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911.1

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

(EG-ZGB)

vom 03.07.1911 (Stand 01.04.2019)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,

in Ausführung von Art. 52 der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[1] und nach Einsicht einer Botschaft des Regierungsrates vom 9. September 1910[2] und einer Botschaft des Regierungsrates vom 1. Mai 1942[3],

verordnet als Gesetz:[4]

A. ALLGEMEINER TEIL

I. Gerichtliche Behörden und Verfahren

II. Administrative Behörden und Verfahren

Art. 2* I. Zuständigkeit des Gemeindepräsidenten

Der Gemeindepräsident ist in folgenden Fällen zuständig:[5]

  1. im Erbrecht:
  1. EG 82 (Benachrichtigung des Amtsnotariats zur Sicherung des Erbgangs);
  1. im Sachenrecht:
  1. ZGB 721 Abs. 2 (Bewilligung der Versteigerung gefundener Sachen),
  2. ZGB 851 Abs. 2 (Hinterlegung der Zahlung bei Schuldbrief und Gült),
  3. ZGB 906 Abs. 3 (Hinterlegung von Zahlungen bei verpfändeten Forderungen);
  1. im Obligationenrecht:
  1. OR 451 Abs. 1 und Art. 1032 (Entgegennahme zu hinterlegender Gegenstände). Grössere Geldbeträge hat der Gemeindepräsident bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz anzulegen,
  2. OR 259 g (Hinterlegung von Mietzinsen),
  3. OR 268 b (Hilfe zum Zurückhalten von Gegenständen in Mieträumen).

Art. 4* III. Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfüllt die ihr nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 2012[6] übertragenen Aufgaben.

Sie ist neben den im Bundesrecht vorgesehenen Fällen zuständig für:[7]

  1. im Personenrecht:
  1. EG 41 (Verwaltung des Erbteils Verschwundener, Begehren um Verschollenerklärung);
  1. im Erbrecht:
  1. ZGB 548 (Verwaltung des Erbvermögens eines Verschwundenen),
  2. ZGB 550 Abs. 1 (Begehren um Verschollenerklärung),
  3. EG 82bis (Benachrichtigung der für die Anordnung des Inventars zuständigen Behörde).

Art. 5* IV. Zuständigkeit des Gemeinderates

Der Gemeinderat ist in folgenden Fällen zuständig:[8]

  1. im Familienrecht:
  1. ZGB 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a (Anfechtung der Anerkennung),
  2. ZGB 261 Abs. 2 (Beklagtenstellung im Vaterschaftsprozess);
  1. im Sachenrecht:
  1. ZGB 699 (Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide), vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des für die Jagd zuständigen Departementes für die Tätigkeiten in Lebensräumen von Pflanzen und wild lebenden Tieren sowie der für den Wald zuständigen Stelle des Staates,
  2. ZGB 709 EG 163 und 164 (Gestattung und Benutzung der Quellen).

Art. 6* V. Zuständigkeit des Ortsverwaltungsrates

Der Ortsverwaltungsrat ist in folgenden Fällen zuständig:[9]

  1. im Familienrecht:
  1. ZGB 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a (Anfechtung der Anerkennung).

Art. 7* VI. Zuständigkeit des Amtsnotariates und des Handelsregisters*

Das Amtsnotariat ist in folgenden Fällen zuständig:[10]

  1. im Familienrecht:
  1.*
  2.* ZGB 361 Abs. 3 (Entgegennahme und Hinterlegung von Vorsorgeaufträgen);
  1. im Erbrecht:
  1. ZGB 490 Abs. 1 und 3 (Anordnung und Aufnahme des Inventars bei Nacherbeneinsetzung und Anordnung der Erbschaftsverwaltung),
  2.* ZGB 504, EG 78, 79 (Entgegennahme von öffentlichen letztwilligen Verfügungen),
  3. ZGB 505 Abs. 2 (Entgegennahme von eigenhändigen letztwilligen Verfügungen),
  4. ZGB 507, EG 81 (Entgegennahme mündlicher letztwilliger Verfügungen vom Einzelrichter),
  5.* ZGB 504, EG 78, 79 (Entgegennahme von Erbverträgen),
  6. ZGB 517 Abs. 2 (Mitteilung des Auftrags zur Vollstreckung einer letztwilligen Verfügung),
  7. ZGB 551 Abs. 1 (Anordnung und Durchführung von Massregeln zur Sicherung des Erbgangs im Allgemeinen),
  8. ZGB 552, EG 83 (Anordnung und Durchführung der Siegelung),
  9. ZGB 553 (Anordnung und Aufnahme des Inventars),
  10. ZGB [554]], 555 (Anordnung und allenfalls Durchführung der Erbschaftsverwaltung, Erbenruf),
  11.* ZGB 556 bis 559 (Eröffnung der letztwilligen Verfügungen und der Erbverträge, Ausstellung einer Erbbescheinigung),
  12. ZGB 570 (Entgegennahme der Ausschlagung der Erbschaft),
  13. ZGB 574, 575 (Mitteilung über die Ausschlagung der Erbschaft),
  14. ZGB 576 (Fristverlängerung für Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft),
  15. ZGB 580, 582 EG 84 bis 87 (Massnahmen beim öffentlichen Inventar),
  16. ZGB 587 Abs. 2 (Fristverlängerung zur Erklärung betreffend Erbschaftserwerb bei öffentlichem Inventar),
  17. ZGB 592 (Rechnungsruf bei Erwerb durch das Gemeinwesen),
  18. ZGB 595 (amtliche Liquidation einer Erbschaft),
  19. ZGB 602 Abs. 3 (Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft),
  20. ZGB 609, EG 88 (Mitwirkung bei der Teilung),
  21. ZGB 611 Abs. 2 (Bildung der Lose bei Uneinigkeit der Erben),
  22. ZGB 612 Abs. 3 (Entscheidung über die Art der Versteigerung),
  23. ZGB 613 Abs. 3 (Entscheidung über Veräusserung oder Zuweisung von unteilbaren Sachen, Familienschriften usw.),
  24. ZGB 618 (Bestellung von Sachverständigen für das Schätzungsverfahren).
  1. im Obligationenrecht:
  1. OR 1035 (Wechselnotariat, Protest).

Das Handelsregister ist in folgenden Fällen zuständig:*

  1. im Obligationenrecht:
  1. OR 927 (Führen des Handelsregisters).
  1. Aufgaben, die dem Handelsregister durch die besondere Gesetzgebung des Bundes übertragen werden.

Art. 7bis* VIbis. Zuständigkeit des Departementes

Das von der Regierung bezeichnete Departement ist in den folgenden Fällen zuständig:[11]

  1. im Personenrecht:
  1. ZGB 30 Abs. 1 und 2 (Bewilligung der Namensänderung),
  2. ZGB 45 Abs. 1 (Berichtigungsbegehren in Zivilstandssachen im öffentlichen Interesse),
  3. EG 45 (Aufsicht über privatrechtliche Korporationen des kantonalen Rechts),
  1. im Familienrecht:
  1. ZGB 106 (Eheungültigkeitsklage von Amtes wegen),
  2. PartG 9 Abs. 2 (Ungültigkeitsklage von Amtes wegen),
  3. ZGB 268 (Aussprechung der Adoption),
  4. ZGB 268c Abs. 3 (Bezeichnung der geeigneten Stelle, die das Kind auf Wunsch beratend unterstützt),
  5. ZGB 316 (Aufsicht über Kinderheime),
  6. ZGB 316 (Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes in Familienpflege und Aufsicht über Familienpflegeverhältnisse),
  7. ZGB 441 Abs. 1 (Aufsicht über Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde);
  1. im Sachenrecht:
  1. EG 182 (Aufsicht über die Grundbuchverwaltung),
  2. EG 187 Abs. 2 (Anordnung der Tilgung von Pfandschulden von Korporationen),
  3. ZGB 885 und EG 173 (Ermächtigung an Geldinstitute und Genossenschaften, sich ein Pfandrecht an Vieh ohne Besitzesübertragung bestellen zu lassen),
  4. ZGB 907 (Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes),
  1. im Obligationenrecht:
  1. OR 482 Abs. 1, Art. 1155 Abs. 2 (Bewilligung an öffentliche Lagerhalter zur Ausgabe von Warenpapieren, Verhängung von Ordnungsbussen),
  2. OR 522 Abs. 2 (Genehmigung der Vertragsbedingungen einer staatlich anerkannten Pfrundanstalt),
  3. OR 524 Abs. 3 (Genehmigung der Leistungen der Pfrundanstalt).

Art. 8* VII. Zuständigkeit der Regierung

Die Regierung ist in folgenden Fällen die zuständige Behörde:[12]

  1. im Personenrecht:
  1. ZGB 78 (Klage auf Auflösung eines Vereins im öffentlichen Interesse);
  1. im Sachenrecht:
  1. EG 148 (Unterstellung öffentlicher Werke unter die Spezialgesetzgebung);
  1. im Obligationenrecht:
  1. OR 359 (Erlass von Normalarbeitsverträgen für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Hausdienst);
  2. OR 360a (Erlass von befristeten Normalarbeitsverträgen auf Antrag der tripartiten Kommission[13]).

Art. 8bis* VIIbis. Zuständigkeit von Gemeindebehörden

Die von der politischen Gemeinde am Wohnsitz des Kindes oder der berechtigten Person bezeichnete Verwaltungsstelle:

  1. leistet nach Art. 131 Abs. 1 sowie Art. 290 ZGB Hilfe bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs;
  2. bewilligt die Aufnahme zur Tagespflege und übt die Aufsicht über Tagespflegeverhältnisse nach Art. 316 ZGB aus.

Art. 9* VIII. Zuständigkeit von Gemeindebehörden und Regierung

Die im öffentlichen Interesse liegende Vollziehung einer Auflage bei einer Schenkung nach Art. 246 Abs. 2 OR kann von der Verwaltungsbehörde der betreffenden Gemeinde verlangt werden; erstreckt sich das Interesse über das Gebiet einer politischen Gemeinde hinaus, so ist die Regierung zuständig.

Art. 11* X. Verfahren und Rechtsschutz 1. Grundsatz

Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten, soweit eidgenössische Erlasse oder dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthalten, die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Für das Verfahren und den Rechtsschutz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gelten die Bestimmungen des ZGB und des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 24. April 2012[14].

Art. 12* 2. Rechtsmittel

Das zuständige Departement entscheidet über Rekurse und Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeindepräsidenten, des Gemeinderates, des Grundbuchamtes und des Amtsnotariats, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

Gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes kann Beschwerde an den Einzelrichter des Kantonsgerichtes erhoben werden.

Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen und Vollstreckungsmassnahmen, eingeschlossen die Androhung des Vollstreckungszwangs, sind bei der in der Hauptsache zuständigen Rechtsmittelinstanz anfechtbar. Die Rechtsmittelinstanz entscheidet über Vollstreckungsmassnahmen endgültig.

Gegen Verfügungen des zuständigen Departementes betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung kann beim Einzelrichter des Kantonsgerichtes Beschwerde erhoben werden.

