Für die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich-Obersees wird ein Einheitspatent erteilt.
854.375
Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen über die Angelfischerei im schwyzerisch-st.gallischen Gebiet des Zürich-Obersees
Präambel
erlassen in Anwendung von § 7 der Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993
Ziff. 1
Ziff. 2
Das Patent wird Personen mit Wohnsitz in einem der Vereinbarungskantone erteilt.
Ziff. 3
Das Patent wird vom Wohnsitzkanton ausgestellt.
Es berechtigt zur Seefischerei mit allen erlaubten Gerätschaften gemäss den Bestimmungen des Wohnsitzkantons und zusätzlich auf dem Seeteil des Zürich-Obersees des anderen Vereinbarungskantons.
Ziff. 4
Die Patentgebühr beträgt Fr. 300.–.
Sie kann im Einvernehmen der Vereinbarungskantone geändert werden.
Sie wird vom Wohnsitzkanton erhoben. Auf eine Verrechnung zwischen den Vereinbarungskantonen wird verzichtet.
Ziff. 5
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.
Ziff. 6
Diese Vereinbarung tritt auf 1. Januar 2004 in Kraft.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 38–113 | 01.01.2004 | 01.01.2004 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.01.2004 | 01.01.2004 | Erlass | Grunderlass | 38–113 |