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871.11

Feuerschutzverordnung

(FSV)

vom 13.10.2020 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt 

in Ausführung des Gesetzes über den Feuerschutz vom 28. Januar 2020[1]

als Verordnung:[2]

I. Organisation

1. Gemeinde

Art. 1 Meldepflicht

Die politische Gemeinde meldet der Gebäudeversicherung die zuständigen Personen für:

  1. brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen (Brandschutzbeauftragte);
  2. das Kommando der Feuerwehr;
  3. die Kaminfegetätigkeit.

Art. 2 Qualifikation der Brandschutzbeauftragten

Brandschutzbeauftragte verfügen über einen Abschluss als Brandschutzfachfrau oder Brandschutzfachmann mit eidgenössischem Fachausweis oder eine gleichwertige Qualifikation.

2. Kanton

Art. 3 Periodische Überprüfung der Feuerwehren

Die Gebäudeversicherung überprüft periodisch Organisation, Alarmwesen, Ausbildung, Löschmittel, Geräte, Ausrüstung und allgemeine Bereitschaft der Gemeindefeuerwehren.

Art. 4 Privatrechtliche Anstellung

Die Gebäudeversicherung kann für folgende Aufgaben Fachpersonen nach Privatrecht anstellen oder Aufträge an Dritte erteilen:

  1. bauliche und technische Brandschutzkontrollen;
  2. Feuerwehrausbildung;
  3. Überprüfung der Feuerwehren;
  4. Leitung von Grossereignissen.

II. Brandschutz

1. Brandschutztechnische Bewilligungen

Art. 5 Verfahren

Ein Gesuch, das nicht in den Regelungsbereich des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016[3] fällt, insbesondere der Verkauf von Feuerwerk oder die Bewilligung von Veranstaltungen, wird bei der zuständigen politischen Gemeinde eingereicht. Liegt die Zuständigkeit nach Art. 17 FSG beim Kanton, leitet die politische Gemeinde nach einer Vollständigkeitsprüfung das Gesuch in zweifacher Ausführung an die Gebäudeversicherung weiter.

Die Gebäudeversicherung eröffnet die Betriebsbewilligung der Eigentümerin oder dem Eigentümer nach Abschluss des Bauvorhabens. Diese regelt die Pflichten der Eigentümerin oder des Eigentümers:

  1. zur Kontrolle und zum Unterhalt der Brandschutzeinrichtungen;
  2. zur Sicherstellung des organisatorischen Brandschutzes.

Brandschutz- oder Sicherheitskonzepte von Veranstaltungen können mit der zuständigen Behörde vor Einreichung des Gesuchs vorbesprochen werden.

Art. 6 Umsetzung der Verhältnismässigkeit

Die zuständige Behörde wendet den ihr durch die Brandschutzvorschriften zustehenden Ermessensspielraum zur Erreichung der Schutzziele unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit an. Die Personensicherheit wird dabei höher gewichtet als der reine Sachwertschutz.

Bei Umbauten bemisst sich die finanzielle Verhältnismässigkeit der Brandschutzmassnahmen am gesamten Wert des Gebäudes.

Bei Umbauten oder Umnutzungen beschränken sich brandschutztechnische Ertüchtigungsmassnahmen in der Regel auf den vom Umbau- oder Umnutzungsvorhaben betroffenen Brandschutzbereich sowie die dazugehörigen Flucht- und Rettungswege.

Bei reinen Umnutzungen ohne massgebliche Erhöhung der Brandlasten wird der Sachwertschutz nicht berücksichtigt.

2. Brandschutztechnische Kontrollen

Art. 7 Abnahme

Die zuständige Behörde kann verfügte Auflagen überprüfen mittels:

  1. stichprobenartiger Kontrolle vor Ort;
  2. Selbstdeklaration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

Sie legt in der Bau- oder Durchführungsbewilligung fest:

  1. die Form der Auflagenüberprüfung;
  2. ab wann die Baute oder Anlage benutzt werden darf.

