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871.3

Verordnung über Gebühren, Tarife und Entschädigungen zum Feuerschutz

(VGTE)

vom 13.10.2020 (Stand 01.04.2024)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Gesetzes über den Feuerschutz vom 28. Januar 2020[1]

als Verordnung:[2]

Anhänge

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieser Erlass regelt die Gebühren, Tarife und Entschädigungen für Leistungen, die gestützt auf das FSG und die Feuerschutzverordnung vom 13. Oktober 2020[3] anfallen.

II. Brandschutz

Art. 2 Gebühren für brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen

Die Gebühren für brandschutztechnische Bewilligungen und Kontrollen richten sich nach Anhang 1 dieses Erlasses.

Für Betriebsbewilligungen nach Art. 11 FSG werden keine Gebühren erhoben.

Art. 3 Entschädigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers a) Grundsatz

Die Entschädigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers berechnet sich nach dem Entschädigungsansatz je Minute multipliziert mit dem anrechenbaren Aufwand in Minuten.

Der anrechenbare Aufwand setzt sich zusammen aus dem Grundaufwand nach Bst. A des Anhangs 2 und dem Aufwand nach Zeitzuschlägen nach Bst. B des Anhangs 2 dieses Erlasses.

Der Entschädigungsansatz je Minute entspricht höchstens dem Betrag nach Bst. C des Anhangs 2 dieses Erlasses.

Art. 4 b) Grundaufwand

Der Grundaufwand nach Bst. A des Anhangs 2 dieses Erlasses gilt pauschal ab:

  1. Arbeitsweg;
  2. Reinigungsanzeige;
  3. Arbeitsvorbereitung und -anweisungen;
  4. Meldewesen;
  5. Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen;
  6. Abrechnung und Inkasso;
  7. Arbeitspausen;
  8. persönliche Reinigung der Kaminfegerin oder des Kaminfegers.

Der Grundaufwand wird einmal je Haushalt erhoben.

Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, entspricht der Grundaufwand einer Richtzeit von 5 Minuten je Einzelfeuerung, wenigstens aber dem Wert nach Bst. A des Anhangs 2 dieses Erlasses.

Art. 5 c) Zeitzuschläge

Die Zeitzuschläge richten sich nach Bst. B des Anhangs 2 dieses Erlasses.

Wird die Richtzeit aus Gründen, die in der Anlage, deren Benutzung oder deren Umgebung liegen, um mehr als 20 Prozent, wenigstens aber um 10 Minuten über- oder unterschritten, wird nach effektivem Zeitaufwand abgerechnet.

Art. 6 d) ausserordentlicher Aufwand

Bei ausserordentlichem Aufwand, wie Kontroll- und Reinigungsarbeiten in Gebäuden oder Siedlungen abseits von mit Motorfahrzeugen befahrbaren Strassen, das Einsteigen in Kessel oder der Einsatz von speziellen Werkzeugen, wird nach effektivem Zeitaufwand sowie allfälligen Fahrbewilligungsgebühren oder Transportkosten abgerechnet.

Kann die ordentlich angekündigte Kontrolle oder Reinigung aus Verschulden der Eigentümer- oder Nutzerschaft nicht erfolgen, kann der Grundaufwand nach Bst. A des Anhangs 2 dieses Erlasses abgerechnet werden.

Art. 7 e) Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit

Werden Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erbracht, gelten folgende Zuschläge:

  1. bei Überzeit (18 bis 20 Uhr und 6 bis 7 Uhr): 25 Prozent der Entschädigung;
  2. bei Samstags- und Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr): 50 Prozent der Entschädigung;
  3. bei Sonntagsarbeit: 100 Prozent der Entschädigung.

Art. 8 f) Arbeitsrapport

Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger erstellt einen Arbeitsrapport.

Dieser enthält:

  1. den Grundaufwand;
  2. die Zeitzuschläge (Richtzeiten oder effektive Zeitaufwände);
  3. den Entschädigungsansatz je Minute;
  4. Angaben zu einer vorgenommenen Reinigung;
  5. zusätzliche Aufwendungen;
  6. den Rechnungsbetrag;
  7. die Feststellung von Mängeln nach Art. 12 Abs. 2 FSV.

III. Schadenbekämpfung

1. Tarif für die Schadenbekämpfung

Art. 9 Grundsatz

Die Entschädigung für Einsatzkosten der Feuerwehr richtet sich nach Anhang 3 dieses Erlasses.

Bei Kleinereignissen kann die Entschädigung reduziert oder erlassen werden.

Für Dienstleistungen nach Art. 25 FSG kann die Gemeinde abweichende Tarife erlassen.

Art. 10 Angebrochene Einsatzstunde

Es werden volle Stunden abgerechnet. Die erste Einsatzstunde wird ab der ersten Minute, jede weitere ab einer Viertelstunde abgerechnet.

Art. 11 Wiederinstandsetzungen und Verbrauchsmaterial

Für Wiederinstandsetzungen durch Dritte und die Beschaffung von Verbrauchsmaterial werden die effektiven Kosten abgerechnet.

Art. 12 Fehlalarm

Die Gebühr für einen Fehlalarm nach Art. 41 Abs. 1 FSG richtet sich nach Anhang 3 dieses Erlasses.

2. Entschädigung für den Feuerwehrdienst im kantonalen Stützpunkt

Art. 13 Grundsatz

Die Entschädigungen der Einsatz- und Betriebskosten der kantonalen Stützpunkte richten sich nach Anhang 3 dieses Erlasses.

Die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation kann für die Entschädigung ihrer Angehörigen der Feuerwehr höhere Ansätze festlegen.

3. Entschädigung für die Feuerwehrausbildung

Art. 14 Entschädigung für Kurse der Gebäudeversicherung

Die Kursentschädigung an die politische Gemeinde oder die zuständige Organisation in Zusammenhang mit Ausbildungskursen der Gebäudeversicherung für Angehörige der Feuerwehr beträgt Fr. 140.– je Kurstag und Person. Es werden keine weiteren Entschädigungen ausgerichtet.

Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich.

Egress

nGS 2020-081

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2020-081 13.10.2020 01.01.2021
Anhang 2 Inhalt geändert 2024-006 27.02.2024 01.04.2024

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.10.2020 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2020-081
27.02.2024 01.04.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 2024-006