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853.162

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zug und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung

vom 11.08.1998 (Stand 01.09.1998)

Präambel

Die Kantone Zug und St.Gallen

treffen

gestützt auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 25. Oktober 1990 des Kantons Zug und

in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Jagdgesetzes vom 17. November 1994[1] des Kantons St.Gallen

folgende Vereinbarung:[2]

Art. 1

Der Kanton Zug erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.

Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Zug nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.

Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

Art. 2

Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.

Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 3

Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt und Ablauf der Prüfungen erkundigen.

Art. 4

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

Art. 5

Diese Vereinbarung wird ab 1. September 1998 angewendet.

Egress

nGS 33–81

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 33–81 11.08.1998 01.09.1998

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.08.1998 01.09.1998 Erlass Grunderlass 33–81