Das Mindesteinkommen nach Art. 4ter Abs. 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 1979[3] (GIVU) beträgt:
- beim alleinstehenden obhutsberechtigten Elternteil Fr. 34 522.–;
- beim verheirateten obhutsberechtigten Elternteil Fr. 51 783.–.
Der doppelte Betrag der für Alleinstehende massgebenden Einkommensgrenze für ordentliche Ergänzungsleistungen nach Art. 4ter Abs. 2 GIVU entspricht Fr. 34 522.–.