Sie nimmt bei Bauvorhaben mit verfügten technischen Brandschutzeinrichtungen, grosser Personenbelegung oder speziellen Brandrisiken sowie Veranstaltungen mit grosser Personenbelegung in der Regel eine Abnahmekontrolle vor Ort vor.

Art. 8 Periodische Kontrollen

Die Gebäudeversicherung überprüft kostenlos:

  1. alle fünf Jahre:
  1. Gebäude mit vorgeschriebenen Brandmelde- und Löschanlagen;
  2. Gebäude mit Räumen, die für eine grosse Personenbelegung vorgesehen sind;
  1. alle zehn Jahre Blitzschutzsysteme auf Leitfähigkeit und Zustand;
  2. alle fünf Jahre gesetzlich nicht vorgeschriebene Brandmelde- und Sprinkleranlagen mit einer Alarmübermittlung an die kantonale Notrufzentrale auf ihre Funktionstauglichkeit. Die Überprüfung erfolgt durch Selbstdeklaration der Eigentümer- oder Nutzerschaft oder durch Kontrolle vor Ort.

Gegenstand der Kontrolle nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung bilden insbesondere:

  1. Betriebsbereitschaft und Funktionstauglichkeit der technischen Brandschutzeinrichtungen;
  2. Funktionstauglichkeit der horizontalen und vertikalen Fluchtwege;
  3. Einhaltung und Umsetzung der gesetzlich geforderten organisatorischen Brandschutzmassnahmen.

3. Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen

Art. 9 Qualifikation der Kaminfegerin oder des Kaminfegers

Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger verfügt über einen Abschluss als Kaminfegermeisterin oder Kaminfegermeister mit eidgenössischem Diplom oder eine gleichwertige Ausbildung.

Art. 10 Kontroll- und Reinigungsumfang

Kontrolle und Reinigung von Feuerungsanlagen schliessen sämtliche von Rauchgasen berührte Flächen, die Verbrennungszuluftführung sowie die Kondensatwasserableitung bis zur ersten Siphonierung nach der Feuerungsanlage mit ein.

Art. 11 Zusätzliche Aufgaben der Kaminfegerin oder des Kaminfegers

Die Kontrolle der Einhaltung der Brandschutzvorschriften in der unmittelbaren Umgebung der Feuerungsanlage umfasst insbesondere:

  1. Brandabschnittsbildung, Belüftung und zulässige Nutzung des Aufstellungsraums;
  2. Sicherheitsabstände zu Feuerungs- und Abgasanlagen;
  3. Lagerung des Brennstoffs.

Art. 12 Vorgehen bei Mängeln

Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger meldet Mängel, welche die Sicherheit von Personen oder Bauten unmittelbar gefährden, unverzüglich der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der zuständigen politischen Gemeinde. Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 Abs. 2 FSG.

Sonstige Mängel meldet die Kaminfegerin oder der Kaminfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer und hält diese schriftlich im Arbeitsrapport fest.

III. Schadenbekämpfung

1. Organisation der Feuerwehr

Art. 13 Dienstgrade der Kommandantinnen oder Kommandanten

Kommandantinnen und Kommandanten tragen den Grad eines Majors oder Hauptmanns.

Kommandantinnen und Kommandanten eines Chemiewehrstützpunkts tragen den Grad eines Oberstleutnants.

Art. 14 Organisation und Dienstgrade

Der Gemeinderat oder das von ihm ermächtigte Organ regelt die Organisation und die weiteren Dienstgrade der Feuerwehr.

2. Erfüllung der Feuerwehraufgaben

a) Sicherstellung

Art. 15 Einsatzbereitschaft

Der Gemeinderat oder das von ihm ermächtigte Organ:

  1. stellt sicher, dass die Feuerwehr jederzeit einsatzbereit ist;
  2. legt den hierfür notwendigen Sollbestand fest.

