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854.311

Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern

vom 02.05.1984 (Stand 26.09.1995)

Präambel

Die Regierungen der Kantone Thurgau und St.Gallen

erlassen

in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei[1]

als Vereinbarung:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung regelt Fischereiausübung, Fischereiaufsicht und Bewirtschaftung in den Grenzgewässern.

Art. 2 Fischereiausübung

Die Fischereiausübung richtet sich nach den Vorschriften des Kantons, dem die Fischereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht.[3]

Art. 3 Fischereiaufsicht

Die Fischereiaufsicht am Bodenseeufer wird von jedem Kanton auf dessen Gebiet ausgeübt.

Die Fischereiaufsicht in den übrigen Gewässern wird von dem Kanton ausgeübt, dem die Fischereihoheit im betreffenden Gewässerabschnitt zusteht.

Art. 4 Bewirtschaftung

Die Fischereiverwaltungen verständigen sich über die Bewirtschaftung in den Grenzgewässern.

Art. 5 Grenzmarkierungen

Die zuständigen Departemente[4] nehmen Grenzmarkierungen gemeinsam vor.

II. Besondere Bestimmungen

Art. 6 Bodensee-Obersee

Die Inhaber des thurgauischen Uferpatentes und die Inhaber des st.gallischen Uferpatentes[5] sind berechtigt, den Fischfang am gesamten schweizerischen Ufer des Bodensee-Obersees[6] auszuüben.*

Die Inhaber des thurgauischen Sportpatentes und die Inhaber des st.gallischen Bootpatentes[7] sind berechtigt, den Fischfang auf der gesamten schweizerischen Halde und auf dem Hohen See des Bodensee-Obersees[8] auszuüben.*

Personen mit Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen haben das Patent im Wohnsitzkanton zu lösen.

Art. 7 Sitter und Thur

Die Fischereihoheit steht zu:

  1. dem Kanton Thurgau am st.gallischen Ufer der Sitter bei Oberegg;
  2. dem Kanton St.Gallen am rechten thurgauischen Ufer der Sitter zwischen Kilometer 8,0 und der Kantonsgrenze bei Oberbuech (Kilometer 8,4).

Die Fischereiberechtigten beider Kantone sind berechtigt, den Fischfang im Rahmen der nach Art. 2 dieser Vereinbarung anwendbaren Vorschriften auch vom gegenüberliegenden Ufer der Grenzstrecken aus auszuüben.

Es gelten folgende Schonbestimmungen:*

Fischarten Schonzeiten Fangmindestmasse
Fluss- und Bachforellen 1. Oktober bis 15. März 25 cm
Äschen 1. Januar bis 30. April 30 cm

Art. 8 Murg

In der Murg und ihren Zuflüssen südlich von Fischingen steht die Fischereihoheit oberhalb der Brücke in der Gadenwies dem Kanton St.Gallen, unterhalb der Brücke dem Kanton Thurgau zu.

Art. 9* Goldach

In der Goldach zwischen der Staatsstrasse Nr. 1, Teilstück St.Gallen-Goldach, und der Einmündung in den Bodensee sind zwischen dem 1. September und dem Beginn der Forellenschonzeit zusätzlich alle Forellen mit einer Länge von mehr als 40 cm geschützt.

Art. 10 Übrige Grenzgewässer

In den übrigen Grenzgewässern wird die Fischereihoheit durch Absprache zwischen den zuständigen Departementen[9] festgelegt.

III. Schlussbestimmungen

Art. 11 Kündigung

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Übereinkunft der Kantone Thurgau und St.Gallen über die Fischerei in den Grenzgewässern vom 8./14./28. Dezember 1953[10] wird aufgehoben.

Art. 13 Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch beide Kantone und nach Genehmigung des Bundesrates[11] angewendet.

Egress

nGS 19–47

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 19–47 02.05.1984 22.05.1984
Art. 6, Abs. 1 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe
Art. 6, Abs. 2 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe
Art. 7, Abs. 3 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe
Art. 9 geändert 30–103 29.08.1995 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
02.05.1984 22.05.1984 Erlass Grunderlass 19–47
29.08.1995 keine Angabe Art. 6, Abs. 1 geändert 30–103
29.08.1995 keine Angabe Art. 6, Abs. 2 geändert 30–103
29.08.1995 keine Angabe Art. 7, Abs. 3 geändert 30–103
29.08.1995 keine Angabe Art. 9 geändert 30–103