III. Öffentliche Beurkundung, Veröffentlichung, Inventar, Amtsanzeigen*

Art. 15* I. Öffentliche Beurkundung 1. Zuständigkeit

Für die öffentliche Beurkundung ist zuständig:

  1. das Amtsnotariat in allen Fällen sowohl im nationalen als auch im internationalen Verhältnis, ausgenommen Beurkundungen, für die der Grundbuchverwalter zuständig ist. Die Urkundsperson wird in der Urkunde mit «Amtsnotar» bezeichnet.
  2. der im Register der Notare eingetragene Rechtsanwalt in allen Fällen sowohl im nationalen als auch im internationalen Verhältnis, ausgenommen Beurkundungen, für die der Grundbuchverwalter zuständig ist.
  1.*
  2.*
  3.*
  4.*
  1. der Grundbuchverwalter in Grundbuchsachen einschliesslich Ersatz der Unterschrift, ausgenommen im internationalen Verhältnis;
  2. der Handelsregisterführer in Handelsregistersachen und für Beschlüsse von Gläubigerversammlungen bei Anleihensobligationen;
  3. der Gemeindepräsident für den Ersatz der Unterschrift.

Das Amtsnotariat, das Handelsregister und der im Register der Notare eingetragene Rechtsanwalt sind im ganzen Kantonsgebiet zuständig. Der Grundbuchverwalter ist im Grundbuchkreis und der Gemeindepräsident im Gemeindegebiet zuständig.*

Art. 15bis* 1bis. nicht vorgeschriebene Beurkundung

Die Urkundsperson nimmt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Art. 15 dieses Erlasses auf Begehren der Parteien eine nicht vorgeschriebene Beurkundung vor.

Sie verweigert die Beurkundung insbesondere, wenn:

  1. eine missbräuchliche Verwendung der Urkunde zu befürchten ist;
  2. die Beurkundung lediglich zu Reklamezwecken erfolgen soll.

Art. 16* 2. Ausstand

Der Ausstand richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften von Art. 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.[15]

Für Zeugen und die übrigen mitwirkenden Personen gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Urkundsperson.

Büropartner- und Angestelltenverhältnis in der Kanzlei der Urkundsperson sowie Anwaltsmandat zwischen einer Partei und der Urkundsperson bilden keinen Ausstandsgrund nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die Vewaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.[16]

Art. 17* 3. Verfahren a) Errichtung der Urkunde

Die Urkunde wird entweder von den Parteien vorgelegt oder auf deren Verlangen von der Urkundsperson selbst aufgesetzt.

Die Parteien haben bei der Ermittlung ihres Willens oder des Sachverhalts durch die Urkundsperson mitzuwirken, dieser insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann die Urkundsperson die Beurkundung verweigern.

Art. 18* b) Rechte und Pflichten der Urkundsperson

Die Urkundsperson belehrt die Parteien nach bestem Wissen über den rechtlichen Inhalt und die Bedeutung der Urkunde, macht sie auf Mängel, tatsächliche Unrichtigkeiten und Widersprüche mit gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam.

Die Urkundsperson prüft die Identität der Parteien und der mitwirkenden Personen, die Vertretungsbefugnis von Vertretern und die Rechts- und Handlungsfähigkeit der beteiligten natürlichen und juristischen Personen sorgfältig und lässt sich die erforderlichen Ausweise vorlegen.

Soweit die Zustimmung eines Dritten, namentlich des Ehegatten oder eingetragenen Partners einer Partei, oder die Bewilligung einer Behörde notwendig ist, achtet die Urkundsperson darauf, dass die Voraussetzungen erfüllt werden.

Sie verweigert die Beurkundung, wenn sie eine Partei als nicht urteilsfähig erachtet. Setzt sie in die Urteilsfähigkeit einer Partei Zweifel, verlangt sie von der Partei, dass sie eine Erklärung eines Sachverständigen über ihre Urteilsfähigkeit beibringt. Die Erklärung des Sachverständigen wird in die Urkunde aufgenommen oder ihr beigelegt.

Art. 19* c) Schrift und Inhalt der Urkunde

Die Urkunde kann handschriftlich, in Maschinen- oder Druckschrift hergestellt werden.

Sie muss enthalten:

1. die genaue Bezeichnung der Urkundsperson, der Parteien, der für sie handelnden Vertreter und der weiteren mitwirkenden Personen wie Zeugen, Sachverständige, Übersetzer,
2. die Willensäusserung, den Beschluss oder die Feststellung,
3. Ort und Tag, in Grundbuchsachen zudem Uhrzeit der Beurkundung,
4. die Unterschriften der Parteien und der weiteren mitwirkenden Personen, es sei denn, es gelange ein Beurkundungsverfahren zur Anwendung, bei dem die Unterzeichnung nicht erforderlich ist oder die Unterschrift nach Art. 15 des Obligationenrechts[17] ersetzt wird,
5. die öffentliche Beurkundung durch die Urkundsperson.

Wird in der Urkunde auf Belege Bezug genommen, sind diese der Urkunde beizulegen und mitzubeurkunden.

Art. 20* d) Feststellung des Parteiwillens

Die Urkundsperson legt den Parteien die Urkunde zum Lesen vor oder liest sie ihnen vor. Sie lässt sich von ihnen bestätigen, dass die Urkunde ihren Parteiwillen enthalte.

Die Parteien unterzeichnen die Urkunde, nachdem sie ihren Inhalt genehmigt haben, es sei denn, die Unterzeichnung sei nicht erforderlich.

Anschliessend an die Genehmigung und Unterzeichnung der Urkunde durch die Parteien erfolgt die öffentliche Beurkundung, indem die Urkundsperson auf der Urkunde unterschriftlich bescheinigt, dass die Urkunde den Parteiwillen enthalte und die Parteien:

1. die Urkunde selbst gelesen haben oder sie ihnen vorgelesen wurde;
2. den Inhalt der Urkunde genehmigt haben;
3. die Urkunde unterzeichnet haben. Ist keine Unterzeichnung erforderlich, gibt die Urkundsperson die Rechtsgrundlage an.

Art. 21* e) Übersetzen, Verständlichmachen

Die Urkunde muss in einer Sprache abgefasst werden, welche die Parteien und mitwirkenden Personen verstehen.

Verstehen nicht alle Parteien und mitwirkenden Personen die Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, muss ein Übersetzer beigezogen werden. Dieser hat auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgte.

In der öffentlichen Beurkundung ist der Grund für den Beizug eines Übersetzers anzugeben.

Ist eine Partei stumm oder taub oder sonst in ihrer sinnlichen Wahrnehmung oder in ihrer Ausdrucksfähigkeit behindert, darf die öffentliche Beurkundung nur vorgenommen werden, wenn sich die Urkundsperson überzeugt hat, dass die Partei den Inhalt der Urkunde zu erfassen vermag. Nötigenfalls ist ein Sachverständiger beizuziehen.

In der öffentlichen Beurkundung ist festzuhalten, auf welche Weise und durch wen der Partei der Inhalt der Urkunde zur Kenntnis gebracht worden ist. Der Sachverständige hat unterschriftlich zu bestätigen, dass die von ihm vorgenommenen Handlungen gewissenhaft erfolgten.

Art. 22 f) Schreibunfähige

Personen, die des Schreibens unkundig oder infolge körperlicher Gebrechen oder grosser Schwäche des Schreibens nicht fähig sind, können ihre Unterschrift durch ein Handzeichen ersetzen oder durch die öffentliche Beurkundung ersetzen lassen (Art. 15 OR).

In der öffentlichen Beurkundung ist der Grund anzugeben, warum diese Person nicht unterschreibt oder ihre Unterschrift durch die öffentliche Beurkundung ersetzen lässt.

Art. 23* g) Anwesenheit der Parteien

Die Parteien und die allfällig mitwirkenden Personen müssen während des ganzen Verfahrens nach Art. 20 dieses Erlasses zugegen sein, und das Verfahren ist ohne erhebliche Unterbrechung zu Ende zu führen.

Bei der öffentlichen Beurkundung in Grundbuchsachen ist die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien nicht Gültigkeitserfordernis. Erscheinen die Parteien nicht gleichzeitig vor der Urkundsperson, ist das Verfahren durch die gleiche Urkundsperson mit jeder Partei gesondert durchzuführen und die Erklärung einer jeden Partei gesondert zu beurkunden. Solange nicht alle Beteiligten die Urkunde unterzeichnet haben, können die bereits Unterzeichneten ihre Erklärung bei der Urkundsperson schriftlich oder mündlich widerrufen. Der mündliche Widerruf ist sofort schriftlich zu bestätigen.

Für die Beurkundung von Verträgen über Errichtung oder Abänderung eines Grundpfandrechtes oder eines Nachrückungsrechtes genügt die Anwesenheit des Grundeigentümers. Die Mitwirkung des Gläubigers kann durch eine schriftliche Erklärung ersetzt werden.

Art. 24 h) Vorbehalt besonderer Formen

Vorbehalten bleiben die besonderen Formen für einzelne Rechtsgeschäfte.[18]

*

Art. 25* i) Aufbewahrung der Urkunde

Die Urkundsperson bewahrt je eine Ausfertigung der von ihr erstellten Urkunden geordnet auf. Sie führt ein Register, das es erlaubt, die Urkunden rasch aufzufinden.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorsorgeaufträge, der letztwilligen Verfügungen und Erbverträge sowie über die Ordnung und Aufbewahrung der Grundbuchbelege.*

Ausfertigungen von Vorsorgeaufträgen, öffentlichen letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sind den Parteien auf Verlangen herauszugeben. Mehrere Parteien stellen das Begehren gemeinsam.*

Art. 25bis* 4. Verordnung

Die Regierung kann durch Verordnung ergänzende Bestimmungen erlassen.

Art. 26* II. Veröffentlichung 1. Im Amtsblatt a) Grundsatz

Die im Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Veröffentlichungen, öffentlichen Aufforderungen und Auskündigungen erfolgen durch Bekanntmachung im Amtsblatt.[19]

Art. 26bis* b) Ausnahme

Die politische Gemeinde veröffentlicht den Erwerb von Eigentum an Grundstücken[20] im amtlichen Publikationsorgan oder im Amtsblatt.[21]

Art. 27 2. In Zeitungen a) Fakultativ

Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, soll ausserdem eine angemessene Bekanntmachung in einer oder mehreren Zeitungen stattfinden.

Art. 28* b) Obligatorisch

In nachstehenden Fällen hat die Bekanntmachung ausser im Amtsblatt wenigstens zweimal in zweckdienlichen Publikationsorganen zu erfolgen:

  1. ZGB 555 Abs. 1 (Aufforderung an unbekannte Erben),
  2. ZGB 558 Abs. 2 (Mitteilung an Bedachte unbekannten Aufenthalts),
  3. ZGB 582 (Rechnungsruf bei öffentlichem Erbschaftsinventar),
  4. ZGB 662 Abs. 3 (Auskündigung vor der ausserordentlichen Ersitzung).

Das zuständige Departement kann Ausnahmen gestatten.

Art. 32* IV. Inventar 1. Errichtung a) Zuständigkeit

Wo die Aufnahme eines Inventars unter Beizug eines Beamten zu erfolgen hat, hat das Amtsnotariat, im Fall des Art. 405 Abs. 2 ZGB das bezeichnete Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eine von diesem beauftragte Person, mitzuwirken.

Art. 33* b) Durchführung

Der zuständige Mitarbeiter ermahnt die beteiligten Personen zu vollständigen und wahrheitsgetreuen Angaben und vernimmt sie über sämtliche Vermögenswerte und Schulden des zu inventierenden Vermögens.

Erscheinen die Aufschlüsse ungenügend, setzt der zuständige Mitarbeiter begründete Zweifel in die Angaben der Parteien oder verlangt es eine der beteiligten Personen, so hat der zuständige Mitarbeiter mittels Augenscheins, Büchereinsicht und ähnlicher Massnahmen die Vollständigkeit und Richtigkeit der erhaltenen Aufschlüsse zu prüfen oder das Inventar selbst aufzunehmen.