Art. 16 Abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken

Die Gemeindefeuerwehr erstellt für abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken in ihrem Einsatzgebiet besondere Einsatzpläne, die periodisch überprüft werden.

Besonders abgelegene Gemeindegebiete und besondere Risiken können gegen angemessene Entschädigung einer anderen politischen Gemeinde oder einer anderen zuständigen Organisation zugeteilt werden, wenn damit ein rascherer und wirkungsvollerer Feuerwehreinsatz gewährleistet ist.

Die beteiligten politischen Gemeinden oder zuständigen Organisationen vereinbaren die Zuteilung schriftlich.

b) Ausrüstung

Art. 17 Allgemeines Feuerwehrmaterial

Fahrzeuge und Material der Feuerwehren entsprechen den geltenden Anforderungen und sind den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und dem Gefahrenpotenzial angepasst.

c) Ereignis

Art. 18 Aufgebot und Einsatzleitung

Aufgeboten wird diejenige Feuerwehr, auf deren Einsatzgebiet das Ereignis stattfindet.

In der Regel werden die nächstgelegenen Feuerwehren, die nach Alarmstufenplan vorgesehen sind, beigezogen.

Auf dem Schadenplatz führt die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der für die Bewältigung des Ereignisses zuständigen Feuerwehr den Feuerwehreinsatz.

Die Übertragung der Einsatzleitung kann erfolgen:

  1. durch Vereinbarung;
  2. im Ereignisfall durch das zuständige Gemeindeorgan;
  3. durch gegenseitige Willensäusserung.

Art. 19 Sorgfaltspflicht

Die Feuerwehr achtet darauf, dass keine unnötigen Schäden an Gebäuden und anderen Sachen, insbesondere durch Löschmittel, Niederreissen von Gebäudeteilen und unsachgemässe Behandlung beim Ausräumen, entstehen.

Art. 20 Räumen und Freigabe des Schadenplatzes

Die Räumung des Schadenplatzes durch die Feuerwehr erfolgt so weit, als es für die vollständige Löschung des Feuers sowie die Beseitigung von weiteren Gefahren erforderlich ist.

Diese Arbeiten werden im Einvernehmen mit den Organen der Ursachenermittlung vorgenommen.

Die Einsatzleitung der Feuerwehr oder die Organe der Ursachenermittlung geben den Schadenplatz nach Abschluss der Arbeiten frei.

Art. 21 Weitere Räumungs- und Sicherungsarbeiten

Auf Anordnung der Gebäudeversicherung nimmt die Feuerwehr weitere Räumungs- und Sicherungsarbeiten gegen Entschädigung vor.

Art. 22 Sicherungs-, Behebungs- und Absperrmassnahmen

Die Feuerwehr kann Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen. Die Kosten trägt die Verursacherin oder der Verursacher.[4]

Die Feuerwehr kann bei einem Ereignis, bei drohender Gefahr sowie bei Übungen das Betreten von öffentlichen und privaten Wegen, Strassen sowie Grundstücken verbieten und Verkehrsumleitungen vornehmen.

Art. 23 Einsatzrapport

Das Kommando erstattet seiner vorgesetzten Stelle und der Gebäudeversicherung über den Verlauf eines Feuerwehreinsatzes in der Regel innert zehn Tagen Bericht.

Der Einsatzrapport wird in dem von der Gebäudeversicherung zur Verfügung gestellten System erfasst.

Die Gebäudeversicherung leitet den Einsatzrapport an weitere Stellen weiter, soweit dies vorgeschrieben ist oder diese Stellen den Einsatzrapport zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

d) Feuerwehrstützpunkte

Art. 24 Bezeichnung

Kantonale Feuerwehrstützpunkte bestehen für die Aufgaben der Chemiewehr.

Folgende Feuerwehren sind Stützpunkte für Aufgaben der Chemiewehr:

  1. Buchs (Land);
  2. Rapperswil-Jona (Land, Gewässer);
  3. Rorschach (Gewässer);
  4. St.Gallen (Land);
  5. Wil (Personen-Dekontamination).

