Die Regierung wird ermächtigt, das Amt für Informatik aus der Staatsverwaltung auszugliedern und in eine Aktiengesellschaft privaten Rechts[2] umzuwandeln.
863.2
Grossratsbeschluss über die Umwandlung des Amtes für Informatik in eine Aktiengesellschaft
vom 05.11.1998 (Stand 01.01.1999)
Präambel
hat von der Botschaft der Regierung vom 24. März 1998 Kenntnis genommen und
beschliesst:[1]
Ziff. 1
Ziff. 2
Der Staat überlässt der zu gründenden Aktiengesellschaft die im Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Betriebsmittel.
Er beteiligt sich an der Gesellschaft mit einem Aktienkapital von 5 Mio. Franken. Die Regierung wird ermächtigt, Kapitalanteile an Dritte zu veräussern.
Ziff. 3
Der Staat gewährt der zu gründenden Aktiengesellschaft ein Aktionärsdarlehen von höchstens 5 Mio. Franken. Dieses ist zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen.
Ziff. 4
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.
Ziff. 5
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.[3]
Egress
nGS 33–119
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 33–119 | 05.11.1998 | 01.01.1999 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 05.11.1998 | 01.01.1999 | Erlass | Grunderlass | 33–119 |