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853.161

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

vom 01.05.1997 (Stand 01.05.1997)

Präambel

Der Kanton Schwyz und der Kanton St.Gallen

treffen

gestützt auf § 1 Abs. 1 lit. c der Jagd- und Wildschutzverordnung des Kantons Schwyz vom 20. Dezember 1989 und

in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Jagdgesetzes des Kantons St.Gallen vom 17. November 1994[1]

folgende Vereinbarung:[2]

Art. 1

Der Kanton Schwyz erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.

Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Schwyz nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.

Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

Art. 2

Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.

Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 3

Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.

Art. 4

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

Art. 5

Diese Vereinbarung gilt ab 1. Mai 1997.

Egress

nGS 32–51

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 32–51 01.05.1997 01.05.1997

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.05.1997 01.05.1997 Erlass Grunderlass 32–51