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853.159

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

vom 15.08.1996 (Stand 01.09.1996)

Präambel

Der Kanton Glarus und der Kanton St.Gallen

treffen

gestützt auf Art. 10 des Jagdgesetzes des Kantons Glarus vom 6. Mai 1979 und

in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Jagdgesetzes des Kantons St.Gallen vom 17. November 1994[1]

folgende Vereinbarung:[2]

Art. 1

Der Kanton Glarus erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.

Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Glarus nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.

Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

Art. 2

Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.

Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 3

Die zuständige Jagdbehörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.

Art. 4

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

Art. 5

Diese Vereinbarung gilt ab 1. September 1996.

Egress

nGS 31–108

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 31–108 15.08.1996 01.09.1996

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.08.1996 01.09.1996 Erlass Grunderlass 31–108