Das Geschäftsreglement legt die Aufgaben und Befugnisse der Organe und die Organisation der Gebäudeversicherung St.Gallen (GVSG) fest, soweit diese nicht schon abschliessend durch Gesetz und Verordnung geregelt sind.
873.14
Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung St.Gallen
Präambel
erlässt
in Ausführung von Art. 5bis Bst. c des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960[1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck des Reglements
Art. 2 Grundlagen
Grundlagen dieses Reglements bilden:
- das Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960[3];
- das Gesetz über den Feuerschutz vom 28. Januar 2020[4];
- das Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. November 2000[5];
- deren jeweiligen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen;
- die allfällige Eigentümerstrategie der Regierung für die GVSG.
II. Verwaltung[6]
Art. 3 Organisation
Die mit der Geschäftsführung betraute Verwaltung der GVSG gliedert sich in folgende Bereiche:
- Direktion;
- Versicherung;
- Prävention;
- Intervention;
- Recht & Kommunikation;
- Informatik;
- Finanzen.
Der Fachdienst für Grundstückschätzung ist vom Kanton mit Leistungsauftrag in die GVSG eingegliedert.
Art. 4 Geschäftsleitung
Der Geschäftsleitung gehören an:
- die Direktorin oder der Direktor, Vorsitz;
- die Leiterin oder der Leiter Versicherung;
- die Leiterin oder der Leiter Prävention;
- die Leiterin oder der Leiter Intervention;
- die Leiterin oder der Leiter Recht & Kommunikation;
- die Leiterin oder der Leiter Informatik;
- die Leiterin oder der Leiter Finanzen;
- weitere vom Verwaltungsrat auf Antrag der Direktorin oder des Direktors ernannte Personen.
Die Geschäftsleitung:
- führt unter der Leitung der Direktorin oder des Direktors die GVSG;
- stellt eine ordnungsgemässe, effiziente und gesetzeskonforme Erfüllung der Aufgaben sicher, die der GVSG übertragen sind;
- stellt ein zweckmässiges internes Kontrollsystem sicher;
- erstellt Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht zuhanden des Verwaltungsrates;
- informiert den Verwaltungsrat über den Geschäftsgang;
- vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates und erfüllt die ihr von diesem übertragenen Aufgaben;
- legt in einem Organisationsreglement die Führung und Organisation der GVSG fest, soweit diese nicht in übergeordneten Normen geregelt sind;
- erlässt die Kompetenzordnung und Unterschriftenregelung;
- erlässt die für eine geordnete Geschäftsführung notwendigen Weisungen.
Die Geschäftsleitung ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nicht aufgrund von übergeordneten Normen in die Kompetenz der Regierung, des Verwaltungsrates, der Direktorin oder des Direktors oder der Revisionsstelle fallen.
Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und dem Recht zur Antragstellung teil. Sie oder er sorgt in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten für die Vorbereitung der Geschäfte des Verwaltungsrates und für den Vollzug von dessen Beschlüssen und Weisungen.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung vertreten wichtige Geschäfte im Verwaltungsrat persönlich.
Art. 5 Kompetenzen
Soweit diese Zuständigkeiten nicht durch besonderen Beschluss der Geschäftsleitung an Mitarbeitende der Verwaltung übertragen worden sind, gilt:
- Die Direktorin oder der Direktor vertritt zusammen mit einem Mitglied der Geschäftsleitung die GVSG nach aussen.
- Die Direktorin oder der Direktor erlässt die der Verwaltung übertragenen Verfügungen.
- Die Geschäftsleitung trifft alle weiteren für die Verwaltung rechtsverbindlichen Entscheide.
Art. 6 Rechnungslegung
Die Rechnungslegung erfolgt nach dem zwischen den kantonalen Gebäudeversicherungen harmonisierten Standard GAAP FER 41.
Im Anhang der Jahresrechnung werden folgende Segmentsrechnungen ausgewiesen:
- Versicherung: Aufwände und Erträge des Versicherungsgeschäfts einschliesslich der Kapitalanlagen;
- Prävention und Intervention: Aufwände und Erträge für die Aufgaben aus dem Gesetz über den Feuerschutz und die Prävention vor Naturgefahren;
- Grundstück- und Gebäudeschätzung: Aufwände und Erträge für die Grundstück- und Gebäudeschätzung einschliesslich des Ausgleichs des Nettoaufwands aus dem Segment Versicherung.
III. Verwaltungsrat[7]
Art. 7 Zuständigkeit im Allgemeinen
Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Leitung der GVSG und die Überwachung der Geschäftsführung durch die Verwaltung. Seine Aufgaben und Kompetenzen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Gebäudeversicherungsrechts[8].
