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Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge

vom 17.11.1998 (Stand 01.01.1999)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994[1]

als Beschluss:[2]

Art. 1 Mindesteinkommen nach Art. 4ter GIVU

Das Mindesteinkommen nach Art. 4ter Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 1979[3] (GIVU) beträgt:

  1. beim alleinstehenden obhutsberechtigten Elternteil Fr. 34 522.–;
  2. beim verheirateten obhutsberechtigten Elternteil Fr. 51 783.–.

Der doppelte Betrag der für Alleinstehende massgebenden Einkommensgrenze für ordentliche Ergänzungsleistungen nach Art. 4ter Abs. 2 GIVU entspricht Fr. 34 522.–.

Art. 2 Massgebende Einkommensgrenze nach Art. 4quater

Die für Alleinstehende massgebende Einkommensgrenze nach Art. 4quater GIVU beträgt Fr. 17 261.–.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Regierungsbeschluss über die Übergangsregelung zum Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 24. März 1998[4] wird aufgehoben.

Art. 4 Vollzugsbeginn

Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1999 angewendet.

Egress

nGS 34–20

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 34–20 17.11.1998 01.01.1999

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.11.1998 01.01.1999 Erlass Grunderlass 34–20
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