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854.375

Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich-Obersees

vom 01.01.2004 (Stand 01.01.2004)

Präambel

Die Regierungen der Kantone Schwyz und St.Gallen

erlassen in Anwendung von § 7 der Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993

folgende Vereinbarung:[1]

Ziff. 1

Für die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich-Obersees wird ein Einheitspatent erteilt.

Ziff. 2

Das Patent wird Personen mit Wohnsitz in einem der Vereinbarungskantone erteilt.

Ziff. 3

Das Patent wird vom Wohnsitzkanton ausgestellt.

Es berechtigt zur Seefischerei mit allen erlaubten Gerätschaften gemäss den Bestimmungen des Wohnsitzkantons und zusätzlich auf dem Seeteil des Zürich-Obersees des anderen Vereinbarungskantons.

Ziff. 4

Die Patentgebühr beträgt Fr. 300.–.

Sie kann im Einvernehmen der Vereinbarungskantone geändert werden.

Sie wird vom Wohnsitzkanton erhoben. Auf eine Verrechnung zwischen den Vereinbarungskantonen wird verzichtet.

Ziff. 5

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.

Ziff. 6

Diese Vereinbarung tritt auf 1. Januar 2004 in Kraft.

Egress

nGS 38–113

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 38–113 01.01.2004 01.01.2004

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.01.2004 01.01.2004 Erlass Grunderlass 38–113