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862.14

Vertrag zwischen den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG in St.Gallen, im nachstehenden «SAK» genannt, und dem Kanton Appenzell I.Rh., im nachstehenden «Kanton» genannt, betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zu den SAK[1]

vom 26.05.1951 (Stand 26.05.1951)

Präambel

Art. 1

Die SAK erhöhen ihr Aktienkapital von Fr. 8 500 000.– um Fr. 250 000.– (zweihundertfünfzigtausend Franken) auf Fr. 8 750 000.– durch Ausgabe von 50 Namenaktien Nr. 1701 bis Nr. 1750 zu je Fr. 5000.– mit Dividendenberechtigung ab 1. Juni 1951. Sie verpflichten sich, diese Aktien auf den 1. Juni 1951 dem Kanton Appenzell I.Rh. zu überlassen.

Über die Beteiligung des Kantons an den SAK sind demselben an Stelle von Aktientiteln zwei Zertifikate auszustellen, je eines für die Pflichtaktie des Verwaltungsratsmitgliedes und eines für die übrigen Aktien.

Der Kanton verpflichtet sich, die 50 Aktien Nr. 1701 bis Nr. 1750 zu je Fr. 5000.– pro Aktie nominal zu übernehmen und den Nominalwert von Fr. 250 000.– zuzüglich eines Aufgeldes von Fr. 150 000.– am 31. Mai 1951 der St.Gallischen Kantonalbank in St.Gallen zuhanden der SAK einzubezahlen.

Art. 2

Die SAK erhöhen die Zahl ihrer Verwaltungsräte von 9 auf 12 und stellen dem Kanton im Sinne von Art. 8 Abs. 4 des Gründungsvertrages[2] einen der neuen Verwaltungsratssitze zur Verfügung.

Art. 3

Der Kanton übernimmt alle Rechte und Pflichten, welche den an den SAK bereits beteiligten Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. gemäss Vertrag betreffend Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG» vom 28./29. August 1914[3] zustehen bzw. überbunden sind.

Art. 4

Der Kanton ist insbesonders auch verpflichtet, die von ihm gemeinsam mit dem Kanton Appenzell A.Rh. dem Elektrizitätswerk Kubel für die Ausnützung der Wasserkräfte an der Sitter erteilte Konzession vom 23. und 27. Februar 1899 bis zum 1. Dezember 1964 zu verlängern und durch Nachtrag den Bestimmungen des SAK-Gründungsvertrages[4] anzupassen.

Bei der Erteilung neuer Wasserrechtskonzessionen räumt der Kanton den SAK ein Vorzugsrecht ein, in dem Sinne, dass diese dasselbe innert längstens 12 Monaten nach Abschluss der Verhandlungen mit einem dritten Konzessionsbewerber zu den gleichen Bedingungen geltend machen können.

Art. 5

Der Kanton sorgt durch Landsgemeindebeschluss dafür, dass im Rahmen dieses Vertrages weder er selbst noch die Bezirke oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften eigene Energie-Erzeugungsanlagen hydraulischer, kalorischer oder anderer Art ohne Zustimmung der SAK erstellen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, sondern ihren Bedarf an elektrischer Energie ausschliesslich bei den SAK eindecken, und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie dies innerhalb der Vertragskantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. geschieht.

Die Produktion und der Bezug aus den bestehenden eigenen Erzeugungsanlagen im bisherigen Rahmen bleibt vorbehalten.

Art. 6

Dieser Vertrag wird für die SAK von ihrem Verwaltungsrat, für den Kanton von der Standeskommission unterzeichnet. Er tritt in Rechtskraft, nachdem die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh. die Bestimmungen des Art. 5 beschlossen hat und nachdem die Generalversammlung der SAK und die zuständigen Organe der drei beteiligten Kantone St.Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. ihn ratifiziert haben.

Egress

nGS ---

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass --- 26.05.1951 26.05.1951

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.05.1951 26.05.1951 Erlass Grunderlass ---