Die Gebäudeversicherung und die Stützpunktfeuerwehren regeln mittels Vereinbarung:

  1. Zuständigkeit;
  2. Verantwortlichkeiten;
  3. Kostentragung.

Art. 25 Betriebsgremium

Die Gebäudeversicherung bildet zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 30 Abs. 4 FSG ein Betriebsgremium.

Das Betriebsgremium hat beratende Funktion und setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Stützpunktfeuerwehren.

Art. 26 Aufgaben

Stützpunktfeuerwehren unterstützen die anderen Feuerwehren bei speziellen oder grossen Ereignissen personell und materiell.

Sie führen gemeinsame Übungen mit den Feuerwehren der ihnen zugewiesenen politischen Gemeinden durch. Dadurch entstandene Kosten gehen zu Lasten der Betriebsrechnung.

Art. 27 Einsatzgebiete

Die Gebäudeversicherung legt die Einsatzgebiete der Stützpunktfeuerwehren durch Weisung fest.

Diese können bei grösseren Ereignissen zu Hilfeleistungen nach Art. 24 FSG auch ausserhalb ihrer Einsatzgebiete herangezogen werden.

3. Feuerwehrpflicht

Art. 28 Dispensation vom Feuerwehrdienst im Einzelfall

Angehörige der Feuerwehr werden in den folgenden Fällen vom Dienst dispensiert:

  1. Krankheit;
  2. schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie;
  3. Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst;
  4. längerer Aufenthalt ausserhalb der Gemeinde;
  5. Schwangerschaft und Mutterschutz;
  6. andere wichtige Gründe.

Das Dienstjahr gilt als erfüllt, wenn die oder der Dienstpflichtige wenigstens 80 Prozent der für ihre oder seine Stufe vorgeschriebenen Übungen besucht hat.

Art. 29 Gewährleistung des Sollbestands

Der Gemeinderat oder das von ihm ermächtigte Organ kann nichtpflichtige, volljährige Personen zum Feuerwehrdienst verpflichten, wenn der Sollbestand der Feuerwehr nicht anders erreicht werden kann. Die Beschränkung auf bestimmte Personen oder Personengruppen ist unzulässig.

Art. 30 Anrechnung von Dienstjahren

Bei der gänzlichen oder teilweisen Befreiung von der Feuerwehrpflicht wird der in einer anderen Schweizer Gemeinde geleistete Feuerwehrdienst angerechnet.

Art. 31 Verzicht auf Bezug der Feuerwehrersatzabgabe

Die politische Gemeinde kann durch Reglement auf den Bezug der Feuerwehrersatzabgabe verzichten, wenn deren Berechnung nach Tarif einen Betrag von weniger als Fr. 50.– ergäbe.

4. Feuerwehrausbildung

Art. 32 Ausbildung

Das Kommando stellt sicher, dass die Angehörigen der Feuerwehr die notwendige Ausbildung absolvieren.

Die Gebäudeversicherung erlässt Weisungen über die Anzahl Übungen und deren Mindestdauer.

Der Gemeinderat oder das von ihm ermächtigte Organ kann die in den Weisungen angegebene Übungszahl aufgrund der Grösse und Besiedlung der politischen Gemeinde sowie unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials erhöhen.

Art. 33 Kantonales Ausbildungsgremium

Die Gebäudeversicherung bildet zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 37 Abs. 2 FSG ein kantonales Ausbildungsgremium.

Das kantonale Ausbildungsgremium hat beratende Funktion und setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Feuerwehrregionen.

Art. 34 Grundausbildung

Die kantonale Grundausbildung ist für neu eingeteilte Angehörige der Feuerwehr, die noch keine von der Gebäudeversicherung anerkannte Grundausbildung absolviert haben, obligatorisch.

Art. 35 Weiterbildung

Das Kommando stellt sicher, dass das Kader an den periodischen kantonalen Weiterbildungen teilnimmt.

