Die politische Gemeinde bezeichnet die Fachstelle für innerstaatliche Inkassohilfe bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 der eidgenössischen Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen vom 6. Dezember 2019[5]. Die Fachstelle ist zuständig für Fälle, bei denen die verpflichtete und die berechtigte Person den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.*
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Zuständig ist die Fachstelle am zivilrechtlichen Wohnsitz[6] des Kindes oder der berechtigten Person.*
Die politischen Gemeinden können den Betrieb der Fachstelle durch Vereinbarung gemeinsam regeln oder die Aufgabe mit Leistungsvereinbarung einer privaten Organisation übertragen.*