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861.2

Kantonalbankgesetz

(KBG)

vom 22.09.1996 (Stand 01.01.2004)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Oktober 1995[1] Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtsform

Die St.Galler Kantonalbank ist eine Aktiengesellschaft nach Art. 762 des Schweizerischen Obligationenrechts.[3]

Art. 2 Statuten

Die Statuten regeln Zweck und Organisation der Bank.

II. Beteiligung und Mitwirkung des Staates

Art. 3 Mehrheitsbeteiligung

Der Staat ist Aktionär der Bank. Er hält wenigstens 51 Prozent des Aktienkapitals und der Aktienstimmen.

Der Staat veräussert unter Berücksichtigung der Kapitalmarktverhältnisse höchstens 49 Prozent der Aktien an Dritte. Die Regierung bestimmt Veräusserungszeitpunkt und Konditionen.

Art. 4 Wahrnehmung der Aktionärsrechte

Die Regierung übt die dem Staat zustehenden Aktionärsrechte aus, soweit keine abweichenden Vorschriften bestehen.

Art. 5 Delegation in den Verwaltungsrat

Die Regierung entsendet eines ihrer Mitglieder als Vertreter des Staates in den Verwaltungsrat der Bank.[4]

III. Staatsgarantie

Art. 6 Umfang

Der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.

Von der Staatshaftung ausgenommen sind:

  1. nachrangige Darlehen;[5]
  2. das Aktienkapital.

Art. 7 Abgeltung[6]

Die Bank leistet dem Staat für die Staatsgarantie eine jährliche Abgeltung. Diese beträgt 0,3 bis 0,8 Prozent der erforderlichen Eigenmittel der Bank, die das Bundesrecht[7] bestimmt.

Regierung und Bank bestimmen den Prozentsatz durch Vereinbarung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet eine Schiedsperson, die durch den Präsidenten der Eidgenössischen Bankenkommission bestimmt wird.

Art. 8* Rückstellung

Der Staat bildet eine Rückstellung für Haftungsrisiken aus der Staatsgarantie.

Der Rückstellung werden zugewiesen:

  1. Erlöse aus der Veräusserung von Aktien der Bank, soweit sie deren Nennwert in der Bilanz des Staates übersteigen.

Art. 9 Berichterstattung

Die aktienrechtliche Revisionsstelle erstattet der Regierung jährlich Bericht über:

  1. Eigenmittelsituation der Bank;
  2. Haftungsrisiken des Staates aus der Staatsgarantie.

Sobald Bank und aktienrechtliche Revisionsstelle Kenntnis von wichtigen Ereignissen erhalten, welche die Eigenmittel oder die Haftungsrisiken des Staates aus der Staatsgarantie betreffen, teilen sie diese der Regierung mit.

IV. Aufsicht

Art. 10 Eidgenössische Bankenkommission a) Unterstellung[8]

Die Bank untersteht der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen.[9]

Art. 11 b) Vollzug[10]

Die Regierung stellt den Vollzug von Anordnungen der Eidgenössischen Bankenkommission sicher.

V. Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die St.Gallische Kantonalbank vom 2. Januar 1922[11] wird aufgehoben.

Art. 13 Rechtsgültigkeit[12]

Dieses Gesetz wird mit dem Grossratsbeschluss über die Umwandlung der St.Gallischen Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft vom 22. September 1996[13] rechtsgültig.

Art. 14 Vollzugsbeginn[14]

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.[15]

Egress

nGS 35–42

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 35–42 22.09.1996 01.01.1997
Art. 8 geändert 39–94 29.06.2004 01.01.2004

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.09.1996 01.01.1997 Erlass Grunderlass 35–42
29.06.2004 01.01.2004 Art. 8 geändert 39–94