Art. 36 Übungsplan

Die Übungen erfolgen nach einem Übungsplan. Das Kommando stellt diesen zu Beginn des Jahres der Gebäudeversicherung zu.

Der Übungsplan enthält die Daten und Zeiten der Übungen, die Themen und die Namen der verantwortlichen Übungsleiterinnen und Übungsleiter.

Art. 37 Kursentschädigung

Die Gebäudeversicherung entrichtet bei Kursen, bei denen sie Durchführungsorgan oder Auftraggeberin ist, eine Kursentschädigung je Teilnehmerin oder Teilnehmer an die politische Gemeinde oder an die zuständige Organisation.

Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation vergütet den Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern für den Verdienstausfall eine angemessene Entschädigung sowie die effektiven Spesen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Kurse für Instruktorinnen und Instruktoren. Hierfür entschädigt die Gebäudeversicherung die Teilnehmenden direkt.

5. Alarmierung der Feuerwehr

Art. 38 Sicherstellung und Kostentragung

Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation stellt sicher, dass wenigstens das Ersteinsatzelement über zwei verschiedene Endgeräte alarmiert werden kann. Dabei ist ein Endgerät ein Funkmeldeempfänger (Pager).

Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation trägt die Beschaffungs- und Betriebskosten für die Pager der Feuerwehr.

Die Gebäudeversicherung erlässt Weisungen über die Alarmstufen.

6. Einsatzkosten der Feuerwehr

Art. 39 Rechnungsstellung

Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation der Feuerwehr, die im Einsatz war, stellt die Rechnung für die Einsatzkosten.

Waren mehrere Feuerwehren im Einsatz, stellt die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation der Feuerwehr, auf deren Einsatzgebiet das Ereignis stattgefunden hat, die Rechnung für die Einsatzkosten.

7. Löschwasserversorgung

Art. 40 Grundsatz

Die politische Gemeinde oder der beauftragte Dritte sorgt für genügend Löschwasser:

  1. in bewohnten Gebieten;
  2. für besonders brandgefährdete Objekte.

Grundsätzlich erstellt die politische Gemeinde oder der beauftragte Dritte dem Brandrisiko angepasste zentrale Löschwasserversorgungsanlagen samt Hydrantennetz, wobei sie oder er auf eine zonengerechte Erschliessung achtet.

Sind die Baukosten einer zentralen Löschwasserversorgung in schwach besiedelten Gebieten weder für die politische Gemeinde oder den beauftragten Dritten noch für die direkt betroffenen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer zumutbar, erstellt die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer geschlossene und frostsichere Löschwasserbehälter, die jederzeit betriebsbereit sind. Dies gilt auch dort, wo das Hydrantennetz zu wenig leistungsfähig und ein Ausbau nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand möglich ist.

Art. 41 Sicherstellung der Löschwasserversorgung durch Dritte

Politische Gemeinden, die Dritte mit der Sicherstellung der Löschwasserversorgung betrauen, schliessen mit diesen Vereinbarungen über die Wartung, den Unterhalt und die Kostentragung ab, sofern diese Punkte nicht in einem Reglement geregelt sind.

Sind Dritte anstelle der politischen Gemeinde Trägerinnen oder Träger der Löschwasserversorgung, können sie anstelle der politischen Gemeinde durch Reglement Beiträge und Gebühren an die Sicherstellung von Löschwasser vorsehen.

Art. 42 Duldung von Wasserbezugsorten

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Erstellung, den Bestand, den Unterhalt und die Benützung der erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr, wie Hydranten, Löschwasserbehälter und ähnliche Einrichtungen mit Zu- und Ableitungen, zu dulden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Enteignung.

IV. Beitragswesen

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 43 Grundsatz und Voraussetzungen

Die Gebäudeversicherung fördert durch Investitionsbeiträge aus dem Feuerschutzfonds den technischen Normen entsprechende Massnahmen zur Verbesserung der Brandverhütung und zur Schadenbekämpfung.

