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854.351.3

Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

vom 13.07.2007 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,

gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993,

beschliesst:[1]

Anhänge

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei im Zürichsee und Obersee.

Mit Ausnahme der §§ 11, 13 und 14 gelten diese Bestimmungen auch für die privaten Fischereirechte Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I).

Art. 2 Fischereiausübung

Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen werden. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefangen werden.

Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.

Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden.

Art. 3 Fischeinsatz

Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.

B. Schutzbestimmungen

Art. 4 Schonzeiten

Es gelten folgende Schonzeiten:[2]

  1. Forellen: 01.10.–25.12.
  2. Seesaibling: 01.10.–25.12.
  3. ganzjährig geschützt
  4. Felchenartige: 20.11.–31.12.

Art. 5 Fangmindestmasse

Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen:[3]

  1. Forellen: 40 cm
  2. Seesaibling: 25 cm
  3. Äsche: 32 cm
  4. Felchenartige: 25 cm

Art. 6 Schon- und Sperrgebiete

Die Schon- und Sperrgebiete sind aus Anhang II ersichtlich.

Art. 7 Sonderfänge

Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen. Laichfischfänge werden durch das Sekretariat im Auftrag der Fischereikommission angeordnet. Laichfischfänge dürfen nur mit von der Fischereiaufsicht plombierten Geräten durchgeführt werden.

Art. 8 Köderfisch-Verwendung

Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.

Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, die in § 5 nicht genannt sind und die aus dem Zürichsee und Obersee stammen.

Art. 9 Köderfischfang

Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche ist nur Patentinhaberinnen und Patentinhabern erlaubt. Die Verwendung des Senknetzes ist verboten.*

Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.

C. Angelfischerei

Art. 10 Freiangelfischerei

Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen mit der Fliegenrute. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen maximal Hakengrösse 8 aufweisen.*

Art. 11 Patente

Die Kantone geben folgende Patente ab:

  1. Ufer- und Bootspatente für ihr Kantonsgebiet.
  2. Jahres-Zusatzpatent «Zürichsee+». Dieses Patent berechtigt zur Fischerei im Zürichsee und Obersee (ohne private Fischereirechte). Die Kantone legen die Ausgabemodalitäten und den Preis in gegenseitiger Absprache fest.
  3. Gastpatent. Dieses Zusatzpatent berechtigt die Bootsfischerin oder den Bootsfischer mit Jahrespatent dazu, einen Gast unter Aufsicht ohne zusätzliches Gerät bei gleich bleibenden Tagesfanglimiten mitfischen zu lassen.

Für Jugendliche werden Patente zum reduzierten Preis angeboten. Bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung einer erwachsenen Patentinhaberin oder eines erwachsenen Patentinhabers fischen.*

Art. 12 Fanggeräte und Hilfsmittel

Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:

  1. bis zu fünf Köder pro Schnur/Zügel;
  2. höchstens drei Einzel- oder Mehrfachhaken pro Köder;
  3. Mehrfachhaken (Zwillinge und Drillinge) ohne Widerhaken, Einfachhaken mit Widerhaken dürfen nur durch Personen mit Sachkundenachweis verwendet werden;
  4. Montagen mit mehr als einem Köder pro Schnur/Zügel dürfen nur mit Einfachhaken bestückt sein;
  5. Feumer (Kescher);
  6. Fischortungsgeräte;
  7. Fanggeräte für den Köderfischfang gemäss § 9.

Art. 13 Beschränkung der Fanggeräte

Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden (pro Patentinhaberin oder Patentinhaber):*

  1. Für die Uferfischerei: Zwei Ruten oder Schnüre (keine zusätzliche Freiangel).
  2. Vom stehenden Boot: Drei Ruten oder Schnüre.
  3. Bei der Schleppangelfischerei: Zehn Köder. Der Abstand von seitlichen Auslegern (Seehunde u. ä.) zum Boot darf höchstens 40 m betragen; seitliche Ausleger dürfen vom kalendarischen Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang eingesetzt werden. Die Verwendung von seitlichen Auslegern ist im Seegebiet unterhalb der Linie vom Schiffsteg Zürichhorn bis zur Schiffswerft Wollishofen nur vom 1. November bis 31. März erlaubt. Die Verwendung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und in der Wirkung vergleichbaren Geräten ist gemäss Tabelle in Anhang III geregelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 Bst. c der Binnenschifffahrtsverordnung[4] dürfen Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, in der inneren Uferzone parallel zum Ufer fahren.

