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853.160

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

vom 15.08.1996 (Stand 01.09.1996)

Präambel

Der Kanton Schaffhausen und der Kanton St.Gallen

treffen

gestützt auf Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel des Kantons Schaffhausen vom 15. Juni 1992 und § 32 Abs. 3 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel des Kantons Schaffhausen vom 15. Dezember 1992 und

in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Jagdgesetzes des Kantons St.Gallen vom 17. November 1994[1]

folgende Vereinbarung:[2]

Art. 1

Der Kanton Schaffhausen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.

Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Schaffhausen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.

Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

Art. 2

Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.

Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 3

Die zuständige Jagdbehörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.

Art. 4

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

Art. 5

Diese Vereinbarung gilt ab 1. September 1996.

Egress

nGS 31–109

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 31–109 15.08.1996 01.09.1996

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.08.1996 01.09.1996 Erlass Grunderlass 31–109