Sie richtet keine Beiträge für Betriebs-, Unterhalts- und Reparaturkosten sowie Aufschalt-, Abonnements- und Servicekosten aus.

Sie kann Beiträge an die politischen Gemeinden oder die zuständigen Organisationen davon abhängig machen, dass diese zusammenarbeiten.

Art. 44 Bemessung und Ausrichtung der Beiträge

Investitionsbeiträge stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung des Personen- oder Sachwertschutzes und zum Versicherungswert geschützter Gebäude.

Die Beitragshöhe richtet sich nach der Bedeutung des subventionierten Objekts für die Verbesserung der Brandverhütung oder Schadenbekämpfung. Trägt es zu keiner Verbesserung bei, wird kein Beitrag ausgerichtet.

Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung legt die Einzelheiten der Beitragsbemessung fest, insbesondere betreffend:

  1. Mindestanforderungen an die subventionierten Objekte;
  2. Nutzungsdauer der subventionierten Objekte;
  3. Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der subventionierten Objekte;
  4. Beitragssatz je subventioniertem Objekt.

Er berücksichtigt die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

Art. 45 Pflichten

Wer Beiträge erhalten hat oder Eigentümerin oder Eigentümer eines subventionierten Objekts geworden ist, unterhält das Objekt einwandfrei und hält dieses dauernd betriebsbereit.

Art. 46 Rückforderung

Die Gebäudeversicherung kann Beiträge vor Ablauf der Nutzungsdauer anteilsmässig zurückfordern, wenn:

  1. die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  2. Pflichten nach Art. 45 dieses Erlasses trotz Mahnung missachtet werden;
  3. subventionierte Objekte zweckentfremdet werden.

Art. 47 Ersatz

Werden subventionierte Objekte vor Ablauf der Nutzungsdauer ersetzt oder ausser Betrieb genommen, fordert die Gebäudeversicherung die Beiträge anteilsmässig zurück.

Erlöse aus ersetzten Objekten werden bei der Festlegung der beitragsberechtigten Kosten des Ersatzes angerechnet.

2. Beitragsberechtigung und -höhe

a) Baulich-technischer Brandschutz

Art. 48 Berechtigung und Beitragssätze

Die Gebäudeversicherung richtet Beiträge für die freiwillige Erstellung, Ertüchtigung und Erneuerung folgender baulich-technischer Brandschutzmassnahmen aus, wenn diese gemäss den schweizerischen Brandschutzvorschriften erstellt werden:

  1. vertikale Flucht- und Rettungswege;
  2. Blitzschutzsysteme;
  3. Brandmauern;
  4. Sprinkler- und Brandmeldeanlagen;
  5. Sprühflutanlagen und Trockenlöschleitungen.

Sie richtet keine Beiträge an Massnahmen aus, deren Einbau als Vorwegnahme eines anstehenden Bauvorhabens erkennbar sind, bei dem diese Schutzmassnahmen ohnehin zu erfüllen wären.

Die Beitragssätze für die nach Abs. 1 dieser Bestimmung beitragsberechtigten Brandschutzmassnahmen betragen zwischen 20 und 40 Prozent der beitragsberechtigten Kosten. Die Beiträge können als Pauschalen ausgerichtet werden.

b) Feuerwehr

Art. 49 Feuerwehrfahrzeuge

Die Gebäudeversicherung richtet Beiträge für die Beschaffung von Tanklöschfahrzeugen, Rüstwagen, Hubrettungsfahrzeugen und Autodrehleitern aus.

Die Beitragssätze für die nach Abs. 1 beitragsberechtigten Fahrzeuge betragen zwischen 20 und 40 Prozent der beitragsberechtigten Kosten. Die Beiträge können als Pauschalen ausgerichtet werden.

Art. 50 Feuerwehrmaterial und Mannschaftsausrüstung

Die Gebäudeversicherung richtet für die Anschaffung von beweglichem Feuerwehrmaterial und Mannschaftsausrüstung jährlich einen Pauschalbeitrag aus.

