28–68 07.07.1992 01.08.1992

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.07.1992 01.08.1992 Erlass Grunderlass 28–68