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864.1

Gesetz über die St.Galler Pensionskasse

(PKG)

vom 09.06.2013 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 11. September 2012[1] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[2]

als Gesetz:[3]

I. Organisation

Art. 1 Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben

Die St.Galler Pensionskasse ist eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in St.Gallen.

Sie erfüllt die Aufgaben einer Vorsorgeeinrichtung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[4].*

Art. 2* Angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Der St.Galler Pensionskasse sind angeschlossen:

  1. der Kanton als Arbeitgeber des Staatspersonals[5];
  2. selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten[6] und öffentlich-rechtliche Stiftungen des Kantons als Arbeitgeberinnen ihres Personals, wenn sie die berufliche Vorsorge nicht anders regeln;
  3. die Träger der öffentlichen Volksschule[7] als Arbeitgeber ihres Personals, wenn sie die berufliche Vorsorge nicht anders regeln;
  4. mit Anschlussvereinbarung:
  1. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz im Kanton St.Gallen, wenn sie überwiegend Aufgaben von öffentlichem Interesse erfüllen, insbesondere die Gemeinden;
  2. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons St.Gallen, wenn sie ausschliesslich Aufgaben von öffentlichem Interesse erfüllen, wovon auch von öffentlichem Interesse für den Kanton

Art. 3* Versicherte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Versichert sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Arbeitsverhältnis mit einer angeschlossenen Arbeitgeberin oder einem angeschlossenen Arbeitgeber, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[8] der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.

Die St.Galler Pensionskasse kann nicht der obligatorischen Versicherung unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer angeschlossenen Arbeitgeberin oder eines angeschlossenen Arbeitgebers versichern, wenn deren Arbeitsverhältnis unbefristet ist und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zustimmt.

Art. 4* Organe

Organe der St.Galler Pensionskasse sind:

  1. Stiftungsrat;
  2. Revisionsstelle;
  3. Expertin oder Experte für berufliche Vorsorge.

Zusammensetzung, Zuständigkeit und Aufgabenerfüllung sowie Verantwortlichkeit richten sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[9].

Art. 5* Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates

Die Regierung wählt nach Massgabe der Bestimmungen der St.Galler Pensionskasse über die Zusammensetzung des Stiftungsrates die Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 2 Bst. a und b dieses Erlasses. Sie sorgt für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Art. 2 Bst. c und d dieses Erlasses richtet sich nach deren Organisation.

Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach den in Ausführung von Art. 51 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[10] erlassenen Bestimmungen der St.Galler Pensionskasse.

II. Leistungen[11]

Art. 6* Grundsätze

Die St.Galler Pensionskasse regelt die Versicherung für das Alter nach dem Beitragsprimat und die Versicherung für Invalidität oder Tod nach dem Leistungsprimat.

Verbesserungen des Leistungsziels, die zu neuen oder höheren Beiträgen führen, bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.

III. Schlussbestimmungen

Art. 8* Errichtung der St.Galler Pensionskasse a) Grundsatz

Die Versicherungskasse für das Staatspersonal[13] und die kantonale Lehrerversicherungskasse[14] werden in die St.Galler Pensionskasse überführt.

Die St.Galler Pensionskasse tritt in die Rechte und Pflichten des Kantons ein, soweit diese die Versicherungskasse für das Staatspersonal und die kantonale Lehrerversicherungskasse betreffen.

Art. 9* b) Übergang von Aktiven und Passiven

Aktiven und Passiven des Kantons, welche die Versicherungskasse für das Staatspersonal und die kantonale Lehrerversicherungskasse betreffen, einschliesslich Grundstücke, beschränkte dingliche Rechte sowie vor- und angemerkte Rechtsverhältnisse, gehen auf die St.Galler Pensionskasse über.

Die Regierung bezeichnet die Grundstücke, die beschränkten dinglichen Rechte und die obligatorischen Rechte sowie die Passiven, die auf die St.Galler Pensionskasse übertragen werden.

Für die Übertragung von im Gebiet des Kantons St.Gallen gelegenen Grundstücken, beschränkten dinglichen Rechten sowie vor- und angemerkten Rechtsverhältnissen werden keine Abgaben, insbesondere keine Beurkundungs- und Grundbuchgebühren sowie Handänderungssteuern, erhoben.

Art. 10* c) Übernahme der Arbeitsverhältnisse

Die St.Galler Pensionskasse übernimmt die zwischen dem Kanton und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Versicherungskasse für das Staatspersonal und der kantonalen Lehrerversicherungskasse bestehenden Arbeitsverhältnisse.

