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862.11

Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG»

vom 28.08.1914 (Stand 28.08.1914)

Präambel

[1]

Art. 1

Die beiden Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. gründen auf den 1. Dezember 1914 unter der Firma «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke» eine Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in St.Gallen und Zweigniederlassung in Herisau; sie ist nach kaufmännischen Grundsätzen, unter Berücksichtigung angemessener Verzinsung und Abschreibung, zu betreiben.[2]

Diese Gesellschaft übernimmt auf den Gründungstag die Aktiven und Passiven samt allen Rechten und Pflichten:gemäss den nachstehend festgelegten Grundsätzen und Bedingungen.

  1. des Elektrizitätswerkes des Kantons St.Gallen in St.Gallen,
  2. des Elektrizitätswerkes Kubel in Herisau samt allen Wasserrechtskonzessionen der Kantone Appenzell A.Rh. und I.Rh. und St.Gallen,
  3. der Binnenkanalwerke,

Art. 2

Die St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke übernehmen:

I.[3]

II.[4]

III. Die Binnenkanalwerke wie folgt:

1. [5]
2. [6]
3. Die Binnenkanalunternehmung besorgt den Unterhalt des Binnenkanals auf eigene Rechnung. Die St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke zahlen dagegen an diese Kosten einen vom Kanton St.Gallen noch festzusetzenden jährlichen Beitrag.[7]
4. [8]

Art. 4

Der Kanton Appenzell A.Rh. und der Kanton St.Gallen sind verpflichtet, die von ihnen dem Elektrizitätswerk Kubel für die Ausnützung der Wasserkräfte an der Sitter und Urnäsch erteilten Konzessionen vom 20. Juli 1897 und 23./27. Februar 1899, resp. vom 13. Juni 1897 und 10. Mai 1907, bis zum 1. Dezember 1964 zu verlängern und durch Nachträge den Bestimmungen dieses Vertrages anzupassen.[10]

Im Falle über die Ausstellung obiger Konzessionsnachträge Streitigkeiten entstehen sollten, so ist darüber der Entscheid der eidgenössischen Kommission für elektrische Anlagen anzurufen und von den Parteien deren Urteil als rechtsgültig anzuerkennen.

Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, der St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke AG zur Ausnützung der drei vorhandenen Gefällsstufen am Rheintalischen Binnenkanal eine Wasserrechtskonzession zu den gleichen materiellen Bedingungen zu erteilen, wie sie in den gemäss Absatz 1 hievor für die Sitter und Urnäsch erteilten Konzessionen und Nachträgen enthalten sind.

Art. 5

Nach Ablauf der Wasserrechtskonzessionen (§ 4) sind die beiden Kantone zu deren Wiedererteilung verpflichtet.[11] Die näheren Bedingungen der Erneuerung sind streitigenfalls vom Bundesrat festzusetzen[12], sofern nicht von der künftigen Gesetzgebung eine andere Instanz hiefür angewiesen wird.

Art. 6

Die Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. verpflichten sich gegenseitig:[13][14]

  1. selbständig keine Elektrizitätswerke zu bauen oder zu erwerben und sich an keiner Unternehmung zu beteiligen, welche den Zweck haben könnte, im Stromabsatzgebiet der St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke elektrische Energie zu verteilen;
  2. selbständig keine Strombezugsverträge mit fremden Werken abzuschliessen.

Art. 7

Das für die Gründung der St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke per 1. Dezember 1914 zu beschaffende Kapital beträgt Fr. 19 500 000.– und soll gedeckt werden durch:

  1. die Ausgabe von Obligationen im Nominalbetrage von: Fr. 11 000 000.–
  2. die Ausgabe von Aktien im Betrage von vorläufig: Fr. 8 500 000.–

Von diesen Titeln haben die beiden Kantone zu übernehmen:[15]

  1. der Kanton St.Gallen:
  a) 86% der Obligationen = Fr. 9 460 000.–
  b) 86% der Aktien = Fr. 7 310 000.–
  1. der Kanton Appenzell A.Rh.:
  a) 14% der Obligationen = Fr. 1 540 000.–
  b) 14% der Aktien = Fr. 1 190 000.–

Werden das Aktien- oder das Obligationenkapital erhöht, so übernehmen die Vertragskantone die neuen Aktien oder Obligationen nach dem gleichen Verhältnis, d. h. St.Gallen 86% und Appenzell A.Rh. 14%.

