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853.163

Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesland Niederösterreich und dem Kanton St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung

vom 08.01.1999 (Stand 01.05.1999)

Präambel

Das Bundesland Niederösterreich und der Kanton St.Gallen

treffen

gestützt auf § 58 Abs. 7 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes vom 21. Mai 1974 und

in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Jagdgesetzes des Kantons St.Gallen vom 17. November 1994[1]

folgende Vereinbarung:[2]

Art. 1

Das Bundesland Niederösterreich erkennt Jagdfähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.

Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Bundesland Niederösterreich nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.

Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

Art. 2

Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzstaat ab.

Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 3

Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons bzw. Staates beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.

Art. 4

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

Art. 5

Diese Vereinbarung wird ab 1. Mai 1999 angewendet.

Egress

nGS 34–39

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 34–39 08.01.1999 01.05.1999

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.01.1999 01.05.1999 Erlass Grunderlass 34–39