Den Parteien ist bei diesen Massnahmen Gelegenheit zu geben, den Handlungen des zuständigen Mitarbeiters beizuwohnen.

Der zuständige Mitarbeiter legt hierauf ein geordnetes Verzeichnis der Vermögenswerte und Schulden an. Hausrat ohne besonderen Wert kann summarisch aufgeführt werden. Der zuständige Mitarbeiter lässt das Verzeichnis von den Parteien unterzeichnen und gibt allen Beteiligten vom Abschluss des Inventars Kenntnis.

Art. 34 c) Schätzung

Eine amtliche Schätzung der Gegenstände ist nicht notwendig, kann aber von jedem Beteiligten auf Kosten des inventierten Vermögens verlangt werden.

Zur Vornahme der Schätzung können Sachverständige beigezogen werden.

Art. 35 2. Öffentliche Beurkundung und öffentliches Inventar

Die Vorschriften über die öffentliche Beurkundung, wo solche für die Inventaraufnahme vorgesehen ist,[22] sowie die Vorschriften über das öffentliche Inventar[23] bleiben vorbehalten.

Art. 35bis* V. Amtsanzeigen

Willenserklärungen in privatrechtlichen Angelegenheiten (Kündigung, Hausverbot und dergleichen) können durch den Gemeindepräsidenten am Wohnort des Begehrenden oder der anderen Partei amtlich zugestellt werden.

Der Gemeindepräsident hat Gegenerklärungen der anderen Partei mitzuteilen.

IIIbis. Beglaubigungen und Zeugnisse*

Art. 35ter* Zuständigkeit

Es sind zuständig:

  1. für die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften, Handzeichen, Kopien, Abschriften, Kalenderdaten und anderen Dokumenten sowie für die Ausstellung von amtlichen Zeugnissen und Bescheinigungen die Staatskanzlei, das Amtsnotariat, das Handelsregister, der Gemeindepräsident, der Gemeinderatsschreiber sowie der Grundbuchverwalter in Grundbuchsachen;
  2. für die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften, Handzeichen, Kopien, Abschriften, Kalenderdaten und anderen Dokumenten der Inhaber eines Anwaltspatents eines Kantons oder eines Staates, der Mitglied der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist, und der Rechtsagent, wenn sie Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton haben.

Urkundspersonen nach Art. 15 dieses Erlasses können die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit dem auf Papier erstellten Originaldokument sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch beglaubigen.*

Art. 35quater* Verfahren

Art. 16 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet. Im Übrigen regelt die Regierung das Verfahren durch Verordnung.

IV. Abänderung der Zuständigkeit

Art. 36* Reglement

Die Gemeinde kann durch rechtsetzendes Reglement[24] die Zuständigkeit abweichend von diesem Gesetz ordnen.

B. BESONDERER TEIL

I. Personenrecht

Art. 37 I. Bürgerliche Ehrenfähigkeit

Die bürgerliche Ehrenfähigkeit, deren Wirkungen, Einschränkung und Verlust werden durch das öffentliche Recht geordnet.

Durch die Entmündigung nach Art. 369 des Zivilgesetzbuches wird der Bevormundete während der Dauer der Bevormundung in den bürgerlichen Ehren eingestellt.*

Art. 41* 4. Verwaltung des Erbvermögens Verschwundener (Art. 548 bis 550 ZGB)

Das Vermögen von Erben, deren Leben oder Tod nicht festgestellt werden kann, wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des letzten Wohnsitzes verwaltet, bei Erben, die ihren Wohnsitz niemals in der Schweiz gehabt haben, von demjenigen des Heimatorts.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellt das Begehren um Verschollenerklärung.

Art. 42* III. Zivilstandswesen I. Verordnung (ZGB 40, 119)

Die Umschreibung der Zivilstandskreise, die Bestimmungen über die Wahl und die Besoldung der als Zivilstandsbeamte bezeichneten Mitarbeiter und ihrer Stellvertreter, die Ordnung der Aufsicht über das Zivilstandswesen und die Regelung der im Umfang der kantonalen Zuständigkeit liegenden Vorschriften betreffend die Verkündigung, die Trauung und die Führung der Zivilstandsregister erfolgen auf dem Verordnungsweg.

Art. 42bis* 2. Haftung (ZGB 46)

Der Staat hat für den Schaden, den er wegen Verschuldens von Angestellten der Gemeindeverwaltung nach Art. 46 ZGB zu ersetzen hat, das Rückgriffsrecht auf die betreffende politische Gemeinde und im Fall der Vereinigung mehrerer politischer Gemeinden zu einem Zivilstandskreis auf diese im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl.

Art. 43* IV. Juristische Personen 1. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten (ZGB 59 Abs. 1)

Als öffentlich-rechtliche juristische Personen (Art. 59 Abs. 1 ZGB) gelten:

1.* der Katholische Konfessionsteil und seine Kirchgemeinden sowie die Evangelische Kirche und ihre Kirchgemeinden;
1bis.* die Christkatholische Kirchgemeinde und die Jüdische Gemeinde;
2.* die politischen, Schul- und Ortsgemeinden, die ortsbürgerlichen Korporationen, ferner andere Körperschaften und Anstalten, die durch Gesetz oder von der Regierung oder vom zuständigen Departement genehmigte Gemeindeverordnungen oder Reglemente als öffentlich-rechtliche juristische Personen erklärt und organisiert sind;
3.* die örtlichen Korporationen, die von der Regierung oder vom zuständigen Departement anerkannt sind;
4.* die Zweckverbände und die Gemeindeverbände;
5.* die gemeinschaftlichen Unternehmen;
6.* die von den als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften oder ihren Kirchgemeinden gegründeten öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die Zweckverbände und die Gemeindeverbände der Kirchgemeinden.

Im Streitfall entscheidet das zuständige Departement, ob es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes handelt und um welche Art.*

*

Art. 44* 2. Privatrechtliche juristische Personen a) Privatrechtliche Korporationen kantonalen Rechtes (ZGB 59 Abs. 3) aa) Begriff, Entstehung, Änderung und Auflösung

Geschlechter-, Hofstatt- und andere Korporationen, die für bleibende Zwecke gewidmetes, unteilbares Vermögen an Grundeigentum besitzen, z. B. Wald-, Torf-, Steinbruch-, Allmend- und Alpkorporationen, gelten als privatrechtliche Korporationen des kantonalen Rechtes im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB.

Diese Korporationen erhalten juristische Persönlichkeit mit der Genehmigung ihrer Statuten durch das zuständige Departement[25]. Korporationen dieser Art, die schon am 1. Januar 1912 bestanden haben, werden als juristische Personen ohne weiteres anerkannt. Sie haben jedoch ihre Statuten dem Departemente[26] zur Genehmigung einzureichen. Dieses kann ihnen dafür unter Strafandrohung[27] Frist ansetzen.

Das zuständige Departement entscheidet im Einzelfall, ob es sich um eine privatrechtliche Korporation kantonalen Rechtes handelt.*

Die Änderung der Statuten und die Auflösung der Korporation bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.*

Art. 45 bb) Organisation und Verwaltung*

Die Vorschriften des Gemeindegesetzes über die Ortsgemeinden werden sachgemäss angewendet.*

Bei Abstimmungen in Korporationen mit selbständigen Anteilrechten entscheidet die Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Anteilrechte. Auf jedes ganze Anteilrecht entfällt eine Stimme. Bruchteile eines Anteilrechtes haben ein entsprechend geringeres Stimmrecht. Kein Anteilrechtseigentümer darf mehr als ein Drittel der vertretenen Stimmrechte ausüben. Die Statuten können die Stimmrechte der Eigentümer mehrerer Anteilrechte noch weiter einschränken oder bestimmen, dass kein Eigentümer von Anteilrechten mehr als eine Stimme abgeben kann.*

*

Die Korporation darf ihren Mitgliedern Leistungen zukommen lassen. Sie hat zudem für gemeinnützige, kulturelle und andere öffentliche Zwecke angemessene Aufwendungen zu erbringen, die nicht nur ihren Mitgliedern zukommen.*

Art. 46* b) Beaufsichtigung, Umwandlung und Aufhebung von Stiftungen (ZGB 84 bis 89)

Die zuständige Stelle des Staates:

  1. beaufsichtigt die Stiftungen mit Sitz im Kanton St.Gallen;
  2. ändert Organisation und Zweck von Stiftungen;
  3. stellt fest, wenn eine Stiftung von Gesetzes wegen aufgehoben ist;
  4. klagt auf Aufhebung einer Stiftung wegen eines widerrechtlich oder unsittlich gewordenen Zweckes.

II. Familienrecht

Art. 58* g) Kosten bei Unterbringung (ZGB 293)*

Die Kosten bei Unterbringung von Kindern sind, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bezahlen können, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten[28], nach den Bestimmungen in Art. 40a ff. des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998[29] zu tragen.*

Art. 58bis* IIIbis. Kinder- und Jugendhilfe (Art. 302 Abs. 3, und Art. 317 ZGB) 1. Politische Gemeinde

Die politische Gemeinde sorgt für eine ganzheitliche Kinder- und Jugendhilfe. Diese umfasst Kinder- und Jugendarbeit, Kinder- und Jugendschutz sowie Kinder- und Jugendberatung.

Sie stellt die Zusammenarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sicher.

Die politische Gemeinde berücksichtigt die Anliegen von Kindern und Jugendlichen.

Art. 58ter* 2. Kontaktstelle

Das zuständige Departement führt eine Kontaktstelle, die insbesondere die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Organisationen der Kinder- und Jugendförderung und des Kinder- und Jugendschutzes sowie den zuständigen Stellen von Staat und Gemeinden koordiniert.

Art. 58quater* 3. Staatsbeiträge

Der Staat kann im Rahmen der durch den Staatsvoranschlag zur Verfügung gestellten Mittel Staatsbeiträge an Vorhaben des Kinder- und Jugendschutzes und der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung ausrichten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Er kann Mittel aus dem Lotteriefond beiziehen.

IIbis. Erwachsenenschutz*

Art. 75g* Aufbewahrung von Vorsorgeaufträgen

Das Amtsnotariat bewahrt eigenhändig errichtete oder öffentlich beurkundete Vorsorgeaufträge auf.

Es führt über deren Ein- und Ausgang ein Verzeichnis.

Eigenhändig errichtete Vorsorgeaufträge können offen oder verschlossen dem Amtsnotariat zur Aufbewahrung übergeben werden.

Art. 75h* Auskunft über Beistandschaft und Vorsorgeauftrag

Das Einwohneramt gibt auf Gesuch der betroffenen Person, ihrer Vertretung oder nach Interessensnachweis Dritten schriftlich Auskunft, ob für die Person eine Meldung[30] vorliegt über:

  1. eine errichtete umfassende Beistandschaft;
  2. eine errichtete Beistandschaft, mit welcher die Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird;
  3. einen wirksamen Vorsorgeauftrag.

Das Einwohneramt informiert die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über den Wohnsitzwechsel einer Person, für die eine Meldung[31] nach Abs. 1 dieser Bestimmung vorliegt.

III. Erbrecht

Art. 76 I. Örtliche Zuständigkeit

Sofern das Gesetz keine abweichenden Regeln feststellt, gelten im Erbrecht für alle Amtshandlungen und gerichtlichen Entscheidungen die Behörden des Wohnsitzes oder des letzten Wohnsitzes des Erblassers als zuständig.