Der Verwaltungsrat legt in besonderen Reglementen, Weisungen und Richtlinien Grundsätze fest, nach denen die Verwaltung die Geschäfte führt, Entschädigungen ausrichtet und Beiträge leistet.
Der Verwaltungsrat handelt als Kollektivorgan. Seine Mitglieder haben keine persönlichen Befugnisse gegenüber anderen Organen. Vorbehalten bleiben die direkte Zusammenarbeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Anlageausschusses[9] mit den zuständigen Mitarbeitenden der Verwaltung sowie besondere Instruktionen der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsrates im Bereich des Feuerschutzes.
Art. 8 Besondere Aufgaben und Kompetenzen
Über die sich nach Art. 7 dieses Erlasses ergebenden Zuständigkeiten hinaus behält sich der Verwaltungsrat Folgendes vor:
- Festlegung der geschäftspolitischen Grundsätze, der Risiko- und Reservenstrategie sowie der Personalstrategie;
- Erlass eines Anlagereglements, in dem die Ziele und Grundsätze der Verwaltung des Anlagevermögens, die Organisation und Verfahren für die Vermögensbewirtschaftung, die Anlagestrategie sowie die zulässigen Anlagekategorien und -instrumente festgelegt werden;
- Wahl der Vertretung des Verwaltungsrates im Anlageausschuss;
- Wahl der Direktorin oder des Direktors, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sowie der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung;
- Festlegung der Ansätze für die Entschädigung der politischen Gemeinden für die Mitwirkung in der Gebäudeversicherung;
- Kenntnisnahme von Versicherungsleistungen, wenn die Schadensumme Fr. 500'000.– übersteigt;
- Beschlussfassung über die Ausrichtung einer zusätzlichen Versicherungsleistung nach Art. 37bis Abs. 1 GVG;
- Gewährung von Beiträgen aus dem Feuerschutzfonds[10] an Projekte im Bereich Löschwasser, deren Gesamtkosten 10 Mio. Franken übersteigen;
- Beschlussfassung über Eintritt in oder Austritt aus Gemeinschaftsorganisationen der kantonalen Gebäudeversicherungen oder Verbänden mit besonderer geschäftspolitischer Bedeutung;
- Rekursentscheide gegen Verfügungen und Entscheide der Verwaltung im Bereich der Versicherung.
Art. 9 Konstituierung
Der Verwaltungsrat konstituiert sich im Rahmen seiner Kompetenzen selbst, kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden und organisiert sich in Bezug auf die Überwachung der Geschäftsführung der Gebäudeversicherung und die Vorbereitung von Rekursentscheiden von Fall zu Fall. Er wählt eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Der Verwaltungsrat bestimmt für seine Sitzungen eine Protokollführerin oder einen Protokollführer aus der Verwaltung. In der Regel ist dies die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Direktorin oder des Direktors.
Art. 10 Beschlussfassung
Der Verwaltungsrat ist in Wahl- und Sachentscheiden beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse offen mit einfachem Stimmenmehr. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als gefasst, für den die Präsidentin oder der Präsident gestimmt hat.
In dringlichen Fällen kann ein Beschluss ausnahmsweise aufgrund einer schriftlichen Vorlage auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Erhebt ein Mitglied Einspruch, kommt kein Zirkulationsbeschluss zustande.
Beschlüsse und Entscheide des Verwaltungsrates werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied, in der Regel der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, unterzeichnet.
Art. 11 Ausstand
Die Mitglieder des Verwaltungsrates legen allfällige Interessenkonflikte, insbesondere Geschäfte, die sie selbst oder ihnen nahestehende natürliche oder juristische Personen oder Institutionen betreffen, umgehend der Präsidentin oder dem Präsidenten offen.
Der Gesamtverwaltungsrat entscheidet, ob ein Ausstandsgrund gegeben ist. Wird ein solcher bejaht, ist das Mitglied weder bei der Diskussion noch bei der Abstimmung anwesend. Auch die Abgabe einer Stellungnahme vor der Diskussion ist ausgeschlossen, um die Willensbildung nicht zu beeinflussen.
IV. Revisionsstelle[11]
Art. 12 Auftrag
Die Revisionsstelle übt ihr Mandat nach den Bestimmungen des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994[12] aus.
Art. 13 Berichterstattung
Die Revisionsstelle erstattet über ihre Revisionen Bericht an den Verwaltungsrat und an das Sicherheits- und Justizdepartement.
Den Bericht über die Jahresrechnung richtet sie auch an die Regierung.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2021-038 | 22.03.2021 | 01.01.2021 |
| Art. 8, Abs. 1, h) | geändert | 2023-082 | 03.11.2023 | 01.01.2024 |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 22.03.2021 | 01.01.2021 | Erlass | Grunderlass | 2021-038 |
| 03.11.2023 | 01.01.2024 | Art. 8, Abs. 1, h) | geändert | 2023-082 |