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911.513

Regierungsratsbeschluss über die Anrechnung der Dauer des Wohnsitzes in den Kantonen Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. für den Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

vom 24.03.1981 (Stand 01.04.1981)

Präambel

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 11 des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge vom 28. Juni 1979[1]

als Beschluss:[2]

Art. 1

Die Dauer des Wohnsitzes in den Kantonen Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. wird auf die zweijährige Wartefrist nach Art. 3 lit. c des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge[3] angerechnet, wenn er der Wohnsitznahme im Kanton St.Gallen unmittelbar vorangeht.

Art. 2

Dieser Beschluss wird ab 1. April 1981 angewendet.

Egress

nGS 16–34

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 16–34 24.03.1981 01.04.1981

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.03.1981 01.04.1981 Erlass Grunderlass 16–34