Ist die Erbschaft bereits verteilt, so sind die Klagen gegen die Erben an deren Wohnsitz anzubringen.

Art. 77 II. Erbloser Nachlass (ZGB 466)

Der erbenlose Nachlass fällt an den Kanton. Er dient zur Finanzierung des Anteils des Staates an die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.*

Art. 78* III. Letztwillige Verfügung und Erbvertrag 1. Örtliche Zuständigkeit (ZGB 499 und 512)

Die öffentliche letztwillige Verfügung und der Erbvertrag können ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Erblassers errichtet werden.

Art. 79* 2. Aufbewahrung a) der öffentlichen Verfügung und des Erbvertrages (ZGB 504, 512)

Das Amtsnotariat bewahrt öffentliche letztwillige Verfügungen und Erbverträge auf.

Es führt über deren Ein- und Ausgang ein Verzeichnis.

Art. 80* b) der eigenhändigen Verfügung (ZGB 505)

Eigenhändige letztwillige Verfügungen können offen oder verschlossen dem nach Massgabe des Wohnsitzes des Erblasser zuständigen Amtsnotariat zur Aufbewahrung übergeben werden.

Das Amtsnotariat führt über deren Ein- und Ausgang ein Verzeichnis.

Art. 81* 3. Mündliche Verfügung (ZGB 507)

Die mündliche letztwillige Verfügung kann durch die Zeugen bei jedem Einzelrichter eines st.gallischen Kreisgerichtes abgegeben werden.

Der Einzelrichter hat die von den Zeugen verfasste Urkunde oder bei mündlicher Eröffnung das darüber aufgenommene Protokoll in Abschrift der für die Eröffnung der letztwilligen Verfügung[32] zuständigen Behörde zu übermitteln.

Art. 81bis* 4. Vertrag über Änderung und Ausschluss des Ehegatten-Anspruchs (BGBB[33] 11)

Auf den Vertrag über Änderung und Ausschluss des Ehegatten-Anspruchs nach Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht[34] finden die Bestimmungen der Art. 78 und 79 dieses Gesetzes Anwendung.

Art. 82* IV. Sicherung des Erbganges (ZGB 551 ff.) 1. Benachrichtigung a) durch den Gemeindepräsidenten

Das Einwohneramt gibt dem Gemeindepräsidenten und dem Amtsnotariat von jedem eingetretenen Todesfall Kenntnis.[35]

Hält der Gemeindepräsident gesetzliche Sicherungsmassregeln für erforderlich oder werden solche anbegehrt, benachrichtigt er das Amtsnotariat und macht ihm die auf die Person der Erben und die besonderen Verhältnisse der Erbschaft bezüglichen Mitteilungen.

Auf Anzeige des Gemeindepräsidenten oder von sich aus ordnet das Amtsnotariat bei gegebenen Voraussetzungen die gesetzlichen Sicherungsmassregeln für den Erbgang an.

Art. 82bis* b) durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Erhält die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kenntnis vom Erbfall, benachrichtigt sie die für die Anordnung des Inventars zuständige Behörde, wenn:

  1. ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder unter diese zu stellen ist;
  2. ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.

Art. 83 2. Siegelung (ZGB 552)

Die Siegelung der Erbschaft wird angeordnet:

1. wenn ein Erbe dauernd ohne Vertretung abwesend ist;
2. wenn ein Erbe die Siegelung begehrt.

Das bei der Siegelung zu beobachtende Verfahren wird auf dem Verordnungswege geregelt.

Art. 83bis* 3. Verzicht auf Eröffnung (ZGB 557)

Das Amtsnotariat verzichtet auf die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages, wenn alle darin getroffenen Anordnungen offensichtlich gegenstandslos oder unmöglich geworden sind.

Der Verzicht bedarf der Zustimmung des zuständigen Departementes.

Art. 84* V. Öffentliches Inventar 1. Begehren (ZGB 580 bis 592)

Das öffentliche Inventar ist mündlich oder schriftlich beim Amtsnotariat anzubegehren.

Art. 85* 2. Vorläufige Massnahmen

Das Amtsnotariat nimmt den Namen, Wohnort und Todestag des Erblassers sowie Namen und Wohnort der Erben, die das öffentliche Inventar begehren, zu Protokoll.

Es ordnet in den Fällen von Art. 83 dieses Gesetzes die Siegelung und allfällig weiter nötige Sicherungsmassregeln an, erlässt den Rechnungsruf, nimmt das Inventar auf und entscheidet allfällig über die Fortsetzung des Gewerbes.

Art. 86* 3. Rechnungsruf (ZGB 582)

Der Rechnungsruf ist gemäss Art. 28 dieses Gesetzes zu veröffentlichen.

Die Eingaben sind dem das Inventar errichtenden Amtsnotariat einzureichen.

Art. 87* 4. Feststellung des Erbschaftsbestandes

Das Amtsnotariat gibt, nachdem das Verzeichnis gemäss Art. 581 des Zivilgesetzbuches bereinigt ist, den Erben vom Abschluss des Inventars Kenntnis.

Art. 88* VI. Amtliche Teilung (ZGB 609)

Ausser in dem durch Art. 609 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fall ist auch auf Begehren eines Erben durch das Amtsnotariat eine amtliche Teilung vorzunehmen.

Ergeben sich bei der amtlichen Teilung Widersprüche, so trifft das Amtsnotariat die gutscheinende Entscheidung und setzt eine Frist an, innert welcher der Richter angerufen werden kann.

Bleibt die Frist unbenützt, so nimmt die Teilung ihren Fortgang.

Die gerichtliche Anfechtung der abgeschlossenen Teilung bleibt vorbehalten.

Art. 88bis* VIbis. Willensvollstreckung durch Mitarbeiter des Amtsnotariates

Mit der Willensvollstreckung können die Mitarbeiter des Amtsnotariates betraut werden.

Werden Mitarbeiter nicht als Amtsperson, sondern persönlich als Willensvollstrecker eingesetzt, bedarf es dazu der Bewilligung des zuständigen Departementes. Die Bewilligung wird erteilt, wenn zwischen dem Erblasser und dem Willensvollstrecker ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder bestand.

Art. 90bis* IX. Amtshilfe bei Mitteilung an Erben (Art. 425 Abs. 3 ZGB)

Das Amtsnotariat ermittelt und gibt auf schriftliche und begründete Anfrage der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall die Daten sämtlicher Erben bekannt, soweit diese erforderlich sind für die Beendigung des Amtes der Beiständin oder des Beistandes.

Die Kosten, die aus der Ermittlung der Erben erwachsen, gehen zulasten des Nachlasses. Soweit der Nachlass nicht zur Deckung der Kosten ausreicht, trägt die Wohnsitzgemeinde des Erblassers die Kosten.

IV. Sachenrecht

Art. 91 I. Örtliche Zuständigkeit

Sofern das Gesetz keine abweichenden Regeln feststellt, gelten im Sachenrecht für alle Amtshandlungen und gerichtlichen Entscheidungen die Behörden des Ortes als zuständig, wo die unbewegliche Sache oder deren grösserer Teil liegt, bei beweglichen Sachen die Behörden am Wohnsitz des Inhabers.

Art. 96 III. Grenzabstände 1. Bei Grabungen (ZGB 686)

Friedgräben und gemauerte Gruben dürfen bis an die Grenze reichen.

Andere Gruben und Wassergräben von mehr als fünfundvierzig Zentimeter Tiefe sind in einer Entfernung anzubringen, welche wenigstens dem Dritteil der Tiefe gleichkommt und mindestens dreissig Zentimeter beträgt.

Art. 97bis* 2. Bei toten Einfriedungen (ZGB 686)

Tote Einfriedungen bis zu einem Meter und achtzig Zentimeter Höhe können an der Grenze errichtet werden.

Der Grenzabstand bei Einfriedungen, die eine Höhe von einem Meter und achtzig Zentimeter überschreiten, beträgt fünfzig Zentimeter plus die Mehrhöhe, jedoch höchstens zwei Meter bei licht- oder luftdurchlässigen Einfriedungen und höchstens drei Meter bei massiven Einfriedungen.

Art. 98bis* 3. Bei Pflanzen (ZGB 688) a) allgemein

Für Pflanzen gelten folgende Grenzabstände:

  1. sechs Meter für hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nuss- und Kastanienbäume;
  2. vier Meter für hochstämmige Obstbäume;
  3. die Hälfte ihrer Höhe für die übrigen Bäume und Sträucher, jedoch höchstens sechs Meter.

Gegenüber Rebland betragen die Abstände nach Abs. 1 dieser Bestimmung das Anderthalbfache.

Wird eine Pflanze künstlich unter einem Meter und achtzig Zentimeter gehalten, gilt ein Grenzabstand von einem Meter.

Art. 98ter* b) Lebhäge

Für Lebhäge gilt ein Grenzabstand von fünfzig Zentimetern. Ist ein Lebhag höher als einen Meter und achtzig Zentimeter, beträgt der Grenzabstand fünfzig Zentimeter zuzüglich die Mehrhöhe.

Lebhäge dürfen nicht höher als drei Meter sein.

Art. 98quater* c) Wald

Wird ein Waldbestand geschlagen, dessen Bäume die vorgeschriebenen Abstände nicht einhalten, kann die betreffende Fläche innert fünf Jahren unter Einhaltung der bisherigen Abstände wieder aufgeforstet werden.

Kein Grenzabstand ist erforderlich zwischen zwei bewaldeten Grundstücken.

Art. 98quinquies* 4. Messweise

Der Grenzabstand bemisst sich bei Einfriedungen ab ihrem grenznächsten Punkt in waagrechter Linie bis zur Grenze.

Der Grenzabstand bemisst sich bei Pflanzen ab ihrer Mitte an der Erdoberfläche in waagrechter Linie bis zur Grenze.

Bei der Bemessung der Höhe von Pflanzen und Einfriedungen gilt als massgebendes Terrain der natürliche oder, wenn dieser nicht mehr festgestellt werden kann, der bewilligte Geländeverlauf.

Art. 98sexies* 5. Unverjährbarkeit

Verletzungen von Grenzabständen und Höhenbeschränkungen nach Art. 96, Art. 97bis, Art. 98bis und Art. 98ter dieses Erlasses können jederzeit geltend gemacht werden.

Art. 101 2. Brandmauer

Brandmauern dürfen mit ihrer Mitte auf die Grenzlinie gesetzt werden, sind alsdann aber, anderweitige Verständigung der Nachbarn vorbehalten, so anzulegen, dass sie wenigstens zwei Meter und fünfzig Zentimeter unter der Niveaulinie der Strasse oder, wo das Terrain höher liegt als diese, unter die verglichene Terrainhöhe der Grenzlinie reichen und dass die Mitte der Brandmauer auf die ganze Höhe der letztern senkrecht über der Grenzlinie liegt.

Der Nachbar ist, wenn er an die Brandmauer anbaut, verpflichtet, dem Eigentümer die Hälfte der Erstellungskosten der Mauer zu ersetzen, wogegen die Mauer in das Miteigentum der beiden Anstösser übergeht.

Die Berechtigung, eine Brandmauer auf der Grenzlinie aufzuführen, ist auch dann gegeben, wenn an der Nachbargrenze bereits ein Gebäude steht, dessen Scheidewand den baupolizeilichen und feuerpolizeilichen Vorschriften nicht genügt. In diesem Falle hat jedoch der Ersteller der Brandmauer auch die Kosten für allfällige Anpassungsarbeiten zu übernehmen.