Als Gründer und als Zeichner der Obligationen und der Aktien kommen lediglich die beiden Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh., resp. deren fiskalische Anstalten (Staatskasse, Kantonalbank), in Betracht. Der Kanton St.Gallen ist verpflichtet, aus der Obligationen-Emission einen Betrag von Fr. 4 250 000.– zum Zinsfuss von 4¼% mit einer Laufzeit bis Ende Juli 1917 zu zeichnen.

Die Obligationen dürfen beliebig weitergegeben werden. Eine Übertragung der Aktien an Dritte ist den Kantonen, bzw. den erwähnten Anstalten, nur in folgenden Fällen gestattet:

  1. die interne Weiterbegebung unter den Aktionären selbst, sei es von Kanton zu Kanton oder zwischen den betreffenden Anstalten jeden Kantons unter sich. Wenn infolge einer solchen Verschiebung des Aktienbesitzes einer der beiden Kantone vorübergehend oder dauernd aufhört, Aktionär zu sein, so bleibt er im übrigen an diesen Vertrag trotzdem gebunden;
  2. die Abtretung der Pflichtaktien[16] an die Verwaltungsräte.

Bei Ablegung des Verwaltungsratsmandates sind die Pflichtaktien dem früheren Eigentümer zurückzugeben.

Art. 8

Der Verwaltungsrat besteht aus 9, der Verwaltungsrats-Ausschuss aus 3 Mitgliedern.[17]

Der Kanton St.Gallen ist im Verwaltungsrat durch 7 und im Ausschuss durch 2 Mitglieder, der Kanton Appenzell A.Rh. im ersteren durch 2 und im letzteren durch 1 Mitglied vertreten.[18]

Der Präsident des Verwaltungsrates und des Ausschusses wird von der Generalversammlung gewählt.

Die Vertreter jedes Kantons in der Verwaltung werden von ihren Regierungen in Vorschlag gebracht. Die Aktionäre sind verpflichtet, an der Generalversammlung für die vorgeschlagenen Mitglieder zu stimmen.

Art. 9

Der Normalpreis für Kraft und Licht aus dem Elektrizitätswerk Kubel soll für gleichwertige Abnehmer unter annähernd gleichen Verhältnissen im Kubelgebiet in beiden Kantonen derselbe sein. Unter «Kubelgebiet» sind die dem heutigen Kubelwerk gehörenden Anlagen verstanden, wie sie in dem dem Geschäftsbericht per 30. November 1914 beigehefteten Leitungsplan aufgeführt sind.

Die St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke sind verpflichtet, bis spätestens in 12 Jahren die Normalpreise für ihre Stromabgabe in ihrem gesamten Versorgungsgebiete unter gleichen Verhältnissen gleichzustellen.

Die Energieabgabe bleibt im allgemeinen auf das Gebiet des jeweils erstellten Leitungsnetzes beschränkt. Interessenten, die sich nicht im Bereiche dieses Netzes befinden, können in der Regel nur dann angeschlossen werden, wenn den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken die Rendite der für den Anschluss erforderlichen Anlagen gesichert ist.

Art. 10

Dieser Vertrag ist von der konstituierenden Generalversammlung der St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke unverändert anzuerkennen, und es sind die grundsätzlichen Bestimmungen desselben in die neuen Gesellschaftsstatuten aufzunehmen. Diese Bestimmungen begründen für die Kontrahenten wohlerworbene, durch Mehrheitsbeschluss nicht abzuändernde Rechte.[19]

Art. 11

Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft einerseits und ihren Organen oder einzelnen Aktionären anderseits oder zwischen den Gesellschaftsorganen unter sich oder zwischen diesen und einzelnen Aktionären und ferner Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind durch das schweizerische Bundesgericht im Sinne des Art. 52 Ziff. 1 des Organisationsgesetzes betreffend die Bundesrechtspflege vom 6. Oktober 1911[20] zu entscheiden. Vorbehalten[21] bleibt § 4 Abs. 2.

Art. 12

Vorstehender Vertrag wird von den Regierungen der Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Grossen Räte unterzeichnet. Diese Genehmigung muss bis spätestens den 30. September 1914 erfolgen.

Sollte der vorstehende Vertrag vom einen oder andern der beiden Kantone bis zu vorerwähntem Termin nicht genehmigt und auch keine Verlängerung desselben vereinbart werden, so fällt der Vertrag nach Ablauf des Termins ohne weiteres dahin.

Egress

nGS GS 11, 332

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass GS 11, 332 28.08.1914 28.08.1914

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.08.1914 28.08.1914 Erlass Grunderlass GS 11, 332