Massgebend für die Verteilung des Pauschalbeitrags an die Feuerwehren sind:

  1. zu 50 Prozent die Versicherungswerte der zu schützenden Gebäude in der Gemeinde;
  2. zu 40 Prozent die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner;
  3. zu 10 Prozent die Gemeindefläche.

Art. 51 Sonderregelungen

Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann Personal- und Betriebsbeiträge an Feuerwehren ausrichten. Diese richten sich nach:

  1. dem zu schützenden Versicherungskapital und dem Ausschöpfungsgrad der Feuerwehrersatzabgabe;
  2. der Bedeutung besonderer Aufgaben, die in kantonalem oder regionalem Interesse erfüllt werden.

c) Löschwasserversorgung

Art. 52 Beitrag des Kantons

Die Gebäudeversicherung leistet an die Kosten der Löschwasserversorgung einen angemessenen Beitrag.

Der Standardbeitragssatz beträgt 15 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.

Der Beitragssatz kann nach Massgabe der Bedeutung der Anlage oder Einrichtung der Wasserversorgung für die Sicherstellung des Feuerschutzes reduziert oder auf höchstens 25 Prozent erhöht werden.

Beiträge der Gebäudeversicherung an die Erstellung, Erweiterung oder Erneuerung schwer finanzierbarer Wasserversorgungen im Berggebiet gelten im Sinn einer hoheitlichen Aufgabe als kantonale Leistung für Strukturverbesserungen.[5]

Art. 53 Beitrag der politischen Gemeinde

Die politische Gemeinde leistet an die Kosten der Löschwasserversorgung einen angemessenen Beitrag.

Art. 54 Anhörung der politischen Gemeinde

Ist die politische Gemeinde nicht selbst Trägerin der Löschwasserversorgung, stellt ihr die Gebäudeversicherung den Entwurf der Beitragsverfügung zur Stellungnahme zu.

Art. 55 Berechtigung

Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Erstellung und Beschaffung sowie den Ersatz von Anlagen und Einrichtungen der Wasserversorgung, die eine für die Brandbekämpfung ausreichende zonengerechte Erschliessung mit Löschwasser unter genügendem Fliessdruck sicherstellen.

Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung kann Beiträge an politische Gemeinden und Träger der Löschwasserversorgung davon abhängig machen, dass diese gemeindeübergreifende Vorhaben gemäss Leitbild für die Wasserversorgung im Kanton St.Gallen berücksichtigen.

3. Verfahren

Art. 56 Gesuch

Beitragsgesuche werden der Gebäudeversicherung mit den notwendigen Unterlagen vor Bestellung, Auftragserteilung oder Ausführungsbeginn eingereicht.

Art. 57 Zusicherung

Die Gebäudeversicherung legt die beitragsberechtigten Kosten fest und sichert den Beitrag zu.

Sie befristet die Zusicherung des Beitrags. Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers kann sie die Frist verlängern.

Ohne Zusicherung wird kein Beitrag ausgerichtet.

Art. 58 Auszahlung

Der Beitrag wird nach der Rechnungs- und der mängelfreien Abnahmekontrolle ausbezahlt.

Bei grösseren Anlagen, Einrichtungen und Beschaffungen sind Teilzahlungen möglich.

V. Feuerschutzabgabe

Art. 59 Höhe

Die Feuerschutzabgabe beträgt 10 Rappen je Fr. 1'000.– des versicherten Gebäudewerts.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 60 Übergangsbestimmungen

Gesuche, Bewilligungen, Abnahmen und Kontrollen, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bei der politischen Gemeinde oder der Gebäudeversicherung eingereicht sind, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.

Die Gemeinden passen ihre Bestimmungen zum öffentlichen Feuerschutz innert eines Jahres nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses den neuen Vorschriften an.

Egress

nGS 2020-080

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2020-080 13.10.2020 01.01.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.10.2020 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2020-080