Art. 14 Fangzahlbeschränkung

Angelfischerinnen und Angelfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen:[5]*

  1. Forellen: 4 Stück
  2. Felchenartige: 10 Stück
  3. Seesaibling: 5 Stück
  4. Hecht: 5 Stück
  5. Egli: 50 Stück

Art. 15 Behandlung gefangener Fische

Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen ins Gewässer zurückzusetzen. Fische, die nicht zurückgesetzt werden, sind unmittelbar nach dem Fang fachgerecht zu töten.*

Die Hälterung lebender Fische ist nicht gestattet.*

Art. 16 Fischereizeiten

Die Angelfischerei ist erlaubt:[6]

  1. während der Sommerzeit von 4.00 bis 23.00 Uhr;
  2. während der Winterzeit von 5.00 bis 22.00 Uhr.

Art. 17 Ausweispflicht

Die Fischereiberechtigung sowie ein persönlicher Ausweis sind beim Fischen stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 18 Fangstatistik

Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik.

Art. 19 Rücksichtnahme

Angelfischerinnen und Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischerei-Netzen einen Abstand von 50 Metern einzuhalten. Berufsfischerinnen und Berufsfischer haben das Platzvorrecht vor Angelfischerinnen und Angelfischern.*

D. Berufsfischerei

Art. 20 Sachkundenachweis und Zuschlagskriterien*

Neue Bewerberinnen und Bewerber für eine Bewilligung zur Netzfischerei müssen folgende Ausbildungsnachweise erbringen: Sachkundenachweis Fischerei und eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung sowie mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung in einem verarbeitenden Berufsfischereibetrieb.*

Bewerben sich mehrere Personen, welche die Vergabekriterien für Berufsfischereiberechtigungen vollständig erfüllen, um eine Berechtigung, werden Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten erfüllten Zuschlagskriterien berücksichtigt. Der Zuschlag erfolgt absteigend gewichtet anhand folgender Kriterien:*

  1. Bisherige Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsfischereipatents aus einem der Konkordatskantone;
  2. Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz in kurzer Distanz zum Zürich- oder Obersee;
  3. Bewerberinnen und Bewerber, welche die Fischerei hauptberuflich ausüben wollen;
  4. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht älter als 65-jährig sind;
  5. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht bereits eine Berufsfischereiberechtigung in einem anderen der Konkordatskantone besitzen.

Bei knappen Entscheiden erfolgt die Vergabe an diejenige Person, die insgesamt nach Ansicht der Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee zur Gewährleistung einer nachhaltigen Fischerei und Bewirtschaftung am besten Gewähr leistet.*

Art. 21 Zahl der Bewilligungen

Die Kantone erteilen höchstens folgende Berufsfischerei-Bewilligungen:[7]

  1. Zürich: 12
  2. Schwyz: 8
  3. St.Gallen: 4

Die erteilten Bewilligungen werden der Fischereikommission mitgeteilt.

Art. 22 Fangstatistik

Die Berufsfischerinnen und Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone oder des Sekretariats eine tägliche Fangstatistik.*

Art. 23 Gehilfen, Stellvertretung

Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen. Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben. Für Auszubildende können die Kantone Ausnahmen von dieser Regelung gewähren.

Der zuständige Fischereiaufseher kann auf Gesuch hin nach Rücksprache mit dem Sekretariat der Fischereikommission in begründeten Fällen eine zeitlich befristete Stellvertretung bewilligen oder bei unhervorgesehener Abwesenheit des Berufsfischers, dessen Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.

Art. 24 Fischereizeiten

Das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist vorbehältlich besonderer Einschränkungen erlaubt:[8]

  1. während der Sommerzeit von 03.00 bis 23.00 Uhr
  2. während der Winterzeit von 05.00 bis 22.00 Uhr

Geräte, die infolge ungünstiger Witterung nicht während der zugelassenen Zeit gehoben werden können, sind so bald als möglich zu heben. Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich darüber zu informieren.

Netze sind vom 1. Mai bis 31. Oktober täglich, in der übrigen Zeit mindestens alle zwei Tage zu leeren.