Eine Einkaufspflicht des Nachbars ist erst mit dem Zeitpunkt gegeben, in welchem er zu einem Neubau oder wesentlichen Umbau seines Hauses schreitet.

Für die Einkaufsforderung nach Absatz 2 besteht ein gesetzliches Pfandrecht.

Art. 110 VIII. Tret- und Ausstreckrecht (ZGB 695) 1. Inhalt

Wer Boden als Ackerland bewirtschaftet, hat von Gesetzes wegen das Tret- und das Ausstreckrecht.

Das Tretrecht gestattet dem Berechtigten, beim Umpflügen auf der Längsseite seines Ackers mit der Hälfte des Gespanns und des Fahrzeuges auf dem anstossenden Grundstück zu fahren.

Das Ausstreckrecht gestattet dem Berechtigten, an der Stirnseite seines Ackers mit dem Pfluggespann bis vier Meter weit auf das anstossende Grundstück hinauszufahren und den Pflug dort zu wenden.

*

Der Tretberechtigte kann Weidezäune entfernen, hat sie aber nach dem Pflügen wieder gleichwertig herzustellen.

Bisherige Tret- und Ausstreckrechte erhalten mindestens den in diesem Artikel umschriebenen Inhalt.

Art. 111 2. Beschränkungen, amtliche Entscheide

Das Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn das anstossende Grundstück bepflanzt oder mit hohem Gras bewachsen ist.

Dem Besitzer des dienenden Grundstückes ist das Pflügen mindestens zwei Tage vorher anzuzeigen.

*

*

Der Berechtigte hat den bei Ausübung seines Rechtes im dienenden Grundstück verursachten Schaden zu ersetzen.

...*

Art. 112bis* IX. Inanspruchnahme eines nachbarlichen Grundstücks (ZGB 695) 1. Bauten und Anlagen

Ein nachbarliches Grundstück kann betreten und vorübergehend benutzt werden, soweit die Inanspruchnahme für Erstellung, Änderung oder Unterhalt von Bauten, Anlagen, Ausrüstungen und Ausstattungen erforderlich ist und auf andere Weise die Erstellung, Änderung oder Unterhalt nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich wären.

Wer das nachbarliche Grundstück in Anspruch nehmen will:

  1. holt vorgängig die Zustimmung des betroffenen Nachbarn oder eine richterliche Ermächtigung zur Inanspruchnahme ein;
  2. übt die Inanspruchnahme möglichst schonend aus;
  3. vergütet dem Betroffenen den Schaden und den Nutzungsausfall, die durch die Inanspruchnahme entstehen. Der betroffene Nachbar kann eine Sicherheitsleistung vor der Inanspruchnahme verlangen.

Öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Benützung des öffentlichen Grunds bleiben vorbehalten.

Art. 112ter* 2. Einfriedungen und Pflanzen

Ein nachbarliches Grundstück kann betreten und vorübergehend benutzt werden, soweit die Inanspruchnahme zur Errichtung oder Ausbesserung von Einfriedungen sowie zur Pflege der Pflanzen erforderlich ist.

Wer das nachbarliche Grundstück in Anspruch nehmen will:

  1. teilt dies dem betroffenen Nachbarn vorgängig mit;
  2. übt die Inanspruchnahme möglichst schonend aus;
  3. vergütet dem Betroffenen die Kosten, die durch die Inanspruchnahme entstehen.

Art. 113 X. Wegrechte (ZGB 695)

Für Art und Umfang der Ausübung von Rechten auf Tränkewege, Winterwege, Riesen, Reisten, Recken und dergleichen sind bestehende örtliche Übungen massgebend.

Art. 114 XI. Einfriedung (ZGB 697) 1. Pflicht*

Wo auf aneinander grenzenden Grundstücken beidseitiger Weidebetrieb stattfindet, kann jeder Anstösser die Einfriedung auf Kosten beider Teile verlangen.*

Mangels anderer Vereinbarung wird die Einfriedung auf die Grenze gesetzt.*

Jeder Anstösser hat eine entsprechende Strecke der Einfriedung zu erstellen und zu unterhalten.*

Sind Grundstücke mit Weidebetrieb durch Fusswege oder Güterwege voneinander getrennt, so besteht ohne besondere Vereinbarung keine Einfriedungspflicht.*

Art. 116 XII. Zutritt auf fremden Boden (ZGB 699 Abs. 2)

Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Jagd-[36] und Fischereigesetzgebung[37] betreffend das Betreten fremden Eigentums bleiben vorbehalten.

Art. 117* XIII. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen (ZGB 702) 1. Im allgemeinen

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Grundeigentums durch die Gesetzgebung über die Bau-[38], die Feuer-[39] und die Gesundheitspolizei[40] sowie das Forst-[41] und das Strassenwesen[42] bleiben vorbehalten.

*

*

Art. 117quater* XIIIbis. Offenhalten von Skigelände (ZGB 702) 1. Massnahmen

Der Gemeinderat kann verfügen, dass Einfriedungen, welche die Ausübung des Skisportes erschweren, durch die Besitzer vorübergehend weggenommen werden. Die Kosten für das Wegnehmen und Wiederaufstellen trägt die politische Gemeinde.*

Der Gemeinderat kann Besitzer von Grundstücken verpflichten, Handlungen zu unterlassen, welche die Ausübung des Skisportes erheblich erschweren oder verunmöglichen. Erleidet ein Besitzer dadurch Schaden, so ist dieser von der politischen Gemeinde zu ersetzen.

Art. 117quinquies* 2. Kostenübertragung auf Dritte

Soweit aus der Errichtung von Zonen und Massnahmen zum Offenhalten von Skigelände Kosten entstehen, können die Gemeinden von Personen und Personenvereinigungen, wie Bergbahnen, Ski- und Sesselliftunternehmen, denen daraus ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, angemessene Beiträge oder vollen Ersatz verlangen.

Art. 117sexies* 3. Zuständigkeit

Wenn Massnahmen zum Offenhalten von Skiabfahrts- und Skiübungsgelände durch mehrere Gemeinden ergriffen werden müssen und diese sich innert angemessener Frist nicht einigen, kann die Regierung entsprechende Verfügungen treffen.*

*

Art. 124bis* XVI. Naturschutz (ZGB 702) 1. Vorschriften

Die Regierung kann Verordnungsvorschriften erlassen zur Sicherung von Naturkörpern sowie zum Schutze wildlebender Tiere und wildwachsender Pflanzen.[43]*

Art. 148 XIX. Öffentliche Werke

Die Regelung der von öffentlichen Behörden auszuführenden Fluss- und Bachverbauungen, der damit zusammenhängenden Entsumpfungen und ähnlicher grosser Werke bleibt der Spezialgesetzgebung vorbehalten.[44]

Im Zweifelsfalle entscheidet die Regierung, ob ein geplantes Unternehmen dieser Spezialgesetzgebung zu unterstellen sei.*

Art. 163 XXIII. Benützung von Brunnen und Quellen Dritter (ZGB 709) 1. Umfang des Rechtes

In Zeiten ausserordentlichen Wassermangels kann das Recht des Wasserbezuges und des Tränkens von Vieh aus Quellen und Brunnen solcher Besitzer, die darunter nicht erheblich zu leiden haben, beansprucht werden.

Art. 164 2. Bewilligung und Bedingungen

Bei Widerspruch des Quellen- oder Brunnenbesitzers entscheidet der Gemeinderat über das Recht zum Wasserbezug und die Art der Ausübung abschliesslich.

Die Benützung des fremden Wassers hat unter möglichster Rücksicht auf das Interesse des Besitzers zu geschehen; jeder entstehende Schaden ist zu ersetzen.

Art. 167* XXV. Öffentlich-rechtliche Grundlasten (ZGB 784) Gesetzliche Pfandrechte (ZGB 836)

Die gemäss Gesetz[45] oder Gewohnheitsrecht bestehenden öffentlichen Strassen-, Weg-, Brücken- und Wasserbaupflichten und dergleichen gelten als öffentlich-rechtliche Grundlasten.

 Ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht, besteht besonders für:*

1. die nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung[46] und dem Gesetz über den Feuerschutz auf den versicherten Gebäuden ruhenden Verpflichtungen;
2. die Einkaufsforderungen nach Art. 101 Abs. 2;
3. die durch die zuständigen Organe festgesetzten Beiträge für die Anlage, den Bau, die Korrektion und den Unterhalt von Strassen und Wegen[47], Gewässerkorrektionen[48], Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen[49] sowie Bodenverbesserungen;[50]
3bis. Anschlussbeiträge für die Lieferung von Wasser, Fernwärme und Elektrizität sowie die Abwasserentsorgung;
4. die Forderung auf Deckung der Kosten, die nach dem Gesetz über den Feuerschutz aus der Mängelbehebung durch den Gemeinderat zulasten des Eigentümers entstehen;[51]
5.* die Grundstückgewinnsteuern, Grundsteuern und Handänderungssteuern nach dem Steuergesetz;[52]
6.* Forderungen, für die im Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016[53] ein Pfandrecht eingeräumt wurde.

Die Beitragspflicht an die Unterhaltskosten für die in einem Perimeter erfassten Grundstücke ist im Grundbuch anzumerken, jedoch ohne Bezifferung der Beiträge.

Art. 172* XXVII. Gleichstellung altrechtlicher Pfandarten

Pfandbriefe, Versicherungsbriefe und Kaufschuldversicherungsbriefe des alten kantonalen Rechts werden dem Papier-Schuldbrief des Zivilgesetzbuches[54] gleichgestellt.[55]

Art. 173 XXVIII. Viehverpfändung (ZGB 885)

Das zuständige Departement[56] kann Geldinstitute und Genossenschaften ermächtigen, sich zur Sicherung ihrer Darlehensforderungen ein Pfandrecht an Vieh ohne Übertragung des Besitzes bestellen zu lassen.[57]

Die hiefür erforderlichen Protokolle sind durch die Betreibungsbeamten zu führen.

Art. 174 XXIX. Grundbuch 1. Eintragungspflicht a) Öffentliche Grundstücke (ZGB 944 Abs. 1)

Die dem öffentlichen Gebrauche dienenden Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen.

Art. 175bis* 1bis. Elektronischer Geschäftsverkehr

Wer Eingaben an das Grundbuchamt richtet, kann diese elektronisch übermitteln, soweit das Grundbuchamt im Verzeichnis der Behörden, welche die elektronische Übermittlung zulassen, aufgeführt ist.

Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen.

Art. 176* 2. Anlage des Grundbuches

Die Anlage der Grundbücher erfolgt nach Grundbuchkreisen. Für jeden Grundbuchkreis wird ein Grundbuch geführt.

Art. 177* 3. Organisation (ZGB 951, 953) a) Grundbuchkreise

Jede politische Gemeinde bildet einen Grundbuchkreis.

Bei einer Vereinigung von politischen Gemeinden können deren Grundbuchkreise beibehalten werden.[58]

Politische Gemeinden können durch rechtsetzende Vereinbarung einen gemeinsamen Grundbuchkreis bilden.

Art. 178 b) Grundbuchverwalter aa) Wahlbehörde

Der Grundbuchverwalter wird vom Gemeinderat gewählt.