Sie wendet das Personalgesetz vom 25. Januar 2011[15] sachgemäss an, solange sie keine eigenen Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse erlässt.

Art. 11* d) Vermögensverwaltung

Das für die Vermögensverwaltung des Kantons zuständige Amt erfüllt unter Aufsicht des Stiftungsrates die Aufgaben der Vermögensverwaltung nach Art. 71 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[16], solange der Stiftungsrat keine andere Regelung trifft.

Art. 12 Erster Stiftungsrat a) Zusammensetzung

Der erste Stiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen:[17]

  1. Kanton, Universität St.Gallen, Pädagogische Hochschule St.Gallen, Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen, Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen, Melioration der Rheinebene, Rheinunternehmen, mit Anschlussvereinbarung angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:
  1. Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: 3
  2. Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: 3
  1. Spitalverbunde, Psychiatrieverbunde, Zentrum für Labormedizin:
  1. Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: 1
  2. Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: 1
  1. Politische Gemeinden als Trägerinnen der öffentlichen Volksschule und Schulgemeinden:
  1. Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: 2
  2. Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: 2

Je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis der von der Versicherungskasse für das Staatspersonal und der kantonalen Lehrerversicherungskasse rentenbeziehenden Personen nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 13 b) Wahl 1. Zuständigkeit

Die Regierung wählt:

  1. die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons, der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und der mit Anschlussvereinbarung angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a und b dieses Erlasses. Sie wählt wenigstens eines ihrer Mitglieder als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
  2. eine Vertreterin oder einen Vertreter aus dem Kreis der rentenbeziehenden Personen nach Art. 12 Abs. 2 dieses Erlasses.

Der Verband St.Galler Volksschulträger wählt die Vertreterinnen und Vertreter der politischen Gemeinden als Trägerinnen der öffentlichen Volksschule und der Schulgemeinden nach Art. 12 Abs. 1 Bst. c dieses Erlasses.

Die Verbände des Staatspersonals[18] wählen die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter aus dem Kreis der rentenbeziehenden Personen nach Art. 12 Abs. 2 dieses Erlasses.

Art. 14 2. Wahlvorbereitung

Die Regierung lädt bei der Wahlvorbereitung die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie die mit Anschlussvereinbarung angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein, ihr Personen bekanntzugeben, die für eine Wahl nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses geeignet sind und sich dafür zur Verfügung stellen.

Die Verbände des Staatspersonals stellen bei der Wahlvorbereitung sicher, dass für die Wahl nach Art. 13 Abs. 3 dieses Erlasses auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgeschlagen und gewählt werden können, die nicht Mitglieder eines Verbandes sind.

Art. 15 c) konstituierende Sitzung

Die Regierung bezeichnet ein nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses gewähltes Mitglied der Regierung als Tagespräsidentin oder Tagespräsident für die Leitung der konstituierenden Sitzung.

Art. 16* d) Aufgaben

Der erste Stiftungsrat fasst die für den Vollzug von Art. 1 Abs. 2 dieses Erlasses erforderlichen Beschlüsse nach Art. 51a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982[19] in der Fassung gemäss Änderung vom 17. Dezember 2010[20].

Die Regierung stellt dem ersten Stiftungsrat Grundlagen für dessen Beschlüsse zur Verfügung, insbesondere für die Aufgabenerfüllung der St.Galler Pensionskasse geeignete Fassungen eines:

  1. Vorsorgereglementes[21];
  2. Reglementes über die Organisation der St.Galler Pensionskasse[22];
  3. Reglementes über die Ziele und Grundsätze sowie die Organisation und das Verfahren für die Vermögensanlage[23];
  4. Reglementes über Rückstellungen und Schwankungsreserven[24];
  5. Reglementes über Voraussetzungen und Verfahren zur Teilliquidation[25].

Art. 17* Übergangsordnung

Der erste Stiftungsrat:

  1. bestimmt zur Versicherung für das Alter:
  1. dass für Versicherte, die bis 31. Dezember 2013 das 58. Altersjahr vollendet haben, die bisherige Versicherung nach den Grundlagen der Versicherungskasse für das Staatspersonal oder der kantonalen Lehrerversicherungskasse zu Ende geführt wird;
  2. dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den übrigen Versicherten zur Wahrung einer konstanten Leistung bei konstantem Lohn und einer Realverzinsung von 2 Prozent die Differenz zwischen der erforderlichen Eintrittsleistung in die neue Versicherung und der faktischen Austrittsleistung aus der bisherigen Versicherung nach den Grundlagen der Versicherungskasse für das Staatspersonal oder der kantonalen Lehrerversicherungskasse ausgleicht;
  1. legt den Umwandlungssatz auf 6,4 Prozent und den technischen Zins auf 3,5 Prozent fest.

