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854.371

Vertrag zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Schwebnetzfischerei im Zürich-Obersee

vom 05.10.1945 (Stand 08.12.1961)

Präambel

Die Regierungen der Kantone Schwyz und St.Gallen,

gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen betreffend die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 27. Dezember 1944,[1]

beschliessen:[2]

Art. 1

Die von den beiden Vertragskantonen erteilten Bewilligungen zur Ausübung der Schwebnetzfischerei berechtigen auch zum Fischfang im Seegebiet des andern Kantons.

Art. 3

Die Ausübung der Fischerei hat sich nach den durch die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee erlassenen Bestimmungen zu richten.

Art. 4

Dieser Vertrag tritt nach Annahme durch die beiden Kantone nach Genehmigung durch den Bundesrat auf die Dauer von drei Jahren in Kraft. Der Vertrag kann jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Übereinkunft der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee[3] gekündigt werden. Er gilt jeweilen für weitere drei Jahre, sofern er nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen der beiden Kantone gekündigt wird.

Egress

nGS GS 18, 339

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass GS 18, 339 05.10.1945 05.10.1945
Art. 2 aufgehoben 2, 353 28.02.1962 08.12.1961

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.10.1945 05.10.1945 Erlass Grunderlass GS 18, 339
28.02.1962 08.12.1961 Art. 2 aufgehoben 2, 353