Im Falle der Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Grundbuchkreise wird die Wahl, sofern die Gemeinderäte sich darüber nicht einigen, auf deren Vorschlag von der Regierung getroffen.*

Art. 179 bb) Fähigkeitsausweis

Wählbar sind nur Personen, welche im Besitze eines von der Aufsichtsbehörde ausgestellten Fähigkeitsausweises sind.[59]

Art. 181 dd) Haftung der Gemeinde (ZGB 955)

Der Kanton hat für den Schaden, den er gemäss Art. 955 des Zivilgesetzbuches wegen Verschuldens des Grundbuchverwalters oder seiner Angestellten zu vergüten hat, ein Rückgriffsrecht auf die betreffende Gemeinde und im Falle der Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Grundbuchkreise auf diese Gemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl.

Art. 182* c) Aufsicht (ZGB 956)

Das zuständige Departement[60] übt die Aufsicht über die Grundbuchführung aus.

Art. 182bis* 3bis. Öffentliches Bereinigungsverfahren (ZGB 976c)

Das zuständige Departement[61] kann die Bereinigung in einem bestimmten Gebiet anordnen.

Das Grundbuchamt kann die Löschung von dinglichen Rechten sowie von Vor- und Anmerkungen verfügen, wenn:

  1. diese hinfällig geworden sind;
  2. Lage oder Berechtigter nicht mehr bestimmbar ist.

Wer ein schutzwürdiges Interesse geltend macht, kann das Bestehen einer rechtlichen Bedeutung des dinglichen Rechts, der Vor- oder der Anmerkung gerichtlich feststellen lassen.

Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Bestimmungen.

Art. 183 4. Einführung des Grundbuches a) Grundsätze der Durchführung

Die Einführung des Grundbuches erfolgt aufgrund von amtlichen Vermessungen.*

Die Einführung kann gleichzeitig für das ganze Kantonsgebiet oder nach und nach für bestimmte Teile desselben stattfinden.

Die Regierung setzt den Zeitpunkt der Einführung des Grundbuches fest; sie trifft die hiefür erforderlichen Anordnungen.*

Art. 184 b) Bereinigung der dinglichen Rechte (ZGB Schlusstitel 43)

Die Regierung bestimmt das Verfahren für die Bereinigung der dinglichen Rechte.[62]*

Mit der Bereinigung der dinglichen Rechte kann diejenige der Wasserrechte gemäss Art. 16 des Gesetzes über Benützung von Gewässern vom 1. Januar 1894[63] verbunden werden. Die Regierung kann die Bestimmungen des angeführten Artikels auf dem Verordnungswege abändern oder ergänzen.*

Art. 185 c) Verordnung

Die weiter erforderlichen Bestimmungen über das Grundbuchwesen, insbesondere über den zweckmässigen, sicheren und einheitlichen Einsatz der technischen Hilfsmittel für die Grundbuchführung[64] und über die Stellvertretung des Grundbuchverwalters, werden auf dem Verordnungswege erlassen.*

Art. 186 d) Einstweilige Grundbuchwirkung (ZGB Schlusstitel 48)

Bis zur Einführung des Grundbuches kommt die Grundbuchwirkung im Sinne von Art. 48 Schlusstitel zum ZGB in bezug auf Entstehung, Übertragung, Umänderung und Untergang dinglicher Rechte nachbezeichneten Formen zu:

1. für das Eigentum: der Eintragung im Handänderungsprotokoll;
2. für die Grundpfandrechte: der Eintragung im Pfandprotokoll;
3. für die Dienstbarkeiten, Grundlasten und eintragungsbedürftigen Eigentumsbeschränkungen (Notwege usw.): der Eintragung im Servitutenprotokoll;
4. in bezug auf die Vormerkung persönlicher Rechte nach Art. 959 ZGB und die vorläufigen Eintragungen nach Art. 961 ZGB: der Einschreibung im Vormerkungsprotokoll;
5. in bezug auf die Vormerkung der Verfügungsbeschränkungen nach Art. 960 ZGB: der Vormerkung beim letzten Eigentumseintrag im Handänderungsprotokoll.

Art. 187* XXX. Korporationsvermögen nach Art. 44 und 45 1. Anteil- und Verfügungsrechte

Bei privatrechtlichen Korporationen nach Art. 44 und 45 mit selbständigen Anteilrechten können diese wie Grundstücke veräussert und verpfändet werden. Doch kann ein kleinerer Teil als ein Viertel eines Anteilrechtes, besonders eines Alpstosses, weder veräussert oder verpfändet noch in das Grundbuch aufgenommen werden. Andere Dienstbarkeiten als Nutzniessungsrechte können auf den Anteilrechten nicht errichtet werden.

Die Korporation kann auf ihrem Grundeigentum zur Beschaffung von Geldmitteln für Verbesserungen an demselben (Gebäude, Wege, Verbauungen usw.) Pfandrechte errichten, die allen eingetragenen Belastungen vorgehen. Die Pfandschuld ist jedoch durch Annuitäten von mindestens fünf Prozent der eingetragenen Pfandsumme nach Anordnung des zuständigen Departementes[65] zu tilgen.[66]*

Art. 188 2. Alpbuch

Für Alpen und Weiden, die im Eigentum von Alpkorporationen mit selbständigen Anteilrechten stehen, wird vom Grundbuchamt ein Alpbuch geführt, das einen Bestandteil des Grundbuches bildet und in das alle Anteilrechte (Stösse usw.) aufzunehmen sind. Zum Erwerb der Anteilrechte und dinglicher Rechte an solchen bedarf es der Eintragung in das Alpbuch; diese Eintragungen haben für die Anteilrechte die gleiche Wirkung wie die Eintragungen im Grundbuch. Waren Anteilrechte als Miteigentum eingetragen oder verpfändet worden, so sind sie als Anteilrechte im Sinne von Art. 187 von Amtes wegen samt ihrer Verpfändung in das Alpbuch einzutragen.

Die Regierung erlässt durch Verordnung über die Einrichtung und Führung des Alpbuches die weiter erforderlichen Bestimmungen.[67]*

Art. 189 XXXI. Erlass provisorischer sachenrechtlicher Bestimmungen

Bis zur Einführung des Grundbuches erlässt die Regierung alle weitern zur Anwendung der sachenrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches erforderlichen Vorschriften.[68]*

V. Obligationenrecht*

Art. 189a* Freiwillige Versteigerungen (OR 236)

Bei der freiwilligen öffentlichen Versteigerung eines Grundstücks ist der Grundbuchverwalter anwesend.

Art. 189c* Werbung für Rechtsberatung

Für berufsmässige Beratung in Rechtsfragen darf Werbung gemacht werden, solange diese objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.

Art. 10 Abs. 2, Art. 37, 39 und 40 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993[69] werden sachgemäss angewendet.

C. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 192 2. Strafbehörde nach Art. 943 OR

Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Führung des Handelsregisters vom 29. Dezember 1890[72] erhält folgenden Wortlaut: Die Aufsichtsbehörde verhängt die in Art. 943 OR vorgesehenen Ordnungsbussen.

Art. 194 4. Weitere Vollzugsvorschriften

Die Regierung erlässt durch Verordnung die zur Anwendung des eidgenössischen Zivilrechtes weiter erforderlichen Bestimmungen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften bestehen.[74]*

Art. 195 5. Aufhebung bestehenden Rechts

Alle dem Schweizerischen Zivilgesetzbuche oder dem gegenwärtigen Gesetze widersprechenden Bestimmungen bestehender Gesetze und Verordnungen sowie die auf Grund solcher erlassenen Kreisschreiben, Beschlüsse, Bekanntmachungen, örtlichen Reglemente usw. sind aufgehoben, insbesondere:[75]

Art. 196* Übergangsbestimmung des XII. Nachtrags vom 9. August 2016

Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bestehenden Pflanzen und Einfriedungen können nach bisherigem Recht beibehalten werden. Ausgenommen sind Lebhäge, die höher als drei Meter sind.

Der Ersatz bestehender Pflanzen und Einfriedungen richtet sich nach neuem Recht.

