Der Steinbruch Starkenbach wird in eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. des Obligationenrechts[3] ausgelagert. Diese steht im alleinigen Eigentum des Kantons.
Die Vermögenswerte des Steinbruchs Starkenbach werden neu bewertet und vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen übertragen. Die Aktiengesellschaft wird im Finanzvermögen gehalten.