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854.351.2

Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal

vom 14.06.2010 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,

gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993[1],

beschliesst:[2]

Anhänge

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Linthkanal.

Die Kantone signalisieren Kanalanfang und Kanalende.

B. Fischereiberechtigungen

Art. 2 Linthkanalpatente

Das Linthkanalpatent wird als Jahres- oder Tagespatent abgegeben. Es berechtigt Personen ab 12 Jahren zur Angelfischerei. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 12. Altersjahr vollendet wird.

Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr. Sie können beim Sekretariat der Fischereikommission bezogen werden. Für den Erwerb von Jahrespatenten ist ein Sachkundenachweis erforderlich.

Das Sekretariat der Fischereikommission bestimmt in Absprache mit den Fachstellen der Konkordatskantone weitere Ausgabestellen für Tagespatente und regelt die Abgabemodalitäten.

Art. 3 Patentgebühren

Die Patentgebühren betragen bei Wohnsitz:

  1. in einem Vertragskanton: Jahrespatent Fr. 150.–, Tagespatent Fr. 30.–
  2. in einem anderen Kanton: Jahrespatent Fr. 250.–, Tagespatent Fr. 30.–
  3. im Ausland: Jahrespatent Fr. 300.–, Tagespatent Fr. 30.–

Jugendliche bis 16 Jahre bezahlen für das Jahrespatent die halben Patentgebühren. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.

Die Ausgabestellen für Tagespatente können zusätzlich zu den Patentgebühren nach Absatz 1 eine Patentausstellgebühr von Fr. 5.– pro abgegebenem Tagespatent erheben.

Art. 4 Kinder und Jugendliche

Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 12. Altersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer Aufsicht fischen lassen. Gefangene Fische werden der Fangzahl der fischereiberechtigten Person zugerechnet und müssen in deren Fangstatistik eingetragen werden.

C. Erlaubte Gerätschaften

Art. 5 Fanggeräte und Hilfsmittel

Für die Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:

  1. eine Angelrute;
  2. höchstens ein Köder, der am Ende der Montage befestigt sein muss;
  3. natürliche und künstliche Köder mit höchstens zwei Anbissstellen (ein Einfach- oder ein Mehrfachhaken gilt als eine Anbissstelle);
  4. tote Köderfische, Köderfisch-Imitationen (Löffel, Spinner, Wobler, Gummifische und in ihrer Wirkung vergleichbare Köder) sind nur in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September erlaubt;
  5. Feumer (Kescher) zum Anlanden gefangener Fische;
  6. Fanggeräte zum Köderfischfang gemäss § 7.

Das Anfüttern der Fische ist verboten.

Art. 6 Widerhaken

Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.

Art. 7 Köderfische

Das Verwenden lebender Köderfische ist verboten. Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Linthkanal, Zürichsee oder Walensee stammen.

Das Verwenden von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m2 ist nur Inhabern von Jahrespatenten erlaubt.

Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.

D. Schonbestimmungen

Art. 8 Schonzeiten

Es gelten folgende Schonzeiten:

  1. Forelle: 1. Oktober bis 31. Januar;
  2. Äsche: 1. Januar bis 31. Mai;
  3. Felchen: 1. Dezember bis 31. Januar.

Art. 9 Schonmasse

Die gefangen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestmasse aufweisen:

  1. Forelle: 32 cm;
  2. Äsche: 35 cm;
  3. Felchen: 25 cm.

Art. 10 Fangzeiten

Im Linthkanal darf gefischt werden:

  1. während der Sommerzeit von 04.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
  2. während der übrigen Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Art. 11 Fangzahlbeschränkung

Fischereiberechtigte dürfen an einem Tag höchstens eine Forelle und eine Äsche sowie höchstens 6 Felchen entnehmen.*

Fischerinnen und Fischer dürfen in einem Kalenderjahr höchstens 100 Edelfische (Forellen, Äschen und Felchen) fangen.

Art. 12 Schongebiete

Die Fischereikommission kann Schongebiete festlegen. Sie setzt die Fischereiberechtigten in geeigneter Weise darüber in Kenntnis.

Art. 13 Watverbot

Das Waten ist vom 1. November bis 30. April verboten.

E. Rechte und Pflichten der Berechtigten

Art. 14 Ausweispflicht

Die Fischereiberechtigung, die Fischfangstatistik sowie ein amtlicher Ausweis sind bei der Fischereiausübung stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen vorzuweisen.

Art. 15 Statistikpflicht

Der Inhaber eines Linthkanalpatentes hat jeden gefangenen Fisch unverzüglich (bevor weitergefischt wird) in die Fangstatistik einzutragen.

Die Fangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des Patentes, spätestens Ende Februar des nächsten Jahres, dem Sekretariat der Fischereikommission einzureichen. Nicht eingereichte Fangstatistiken können kostenpflichtig gemahnt werden.

Art. 16 Meldepflicht

Der Fang markierter Fische ist unter Angaben von Länge, Gewicht, Fangdatum und -ort der Patentausgabestelle, der kantonalen Fischereiverwaltung oder der Fischereiaufsicht sofort zu melden. Die Marke ist der Meldung beizulegen.

F. Aufsicht und Bewirtschaftung

Art. 17 Fischereiaufsicht

Die Organe der Fischereiaufsicht sind:

  1. die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons und ihre oder seine Stellvertretung;
  2. die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher;
  3. die kantonalen Wildhüterinnen und Wildhüter;
  4. die von den Kantonen zugelassenen privaten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher.

Die Aufsichtsorgane nach § 17 Abs. 1 Bst. a bis c üben die Fischereiaufsicht ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenzen entlang des ganzen Kanals aus.

Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Auskünfte zu erteilen sowie Ausweise, Patente, Statistiken, Gerätschaften, Behältnisse und gefangene Fische auf Verlangen vorzuweisen. Sie können unberechtigt gefangene Tiere sowie verbotene Hilfsmittel und Gerätschaften beschlagnahmen.

Die Aufsichtsorgane weisen sich bei Amtshandlungen aus.

Art. 18 Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen

Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen.

G. Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 1. Januar 2011 in Kraft.

Art. 20 Aufhebung

Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal vom 5. November 1994[3] samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.

Art. 21 Veröffentlichung

Die Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone Schwyz, Glarus und St.Gallen zu veröffentlichen.

Egress

nGS 46–65

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 46–65 14.06.2010 01.01.2011
§ 5, Abs. 1, b) geändert 2024-056 13.06.2024 01.01.2025
§ 5, Abs. 1, c) geändert 2024-056 13.06.2024 01.01.2025
§ 8, Abs. 1, b) geändert 2017-068 16.06.2017 01.01.2018
§ 9, Abs. 1, b) geändert 2017-068 16.06.2017 01.01.2018
§ 11, Abs. 1 geändert 2024-056 13.06.2024 01.01.2025
Anhang – eingefügt 2024-056 13.06.2024 01.01.2025

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.06.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–65
16.06.2017 01.01.2018 § 8, Abs. 1, b) geändert 2017-068
16.06.2017 01.01.2018 § 9, Abs. 1, b) geändert 2017-068
13.06.2024 01.01.2025 § 5, Abs. 1, b) geändert 2024-056
13.06.2024 01.01.2025 § 5, Abs. 1, c) geändert 2024-056
13.06.2024 01.01.2025 § 11, Abs. 1 geändert 2024-056
13.06.2024 01.01.2025 Anhang – eingefügt 2024-056