Egress

nGS GS 17, 429

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass GS 17, 429 03.07.1911 01.01.1912
Art. 1 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 2 geändert 47–58 31.01.2012 keine Angabe
Art. 3 aufgehoben 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 4 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 4 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 5 geändert 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 6 geändert 35–49 01.06.2000 keine Angabe
Art. 7 geändert 44–52 01.06.2008 keine Angabe
Art. 7 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 7 Artikeltitel geändert 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7, Abs. 1, a) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 7, Abs. 1, a), 1. geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 7, Abs. 1, a), 1. aufgehoben 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7, Abs. 1, a), 2. eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 7, Abs. 1, b), 2. geändert 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7, Abs. 1, b), 5. geändert 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7, Abs. 1, b), 11. geändert 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7, Abs. 1, c) eingefügt 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7, Abs. 2 eingefügt 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 7bis geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 7bis geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 8 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 8bis eingefügt 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 9 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 10 aufgehoben 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 11 geändert 9, 671 20.06.1974 keine Angabe
Art. 11 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 12 geändert 47–58 31.01.2012 keine Angabe
Art. 12 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 13 aufgehoben 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 14 geändert 9, 671 20.06.1974 keine Angabe
Art. 14 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Gliederungstitel 1.3. geändert 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 15 geändert 45–103 15.06.2010 keine Angabe
Art. 15, Abs. 1, b) geändert 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 15, Abs. 1, b), 1. aufgehoben 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 15, Abs. 1, b), 2. aufgehoben 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 15, Abs. 1, b), 3. aufgehoben 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 15, Abs. 1, b), 4. aufgehoben 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 15, Abs. 2 geändert 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 15bis eingefügt 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 16 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 17 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 18 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 19 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 20 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 21 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 23 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 24, Abs. 2 aufgehoben GS 20, 713 20.12.1954 keine Angabe
Art. 25 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 25, Abs. 2 geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 25, Abs. 3 geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 25bis eingefügt 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 26 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 26bis eingefügt 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 28 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 29 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 30 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 31 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 32 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 32 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 33 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 35bis geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Gliederungstitel 1.3bis. eingefügt 15–59 23.08.1979 keine Angabe
Art. 35ter geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 35ter, Abs. 1, a) geändert 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 35ter, Abs. 2 eingefügt 2016-099 28.06.2016 01.01.2017
Art. 35quater eingefügt 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 36 geändert 35–49 01.06.2000 keine Angabe
Art. 37, Abs. 2 geändert 13–5 05.01.1978 keine Angabe
Art. 38 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 39 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 40 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 41 geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 42 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 42bis geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 43 geändert GS 19, 113 29.12.1947 keine Angabe
Art. 43, Abs. 1, 1. geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 43, Abs. 1, 1bis. eingefügt 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 43, Abs. 1, 2. geändert GS 20, 713 20.12.1954 keine Angabe
Art. 43, Abs. 1, 2. geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 43, Abs. 1, 2. geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 43, Abs. 1, 3. geändert 15–59 23.08.1979 keine Angabe
Art. 43, Abs. 1, 3. geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 43, Abs. 1, 4. eingefügt 15–59 23.08.1979 keine Angabe
Art. 43, Abs. 1, 5. eingefügt 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 43, Abs. 1, 5. geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 43, Abs. 1, 6. eingefügt 2018-062 14.08.2018 01.01.2019
Art. 43, Abs. 2 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 43, Abs. 3 aufgehoben 23–81 12.06.1988 keine Angabe
Art. 44 geändert GS 19, 113 29.12.1947 keine Angabe
Art. 44 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 44, Abs. 3 geändert 31–27 09.11.1995 keine Angabe
Art. 44, Abs. 4 eingefügt 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 45 Artikeltitel geändert GS 19, 113 29.12.1947 keine Angabe
Art. 45, Abs. 1 geändert 15–59 23.08.1979 keine Angabe
Art. 45, Abs. 2 geändert GS 19, 113 29.12.1947 keine Angabe
Art. 45, Abs. 3 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 45, Abs. 4 geändert 15–59 23.08.1979 keine Angabe
Art. 46 geändert 35–49 01.06.2000 keine Angabe
Art. 47 aufgehoben 35–49 01.06.2000 keine Angabe
Art. 48 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 49 aufgehoben 33–104 27.09.1998 keine Angabe
Art. 50 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 50 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 51 aufgehoben 33–104 27.09.1998 keine Angabe
Art. 52 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 52bis aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 53 geändert 13–5 05.01.1978 keine Angabe
Art. 53 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 53, Abs. 2 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 54 aufgehoben 14–87 28.06.1979 keine Angabe
Art. 55 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 55 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 56 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 56 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 57 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 57 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 57bis aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 58 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 58 Artikeltitel geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 58, Abs. 1 geändert 2019-024 29.01.2019 01.04.2019
Art. 58bis eingefügt 33–104 27.09.1998 keine Angabe
Art. 58bis geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 58ter eingefügt 33–104 27.09.1998 keine Angabe
Art. 58ter geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 58quater eingefügt 33–104 27.09.1998 keine Angabe
Art. 58quater geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 59 aufgehoben 13–5 05.01.1978 keine Angabe
Art. 60 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 61 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 62 geändert 16–12 08.01.1981 keine Angabe
Art. 62 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 62, Abs. 2 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 62, Abs. 4 eingefügt 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 63 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 63, Abs. 1 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 63, Abs. 2 aufgehoben 29–68 16.06.1994 keine Angabe
Art. 64 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 64 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 65 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 66 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 67 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 67 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 68 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 69 aufgehoben 13–5 05.01.1978 keine Angabe
Art. 70 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 71 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 71 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 72 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 73 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 74 geändert 15–60 04.12.1980 keine Angabe
Art. 74 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 75 aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 75, Abs. 2 aufgehoben GS 20, 713 20.12.1954 keine Angabe
Art. 75, Abs. 3 aufgehoben 13–5 05.01.1978 keine Angabe
Art. 75, Abs. 4 aufgehoben 13–5 05.01.1978 keine Angabe
Art. 75a eingefügt 16–12 08.01.1981 keine Angabe
Art. 75a aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 75b geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 75b aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 75c eingefügt 16–12 08.01.1981 keine Angabe
Art. 75c aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 75cbis eingefügt 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 75cbis aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 75d eingefügt 16–12 08.01.1981 keine Angabe
Art. 75d aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 75e eingefügt 16–12 08.01.1981 keine Angabe
Art. 75e aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 75f eingefügt 16–12 08.01.1981 keine Angabe
Art. 75f geändert 22–32 02.04.1987 keine Angabe
Art. 75f aufgehoben 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Gliederungstitel 2.2bis. eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 75g eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 75h eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 77, Abs. 1 geändert 32–94 06.11.1997 keine Angabe
Art. 78 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 79 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 80 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 81 geändert 44–52 01.06.2008 keine Angabe
Art. 81bis eingefügt 29–18 13.01.1994 keine Angabe
Art. 82 geändert 42–55 23.01.2007 keine Angabe
Art. 82bis eingefügt 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 82bis geändert 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 83bis eingefügt 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 84 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 85 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 86 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 87 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 88 geändert 35–15 01.07.1999 keine Angabe
Art. 88bis eingefügt 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 89 aufgehoben 29–18 13.01.1994 keine Angabe
Art. 90 aufgehoben 29–18 13.01.1994 keine Angabe
Art. 90bis eingefügt 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 92 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 93 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 94 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 95 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 97 aufgehoben 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 97bis eingefügt 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 98 geändert 47–58 31.01.2012 keine Angabe
Art. 98 aufgehoben 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 98bis eingefügt 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 98ter eingefügt 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 98quater eingefügt 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 98quinquies eingefügt 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 98sexies eingefügt 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 99 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 100 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 102 aufgehoben 47–58 31.01.2012 keine Angabe
Art. 103 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 104 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 105 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 106 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 107 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 108 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 109 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 110, Abs. 4 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 111, Abs. 3 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 111, Abs. 4 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 111, Abs. 6 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 112 geändert 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 112 aufgehoben 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 112bis eingefügt 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 112ter eingefügt 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 114 Artikeltitel geändert 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 114, Abs. 1 geändert 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 114, Abs. 2 geändert 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 114, Abs. 3 geändert 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 114, Abs. 4 geändert 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 115 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 117 geändert 1, 143 23.12.1957 keine Angabe
Art. 117, Abs. 2 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 117, Abs. 3 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 117bis eingefügt 1, 143 23.12.1957 keine Angabe
Art. 117bis aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 117ter eingefügt 1, 143 23.12.1957 keine Angabe
Art. 117ter aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 117quater eingefügt 5, 416 18.06.1968 keine Angabe
Art. 117quater, Abs. 1 geändert 2016-100 09.08.2016 01.01.2017
Art. 117quinquies eingefügt 5, 416 18.06.1968 keine Angabe
Art. 117sexies eingefügt 5, 416 18.06.1968 keine Angabe
Art. 117sexies, Abs. 1 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 117sexies, Abs. 2 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 118 aufgehoben 31–24 26.11.1995 keine Angabe
Art. 119 aufgehoben 31–24 26.11.1995 keine Angabe
Art. 120 aufgehoben 31–24 26.11.1995 keine Angabe
Art. 121 aufgehoben 29–18 13.01.1994 keine Angabe
Art. 122 aufgehoben 29–18 13.01.1994 keine Angabe
Art. 123 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 124 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 124bis eingefügt 1, 143 23.12.1957 keine Angabe
Art. 124bis geändert 8,134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 124bis, Abs. 1 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 124bis, Abs. 1 geändert 2017-059 15.08.2017 01.01.2018
Art. 124ter aufgehoben 42–99 17.06.2007 keine Angabe
Art. 125 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 126 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 127 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 128 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 129 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 130 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 131 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 132 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 133 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 134 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 135 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 136 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 137 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 138 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 139 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 140 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 141 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 142 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 143 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 144 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 145 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 146 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 147 aufgehoben 12–70 31.03.1977 keine Angabe
Art. 148, Abs. 2 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 149 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 150 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 151 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 152 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 153 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 154 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 155 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 156 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 157 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 158 aufgehoben 8, 134 06.06.1972 keine Angabe
Art. 159 aufgehoben 1, 521 05.12.1960 keine Angabe
Art. 160 aufgehoben 1, 521 05.12.1960 keine Angabe
Art. 161 aufgehoben 1, 521 05.12.1960 keine Angabe
Art. 162 aufgehoben 1, 521 05.12.1960 keine Angabe
Art. 165 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 166 aufgehoben 26–39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 167 geändert 47–58 31.01.2012 keine Angabe
Art. 167, Abs. 2 geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 167, Abs. 2, 5. geändert 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 167, Abs. 2, 6. eingefügt 2017-049 05.07.2016 01.10.2017
Art. 168 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 169 aufgehoben GS 18, 156 17.11.1944 keine Angabe
Art. 170 aufgehoben 1, 296 07.12.1959 keine Angabe
Art. 171 aufgehoben 35–64 09.11.2000 keine Angabe
Art. 172 geändert 47–58 31.01.2012 keine Angabe
Art. 173bis aufgehoben 45–99 15.06.2010 keine Angabe
Art. 175 aufgehoben 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 175bis eingefügt 47–58 31.01.2012 keine Angabe
Art. 176 geändert GS 20, 713 20.12.1954 keine Angabe
Art. 177 geändert 39–63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 178, Abs. 2 geändert 31-53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 180 aufgehoben 15-60 04.12.1980 keine Angabe
Art. 182 geändert 5, 267 27.11.1967 keine Angabe
Art. 182bis eingefügt 47-58 31.01.2012 keine Angabe
Art. 183, Abs. 1 geändert 31-24 26.11.1995 keine Angabe
Art. 183, Abs. 3 geändert 31-24 26.11.1995 keine Angabe
Art. 183, Abs. 3 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 184, Abs. 1 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 184, Abs. 2 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 185, Abs. 1 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 187 geändert GS 20, 713 20.12.1954 keine Angabe
Art. 187, Abs. 2 geändert 5, 267 27.11.1967 keine Angabe
Art. 188, Abs. 2 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 189, Abs. 1 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Gliederungstitel 2.5. eingefügt 7, 667 15.06.1971 keine Angabe
Art. 189bis eingefügt 7, 667 15.06.1971 keine Angabe
Art. 189bis Artikeltitel geändert 9, 671 20.06.1974 keine Angabe
Art. 189bis aufgehoben 26-39 20.09.1990 keine Angabe
Art. 189a geändert 43-77 22.01.2008 keine Angabe
Art. 189b aufgehoben 39-63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 189c geändert 37-102 07.11.2002 keine Angabe
Art. 189d aufgehoben 39-63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 189e aufgehoben 39-63 01.04.2004 keine Angabe
Art. 194, Abs. 1 geändert 31–53 11.01.1996 keine Angabe
Art. 196 eingefügt 2016-100 09.08.2016 01.01.2017