Art. 25 Zugelassene Fanggeräte

Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht plombierte Fanggeräte verwenden:

  1. Grundnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang
  2. Schwebnetze, höchstens 10 m hoch und 90 m lang
  3. Treibnetze, höchstens 2,5 m hoch und 90 m lang, Maschenweite mindestens 32 mm
  4. Zuggarn, unter von der Fischereikommission festzulegenden Bedingungen.

Andere Geräte (ausser dem Feumer, Fischortungsgerät, GPS und Radar) dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Fischereikommission verwendet werden.

Weitere Bestimmungen zum Einsatz der Geräte werden durch die Sachbearbeiter der Konkordatskantone besonders geregelt.

Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und gehoben werden.

Art. 26 Netz- und Reusenmarkierungen

Die Gerätschaften sind gemäss Vorgaben in Anhang IV deutlich zu markieren.

Art. 27 Behandlung geschonter Fische

Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind anzulanden und zu töten.

Art. 28 Beizug der Berufsfischerinnen und Berufsfischer*

Die Berufsfischerinnen und Berufsfischer können bei Bedarf unentgeltlich zu Bestandesregulierungen, zu Laichfischfängen und zu Monitoringarbeiten für wissenschaftliche Erhebungen verpflichtet werden, sofern der Betrieb dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.*

5. Schlussbestimmungen

Art. 29 Inkraftsetzung

Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

Art. 30 Aufhebung

Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 5. November 1994[9] aufgehoben.

Art. 31 Veröffentlichung

Die Ausführungsbestimmungen werden in den Gesetzessammlungen der Kantone Zürich, Schwyz und St.Gallen veröffentlicht.

Egress

nGS 43–43

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 43–43 13.07.2007 01.01.2008
§ 4, Abs. 1, c) geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 4, Abs. 1, d) geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 4, Abs. 1, e) aufgehoben 2017-069 16.06.2017 01.01.2018
§ 5, Abs. 1, d) geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 5, Abs. 1, e) aufgehoben 2017-069 16.06.2017 01.01.2018
§ 9, Abs. 1 geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 10, Abs. 1 geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 11, Abs. 1, c) geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 11, Abs. 2 geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 12, Abs. 1, a) geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 12, Abs. 1, c) geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 12, Abs. 1, d) geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 13, Abs. 1 geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 13, Abs. 1, c) geändert 2017-069 16.06.2017 01.01.2018
§ 14, Abs. 1 geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 14, Abs. 1, b) geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 14, Abs. 1, c) geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 15, Abs. 1 geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 15, Abs. 2 eingefügt 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 19, Abs. 1 geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 20 Artikeltitel geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 20, Abs. 1 geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 20, Abs. 2 eingefügt 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 20, Abs. 3 eingefügt 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 22, Abs. 1 geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 28 Artikeltitel geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
§ 28, Abs. 1 geändert 2025-052 16.06.2025 01.01.2026
Anhang lll Inhalt geändert 2019-017 14.06.2018 01.02.2019
Anhang V eingefügt 2025-052 16.06.2025 01.01.2026

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.07.2007 01.01.2008 Erlass Grunderlass 43–43
16.06.2017 01.01.2018 § 4, Abs. 1, e) aufgehoben 2017-069
16.06.2017 01.01.2018 § 5, Abs. 1, e) aufgehoben 2017-069
16.06.2017 01.01.2018 § 13, Abs. 1, c) geändert 2017-069
14.06.2018 01.02.2019 Anhang lll Inhalt geändert 2019-017
16.06.2025 01.01.2026 § 4, Abs. 1, c) geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 4, Abs. 1, d) geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 5, Abs. 1, d) geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 9, Abs. 1 geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 10, Abs. 1 geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 11, Abs. 1, c) geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 11, Abs. 2 geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 12, Abs. 1, a) geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 12, Abs. 1, c) geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 12, Abs. 1, d) geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 13, Abs. 1 geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 14, Abs. 1 geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 14, Abs. 1, b) geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 14, Abs. 1, c) geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 15, Abs. 1 geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 15, Abs. 2 eingefügt 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 19, Abs. 1 geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 20 Artikeltitel geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 20, Abs. 1 geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 20, Abs. 2 eingefügt 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 20, Abs. 3 eingefügt 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 22, Abs. 1 geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 28 Artikeltitel geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 § 28, Abs. 1 geändert 2025-052
16.06.2025 01.01.2026 Anhang V eingefügt 2025-052