Das für die Gründung der St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke per 1. Dezember 1914 zu beschaffende Kapital beträgt Fr. 19 500 000.– und soll gedeckt werden durch:
- die Ausgabe von Obligationen im Nominalbetrage von: Fr. 11 000 000.–
- die Ausgabe von Aktien im Betrage von vorläufig: Fr. 8 500 000.–
Von diesen Titeln haben die beiden Kantone zu übernehmen:
- der Kanton St.Gallen:
- der Kanton Appenzell A.Rh.:
Werden das Aktien- oder das Obligationenkapital erhöht, so übernehmen die Vertragskantone die neuen Aktien oder Obligationen nach dem gleichen Verhältnis, d. h. St.Gallen 86% und Appenzell A.Rh. 14%.
Als Gründer und als Zeichner der Obligationen und der Aktien kommen lediglich die beiden Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh., resp. deren fiskalische Anstalten (Staatskasse, Kantonalbank), in Betracht. Der Kanton St.Gallen ist verpflichtet, aus der Obligationen-Emission einen Betrag von Fr. 4 250 000.– zum Zinsfuss von 4¼% mit einer Laufzeit bis Ende Juli 1917 zu zeichnen.
Die Obligationen dürfen beliebig weitergegeben werden. Eine Übertragung der Aktien an Dritte ist den Kantonen, bzw. den erwähnten Anstalten, nur in folgenden Fällen gestattet:
- die interne Weiterbegebung unter den Aktionären selbst, sei es von Kanton zu Kanton oder zwischen den betreffenden Anstalten jeden Kantons unter sich. Wenn infolge einer solchen Verschiebung des Aktienbesitzes einer der beiden Kantone vorübergehend oder dauernd aufhört, Aktionär zu sein, so bleibt er im übrigen an diesen Vertrag trotzdem gebunden;
- die Abtretung der Pflichtaktien an die Verwaltungsräte.
Bei Ablegung des Verwaltungsratsmandates sind die Pflichtaktien dem früheren Eigentümer zurückzugeben.