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.07.1911 01.01.1912 Erlass Grunderlass GS 17, 429
17.11.1944 keine Angabe Art. 169 aufgehoben GS 18, 156
29.12.1947 keine Angabe Art. 43 geändert GS 19, 113
29.12.1947 keine Angabe Art. 44 geändert GS 19, 113
29.12.1947 keine Angabe Art. 45 Artikeltitel geändert GS 19, 113
29.12.1947 keine Angabe Art. 45, Abs. 2 geändert GS 19, 113
20.12.1954 keine Angabe Art. 24, Abs. 2 aufgehoben GS 20, 713
20.12.1954 keine Angabe Art. 43, Abs. 1, 2. geändert GS 20, 713
20.12.1954 keine Angabe Art. 75, Abs. 2 aufgehoben GS 20, 713
20.12.1954 keine Angabe Art. 176 geändert GS 20, 713
20.12.1954 keine Angabe Art. 187 geändert GS 20, 713
23.12.1957 keine Angabe Art. 117 geändert 1, 143
23.12.1957 keine Angabe Art. 117bis eingefügt 1, 143
23.12.1957 keine Angabe Art. 117ter eingefügt 1, 143
23.12.1957 keine Angabe Art. 124bis eingefügt 1, 143
07.12.1959 keine Angabe Art. 170 aufgehoben 1, 296
05.12.1960 keine Angabe Art. 159 aufgehoben 1, 521
05.12.1960 keine Angabe Art. 160 aufgehoben 1, 521
05.12.1960 keine Angabe Art. 161 aufgehoben 1, 521
05.12.1960 keine Angabe Art. 162 aufgehoben 1, 521
27.11.1967 keine Angabe Art. 182 geändert 5, 267
27.11.1967 keine Angabe Art. 187, Abs. 2 geändert 5, 267
18.06.1968 keine Angabe Art. 117quater eingefügt 5, 416
18.06.1968 keine Angabe Art. 117quinquies eingefügt 5, 416
18.06.1968 keine Angabe Art. 117sexies eingefügt 5, 416
15.06.1971 keine Angabe Gliederungstitel 2.5. eingefügt 7, 667
15.06.1971 keine Angabe Art. 189bis eingefügt 7, 667
06.06.1972 keine Angabe Art. 99 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 100 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 112 geändert 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 117, Abs. 2 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 117, Abs. 3 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 117bis aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 117ter aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 117sexies, Abs. 2 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 123 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 124 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 124bis geändert 8,134
06.06.1972 keine Angabe Art. 149 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 150 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 151 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 152 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 153 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 154 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 155 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 156 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 157 aufgehoben 8, 134
06.06.1972 keine Angabe Art. 158 aufgehoben 8, 134
20.06.1974 keine Angabe Art. 11 geändert 9, 671
20.06.1974 keine Angabe Art. 14 geändert 9, 671
20.06.1974 keine Angabe Art. 189bis Artikeltitel geändert 9, 671
31.03.1977 keine Angabe Art. 125 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 126 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 127 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 128 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 129 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 130 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 131 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 132 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 133 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 134 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 135 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 136 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 137 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 138 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 139 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 140 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 141 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 142 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 143 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 144 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 145 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 146 aufgehoben 12–70
31.03.1977 keine Angabe Art. 147 aufgehoben 12–70
05.01.1978 keine Angabe Art. 37, Abs. 2 geändert 13–5
05.01.1978 keine Angabe Art. 53 geändert 13–5
05.01.1978 keine Angabe Art. 59 aufgehoben 13–5
05.01.1978 keine Angabe Art. 69 aufgehoben 13–5
05.01.1978 keine Angabe Art. 75, Abs. 3 aufgehoben 13–5
05.01.1978 keine Angabe Art. 75, Abs. 4 aufgehoben 13–5
28.06.1979 keine Angabe Art. 54 aufgehoben 14–87
23.08.1979 keine Angabe Gliederungstitel 1.3bis. eingefügt 15–59
23.08.1979 keine Angabe Art. 43, Abs. 1, 3. geändert 15–59
23.08.1979 keine Angabe Art. 43, Abs. 1, 4. eingefügt 15–59
23.08.1979 keine Angabe Art. 45, Abs. 1 geändert 15–59
23.08.1979 keine Angabe Art. 45, Abs. 4 geändert 15–59
04.12.1980 keine Angabe Art. 74 geändert 15–60
04.12.1980 keine Angabe Art. 180 aufgehoben 15-60
08.01.1981 keine Angabe Art. 62 geändert 16–12
08.01.1981 keine Angabe Art. 75a eingefügt 16–12
08.01.1981 keine Angabe Art. 75c eingefügt 16–12
08.01.1981 keine Angabe Art. 75d eingefügt 16–12
08.01.1981 keine Angabe Art. 75e eingefügt 16–12
08.01.1981 keine Angabe Art. 75f eingefügt 16–12
02.04.1987 keine Angabe Art. 75f geändert 22–32
12.06.1988 keine Angabe Art. 43, Abs. 1, 5. eingefügt 23–81
12.06.1988 keine Angabe Art. 43, Abs. 3 aufgehoben 23–81
20.09.1990 keine Angabe Art. 1 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 14 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Gliederungstitel 1.3. geändert 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 29 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 30 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 31 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 38 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 39 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 40 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 48 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 92 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 93 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 94 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 95 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 103 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 104 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 105 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 106 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 107 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 108 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 109 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 111, Abs. 3 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 111, Abs. 4 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 111, Abs. 6 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 115 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 165 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 166 aufgehoben 26–39
20.09.1990 keine Angabe Art. 189bis aufgehoben 26-39
13.01.1994 keine Angabe Art. 81bis eingefügt 29–18
13.01.1994 keine Angabe Art. 89 aufgehoben 29–18
13.01.1994 keine Angabe Art. 90 aufgehoben 29–18
13.01.1994 keine Angabe Art. 121 aufgehoben 29–18
13.01.1994 keine Angabe Art. 122 aufgehoben 29–18
16.06.1994 keine Angabe Art. 63, Abs. 2 aufgehoben 29–68
09.11.1995 keine Angabe Art. 43, Abs. 2 geändert 31–27
09.11.1995 keine Angabe Art. 44, Abs. 3 geändert 31–27
26.11.1995 keine Angabe Art. 118 aufgehoben 31–24
26.11.1995 keine Angabe Art. 119 aufgehoben 31–24
26.11.1995 keine Angabe Art. 120 aufgehoben 31–24
26.11.1995 keine Angabe Art. 183, Abs. 1 geändert 31-24
26.11.1995 keine Angabe Art. 183, Abs. 3 geändert 31-24
11.01.1996 keine Angabe Art. 9 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 26 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 26bis eingefügt 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 43, Abs. 1, 2. geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 43, Abs. 1, 3. geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 44 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 44, Abs. 4 eingefügt 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 45, Abs. 3 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 52 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 52bis aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 53, Abs. 2 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 57bis aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 60 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 61 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 62, Abs. 2 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 62, Abs. 4 eingefügt 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 63, Abs. 1 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 64 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 66 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 68 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 70 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 73 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 75cbis eingefügt 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 78 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 110, Abs. 4 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 117sexies, Abs. 1 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 124bis, Abs. 1 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 148, Abs. 2 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 168 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 175 aufgehoben 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 178, Abs. 2 geändert 31-53
11.01.1996 keine Angabe Art. 183, Abs. 3 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 184, Abs. 1 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 184, Abs. 2 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 185, Abs. 1 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 188, Abs. 2 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 189, Abs. 1 geändert 31–53
11.01.1996 keine Angabe Art. 194, Abs. 1 geändert 31–53
06.11.1997 keine Angabe Art. 77, Abs. 1 geändert 32–94
27.09.1998 keine Angabe Art. 49 aufgehoben 33–104
27.09.1998 keine Angabe Art. 51 aufgehoben 33–104
27.09.1998 keine Angabe Art. 58bis eingefügt 33–104
27.09.1998 keine Angabe Art. 58ter eingefügt 33–104
27.09.1998 keine Angabe Art. 58quater eingefügt 33–104
01.07.1999 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 71 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 79 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 80 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 84 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 85 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 86 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 87 geändert 35–15
01.07.1999 keine Angabe Art. 88 geändert 35–15
01.06.2000 keine Angabe Art. 6 geändert 35–49
01.06.2000 keine Angabe Art. 36 geändert 35–49
01.06.2000 keine Angabe Art. 46 geändert 35–49
01.06.2000 keine Angabe Art. 47 aufgehoben 35–49
09.11.2000 keine Angabe Art. 171 aufgehoben 35–64
07.11.2002 keine Angabe Art. 189c geändert 37-102
01.04.2004 keine Angabe Art. 4 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 8 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 15bis eingefügt 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 17 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 19 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 20 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 21 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 23 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 25 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 25bis eingefügt 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 28 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 35bis geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 35ter geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 35quater eingefügt 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 55 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 56 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 57 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 58 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 82bis eingefügt 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 83bis eingefügt 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 88bis eingefügt 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 177 geändert 39–63
01.04.2004 keine Angabe Art. 189b aufgehoben 39-63
01.04.2004 keine Angabe Art. 189d aufgehoben 39-63
01.04.2004 keine Angabe Art. 189e aufgehoben 39-63
23.01.2007 keine Angabe Art. 7bis geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 16 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 18 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 67 geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 75b geändert 42–55
23.01.2007 keine Angabe Art. 82 geändert 42–55
17.06.2007 keine Angabe Art. 124ter aufgehoben 42–99
22.01.2008 keine Angabe Art. 189a geändert 43-77
01.06.2008 keine Angabe Art. 7 geändert 44–52
01.06.2008 keine Angabe Art. 81 geändert 44–52
15.06.2010 keine Angabe Art. 5 geändert 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 13 aufgehoben 45–99
15.06.2010 keine Angabe Art. 15 geändert 45–103
15.06.2010 keine Angabe Art. 173bis aufgehoben 45–99
25.01.2011 keine Angabe Art. 32 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 33 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 42 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 42bis geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 50 geändert 47–31
31.01.2012 keine Angabe Art. 2 geändert 47–58
31.01.2012 keine Angabe Art. 12 geändert 47–58
31.01.2012 keine Angabe Art. 98 geändert 47–58
31.01.2012 keine Angabe Art. 102 aufgehoben 47–58
31.01.2012 keine Angabe Art. 167 geändert 47–58
31.01.2012 keine Angabe Art. 172 geändert 47–58
31.01.2012 keine Angabe Art. 175bis eingefügt 47–58
31.01.2012 keine Angabe Art. 182bis eingefügt 47-58
24.04.2012 01.01.2013 Art. 4 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 7 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 7bis geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 8bis eingefügt 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 11 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 12 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 32 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 41 geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 50 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 53 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 55 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 56 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 57 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 58bis geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 58ter geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 58quater geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 62 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 63 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 64 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 65 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 67 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 71 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 72 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 74 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 75 aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 75a aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 75b aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 75c aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 75cbis aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 75d aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 75e aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 75f aufgehoben 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 82bis geändert 47–149
24.04.2012 01.01.2013 Art. 90bis eingefügt 47–149
18.11.2014 01.01.2015 Art. 7, Abs. 1, a) geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 7, Abs. 1, a), 1. geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 7, Abs. 1, a), 2. eingefügt 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 25, Abs. 2 geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 25, Abs. 3 geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Gliederungstitel 2.2bis. eingefügt 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 75g eingefügt 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 75h eingefügt 2015-017
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7 Artikeltitel geändert 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 1, a), 1. aufgehoben 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 1, b), 2. geändert 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 1, b), 5. geändert 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 1, b), 11. geändert 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 1, c) eingefügt 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 7, Abs. 2 eingefügt 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 10 aufgehoben 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 15, Abs. 1, b) geändert 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 15, Abs. 1, b), 1. aufgehoben 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 15, Abs. 1, b), 2. aufgehoben 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 15, Abs. 1, b), 3. aufgehoben 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 15, Abs. 1, b), 4. aufgehoben 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 15, Abs. 2 geändert 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 35ter, Abs. 1, a) geändert 2016-099
28.06.2016 01.01.2017 Art. 35ter, Abs. 2 eingefügt 2016-099
05.07.2016 01.10.2017 Art. 167, Abs. 2 geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 167, Abs. 2, 5. geändert 2017-049
05.07.2016 01.10.2017 Art. 167, Abs. 2, 6. eingefügt 2017-049
09.08.2016 01.01.2017 Art. 97 aufgehoben 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 97bis eingefügt 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 98 aufgehoben 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 98bis eingefügt 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 98ter eingefügt 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 98quater eingefügt 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 98quinquies eingefügt 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 98sexies eingefügt 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 112 aufgehoben 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 112bis eingefügt 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 112ter eingefügt 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 114 Artikeltitel geändert 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 114, Abs. 1 geändert 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 114, Abs. 2 geändert 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 114, Abs. 3 geändert 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 114, Abs. 4 geändert 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 117quater, Abs. 1 geändert 2016-100
09.08.2016 01.01.2017 Art. 196 eingefügt 2016-100
15.08.2017 01.01.2018 Art. 124bis, Abs. 1 geändert 2017-059
14.08.2018 01.01.2019 Art. 43, Abs. 1, 1. geändert 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 43, Abs. 1, 1bis. eingefügt 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 43, Abs. 1, 2. geändert 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 43, Abs. 1, 5. geändert 2018-062
14.08.2018 01.01.2019 Art. 43, Abs. 1, 6. eingefügt 2018-062
29.01.2019 01.04.2019 Art. 58 Artikeltitel geändert 2019-024
29.01.2019 01.04.2019 Art. 58, Abs. 1 geändert 2019-024