Art. 18* Jahresrechnungen 2013 der Versicherungskassen

Die Regierung beschliesst über die Jahresrechnungen 2013 der Versicherungskasse für das Staatspersonal und der kantonalen Lehrerversicherungskasse nach Anhörung der Verwaltungskommissionen in der Zusammensetzung des Rechnungsjahres 2013.

Art. 19* Ausfinanzierungsbeitrag a) Leistung des Kantons

Der Kanton leistet der St.Galler Pensionskasse mit Fälligkeit am 1. Januar 2014 einen Ausfinanzierungsbeitrag, wenn diese zu diesem Zeitpunkt eine Unterdeckung aufweist.

Der Ausfinanzierungsbeitrag enthält die Vorfinanzierung einer Versichertenbeteiligung nach Art. 20 und 21 dieses Erlasses.

Er entspricht:

  1. der Summe der konsolidierten Unterdeckungen der Versicherungskasse für das Staatspersonal und der kantonalen Lehrerversicherungskasse am 31. Dezember 2013, berechnet unter Berücksichtigung eines Umwandlungssatzes von 6,4 Prozent und eines technischen Zinses von 3,5 Prozent;
  2. den Kosten des Ausgleichs der Differenz zwischen der Eintrittsleistung in die St.Galler Pensionskasse und der Austrittsleistung aus der Versicherungskasse für das Staatspersonal oder der kantonalen Lehrerversicherungskasse, soweit der Ausgleich der Wahrung einer konstanten Leistung bei konstantem Lohn und einer Realverzinsung von 2 Prozent für jene Versicherten dient, die am 31. Dezember 2013 das 58. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Art. 20* b) Versichertenbeteiligung 1. Grundsatz

Leistet der Kanton der St.Galler Pensionskasse einen Ausfinanzierungsbeitrag:

  1. beteiligt er das Staatspersonal, soweit es bei der St.Galler Pensionskasse versichert ist;
  2. beteiligen die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Stiftungen des Kantons sowie die Träger der öffentlichen Volksschule ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die sie der St.Galler Pensionskasse angeschlossen sind;
  3. verhandelt die Regierung mit den weiteren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern über die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die sie sich mit Anschlussvereinbarung der St.Galler Pensionskasse angeschlossen haben.

Ausgenommen sind die rentenbeziehenden Personen.

Art. 21* 2. Umfang und Dauer

Die Versichertenbeteiligung an einem Ausfinanzierungsbeitrag des Kantons beträgt ein Viertel, höchstens jedoch 75 Mio. Franken.

Sie dauert längstens fünf Jahre.

Art. 22* 3. angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Die angeschlossenen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Stiftungen des Kantons sowie die angeschlossenen Träger der öffentlichen Volksschule erstatten die Versichertenbeteiligung dem Kanton.

Die Regierung verhandelt mit den mit Anschlussvereinbarung angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern über die Erstattung der Versichertenbeteiligung an den Kanton.

Art. 23 4. Umsetzung

Die Regierung regelt Bemessung und Erstattung der Versichertenbeteiligung:

  1. für das Staatspersonal, die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Stiftungen sowie die Träger der öffentlichen Volksschule durch Verordnung;
  2. für die mit Anschlussvereinbarung angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch Vertragsabschluss.

Art. 24 Vollzug

Dieser Erlass wird wie folgt angewendet:

  1. Art. 1 Abs. 1, Art. 12 bis 15 und Art. 23 ab 1. Juli 2013;
  2. Art. 16 und 17 ab 1. September 2013;
  3. die übrigen Bestimmungen ab 1. Januar 2014.

Art. 25 Finanzreferendum

Dieser Erlass untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.[26]

Egress

nGS 2013-009

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2013-009 09.06.2013 01.07.2013
Art. 1, Abs. 2 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 2 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 3 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 4 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 5 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 6 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 7 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 8 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 9 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 10 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 11 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 16 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.09.2013
Art. 17 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.09.2013
Art. 18 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 19 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 20 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 21 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014
Art. 22 eingefügt 2013-009 09.06.2013 01.01.2014

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.06.2013 01.07.2013 Erlass Grunderlass 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 1, Abs. 2 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 2 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 3 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 4 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 5 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 6 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 7 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 8 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 9 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 10 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 11 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.09.2013 Art. 16 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.09.2013 Art. 17 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 18 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 19 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 20 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 21 eingefügt 2013-009
09.06.2013 01.01.2014 Art. 22 eingefügt 2013-009