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853.164

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und St.Gallen über die Anerkennung der Jägerprüfung

vom 11.02.1999 (Stand 01.05.1999)

Präambel

Die Kantone Bern und St.Gallen

treffen

gestützt auf § 7 Bst. b des bernischen Gesetzes über Jagd, Wild- und Vogelschutz vom 9. April 1967 und

in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Jagdgesetzes des Kantons St.Gallen vom 17. November 1994[1]

folgende Vereinbarung:[2]

Art. 1

Der Kanton Bern erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton St.Gallen nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden. Vorbehalten bleibt die im bernischen Gesetz vorgesehene Zusatzprüfung über die kantonalen Jagdvorschriften.

Der Kanton St.Gallen erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Bern nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden.

Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

Art. 2

Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab.

Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 3

Die für die Jägerprüfung zuständige Behörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des anderen Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen.

Art. 4

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

Art. 5

Diese Vereinbarung wird ab 1. Mai 1999 angewendet.

Egress

nGS 34–40

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 34–40 11.02.1999 01.05.1999

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.02.1999 01.05.1999 Erlass Grunderlass 34–40