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873.12

Verordnung über Beiträge zur Verhütung von Elementarschäden

vom 11.12.2012 (Stand 01.01.2021)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt in Ausführung von Art. 1bis Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960[1]

als Verordnung:[2]

I. Ausrichtung von Beiträgen

Art. 1 Grundsatz

Die Gebäudeversicherung richtet Beiträge an die Kosten von Massnahmen zum Schutz bestehender Gebäude vor versicherten Elementarschäden aus, wenn:*

  1. die Gebäude konstruktiv einwandfrei und zum Neuwert versichert sind;
  2. die Massnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung des Schutzes vor drohenden Elementarschäden führen.

Sie kann Beiträge ausrichten:

  1. ausnahmsweise an Schutzmassnahmen für Neubauten;
  2. an die Erstellung von Grundlagen zur Risikobeurteilung.

Sie richtet die Beiträge an die Gebäudeeigentümerin oder den Gebäudeeigentümer aus.

Art. 2 Ausnahmen

Keine Beiträge werden ausgerichtet an die Kosten für:

  1. spätere Schutzmassnahmen zur Abwehr von Gefahren, die der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer bereits bei Erstellung des Gebäudes bekannt waren;
  2. unverhältnismässige oder unwirksame Schutzmassnahmen;
  3. Unterhalt, Reparatur und blosse Ersatzbeschaffung von Schutzmassnahmen;
  4. Massnahmen, die dem Flächenschutz dienen;
  5. Schutzmassnahmen, die als Auflage in der Baubewilligung verfügt wurden.

Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn Schutzmassnahmen geringfügige Kosten verursachen oder das Gesuch mehr als ein Jahr nach Fertigstellung der Massnahme eingereicht wird.

Art. 3 Voraussetzungen

Die Ausrichtung von Beiträgen setzt voraus, dass die Schutzmassnahmen:

  1. den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen;
  2. nach aktuellen Ausführungs- und Planungsgrundsätzen erstellt werden;
  3. die vom Verwaltungsrat gesetzten Massnahmenziele erfüllen;
  4. eine minimale Nutzungsdauer erreichen;
  5. ein wirtschaftliches Nutzen-Kosten-Verhältnis aufweisen.

Die Gebäudeversicherung kann verlangen, dass sie bei der Projektierung und Festlegung der Schutzmassnahmen einbezogen wird.*

II. Beitragshöhe

Art. 4 Bemessung

Der Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Er wird bemessen nach:

  1. dem Grad der Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen;
  2. dem Mass der Herabsetzung des Schadenrisikos;
  3. der Höhe von Beiträgen Dritter, die zusammen mit dem Beitrag der Gebäudeversicherung höchstens 80 Prozent der Kosten der Schutzmassnahmen betragen.

Art. 5 Anrechenbare Kosten

Anrechenbare Kosten sind:

  1. die tatsächlich anfallenden Material- und Erstellungskosten im Ausmass der kostengünstigsten Lösung, die den Zweck der Schutzmassnahme erfüllt;
  2. Eigenleistungen, die bei Ausführung der Schutzmassnahme erbracht werden. Der Verwaltungsrat legt Höchstansätze fest.

Die Gebäudeversicherung kann auch Kosten für die Planung der Schutzmassnahmen und für die Erstellung von Gutachten anrechnen.*

III. Verfahren

Art. 6 Beitragsgesuch

Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer reicht das Beitragsgesuch in der Regel vor Baubeginn ein.

Das Beitragsgesuch enthält:

  1. Bezeichnung des zu schützenden Gebäudes;
  2. Beschreibung der Gefährdung;
  3. Beschreibung der Schutzmassnahmen insbesondere mit Plänen, Skizzen oder Fotografien;
  4. Angaben zu den Kosten der Schutzmassnahmen und deren Finanzierung.

Die Gebäudeversicherung kann einen Nachweis der Wirksamkeit der Schutzmassnahme verlangen.*

Art. 7 Beitragsverfügung

Die Gebäudeversicherung entscheidet über die Ausrichtung eines Beitrags durch Verfügung.*

Sie legt die anrechenbaren Kosten und die Höhe des zu erwartenden Beitrags fest.

Art. 8 Ausführung und Abrechnung

Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer:

  1. sorgt für die Ausführungsplanung und die Ausführung der Schutzmassnahme;
  2. erstellt nach erfolgter Ausführung der Schutzmassnahme die Abrechnung.

Art. 9 Auszahlung

Die Gebäudeversicherung zahlt den Beitrag nach Einreichung der Abrechnung und nach Prüfung der ausgeführten Schutzmassnahme aus.*

Sie kann auf Gesuch hin Teilzahlungen leisten.

Art. 10 Handänderung nach Beitragszusicherung

Wird das Eigentum am Gebäude nach Erlass der Beitragsverfügung und vor Beendigung der Ausführung der Schutzmassnahme übertragen, kann die Gebäudeversicherung auf Gesuch der neuen Eigentümerschaft die Beitragszusicherung an diese übertragen.*

Art. 11 Verjährung

Der Anspruch auf Auszahlung des Beitrags verjährt, wenn die Abrechnung nicht innert einem Jahr seit erfolgter Ausführung der Schutzmassnahme der Gebäudeversicherung eingereicht wird. Die Gebäudeversicherung kann die Frist auf begründetes Gesuch hin erstrecken.*

Der Anspruch verjährt in jedem Fall innert zwei Jahren seit Rechtskraft der Beitragsverfügung.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 12 Richtlinien des Verwaltungsrates*

Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung erlässt ergänzende Richtlinien.*

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Beiträge aus dem Fond für die Verhütung von Elementarschäden vom 5. Juli 1983[3] wird aufgehoben.

Art. 14 Übergangsbestimmung

Auf die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche wird die Verordnung über die Beiträge aus dem Fond für die Verhütung von Elementarschäden vom 5. Juli 1983[4] angewendet.

Art. 15 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet.

Egress

nGS 48–45

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 48–45 11.12.2012 01.01.2013
Art. 1, Abs. 1 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 3, Abs. 2 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 4, Abs. 2, c) geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 5, Abs. 1, b) geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 5, Abs. 2 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 6, Abs. 3 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 7, Abs. 1 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 9, Abs. 1 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 10, Abs. 1 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 11, Abs. 1 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 12 Artikeltitel geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021
Art. 12, Abs. 1 geändert 2020-080 13.10.2020 01.01.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.12.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 48–45
13.10.2020 01.01.2021 Art. 1, Abs. 1 geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 3, Abs. 1, c) geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 3, Abs. 2 geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 4, Abs. 2, c) geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 5, Abs. 1, b) geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 5, Abs. 2 geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 6, Abs. 3 geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 7, Abs. 1 geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 9, Abs. 1 geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 10, Abs. 1 geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 11, Abs. 1 geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 12 Artikeltitel geändert 2020-080
13.10.2020 01.01.2021 Art. 12, Abs. 1 geändert 2020-080