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912.1

Zivilstandsverordnung

(ZStV)

vom 14.06.2005 (Stand 01.06.2020)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 49 und 103 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[1] sowie der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004[2]

in Anwendung von Art. 42 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942[3]

als Verordnung:[4]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zivilstandskreis und Amtssitz

Das Departement des Innern legt Zivilstandskreise und Amtssitze fest.[5]

Die einen Zivilstandskreis bildenden politischen Gemeinden regeln durch Verwaltungsvereinbarung:

  1. die Zuständigkeit für die Wahl der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten sowie der Leiterin oder des Leiters des Zivilstandsamtes;
  2. die Erfüllung der zivilstandsamtlichen Aufgaben;
  3. die Aufteilung der Verwaltungskosten.

Art. 2 Zivilstandsbeamtin und Zivilstandsbeamter

Die politische Gemeinde wählt die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten sowie die Leiterin oder den Leiter des Zivilstandsamtes und regelt die Stellvertretung. Sie stellt die Anstellungsverfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde zu.

Wählbar ist, wer die bundesrechtlichen Voraussetzungen[6] erfüllt.

Wer den nach Bundesrecht erforderlichen Fachausweis nicht besitzt, erwirbt ihn innert dreier Jahre nach erfolgter Wahl. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann diese Frist in begründeten Ausnahmefällen verlängern.

Art. 3* Sonderzivilstandsamt

Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht führt ein Sonderzivilstandsamt.*

Das Sonderzivilstandsamt beurkundet:

  1. ausländische Entscheide und Urkunden über den Zivilstand;[7]
  2. die testamentarische Anerkennung eines Kindes;[8]
  3. die Namensänderung;[9]
  4. die Adoption und deren Aufhebung.[10]

Art. 4 Aufsichtsbehörde

Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht ist Aufsichtsbehörde.*

Art. 5* Aufsichtsrechtliche Aktenprüfung

Das Zivilstandsamt unterbreitet der kantonalen Aufsichtsbehörde die Akten zur Prüfung, wenn eine ausländische Person in das Personenstandsregister aufgenommen wird.[11]

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann:

  1. Ausnahmen von der Aktenprüfungspflicht festlegen;
  2. zusätzlich Fälle der Aktenprüfungspflicht unterstellen.

Sie kann einzelne Zivilstandsbeamtinnen oder Zivilstandsbeamte von der Aktenvorlegungspflicht befreien, wenn sie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen.

Art. 6 Mitwirkungspflichten

Das für die Beurkundung eines Zivilstandsereignisses zuständige Zivilstandsamt kann die politische Gemeinde des Wohnsitzes der vom Zivilstandsereignis betroffenen Personen zur Feststellung der notwendigen Personendaten beiziehen.

Art. 7 Kosten

Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht stellt die jährlichen Betriebskosten für die zentrale Datenbank Infostar der politischen Gemeinde des Standortes des Zivilstandskreises im Verhältnis der Einwohnerzahl des jeweiligen Zivilstandskreises in Rechnung.[12]*

Art. 7a* Sprache

Amtssprache ist Deutsch.[13]

II. Zuständigkeit

Art. 8 Tod einer bekannten Person

Die politische Gemeinde ohne eigenes Zivilstandsamt bezeichnet eine Dienststelle für die Entgegennahme der Meldung des Todes von Personen, die in der Gemeinde Wohnsitz hatten.[14]

Die Dienststelle leitet die Meldung des Todes dem zuständigen Zivilstandsamt weiter.

Art. 9 Tod einer unbekannten Person

Die Staatsanwaltschaft meldet dem Zivilstandsamt den Tod einer unbekannten Person.

Sie leitet die Unterlagen der kantonalen Aufsichtsbehörde weiter, wenn die Personendaten später festgestellt werden.

Art. 10 Findelkind

Die politische Gemeinde bezeichnet eine Dienststelle für die Entgegennahme der Meldung über das Auffinden eines Findelkindes.[15]

Die Dienststelle veranlasst umgehend die polizeilichen Ermittlungen und orientiert das zuständige Zivilstandsamt.

Art. 12* Mitteilung von Gerichtsurteilen, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen

Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde meldet:

  1. im Kanton erlassene Gerichtsurteile, die eine Änderung des Personenstandes zur Folge haben, dem zuständigen Zivilstandsamt am Amtssitz des erstinstanzlichen Gerichtes;
  2. Unterstellung einer Person unter umfassende Beistandschaft sowie Aufhebung der umfassenden Beistandschaft dem zuständigen Zivilstandsamt am Wohnsitz der betroffenen Person;
  3. Feststellung der Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags für eine dauernd urteilsunfähige Person dem zuständigen Zivilstandsamt am Sitz der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
  4. Einbürgerungen dem zuständigen Zivilstandsamt am neuen Heimatort;
  5. Entlassungen aus dem Bürgerrecht und Verlust des Bürgerrechts dem zuständigen Zivilstandsamt am bisherigen Heimatort;
  6. Bürgerrechtsfeststellungen dem zuständigen Zivilstandsamt am Heimatort.

Art. 13* Beurkundung von Gerichtsurteilen, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen

Das zuständige Zivilstandsamt beurkundet:[16]

  1. die Änderung des Personenstandes aufgrund eines st.gallischen Gerichtsurteils am Amtssitz des erstinstanzlichen Gerichtes;
  2. die gerichtliche Feststellung des Todes[17] am wahrscheinlichen Todesort der unter Anzeichen des Todes verschwundenen Person;
  3. Einbürgerungen am neuen Heimatort;
  4. Entlassungen aus dem Bürgerrecht und Verlust des Bürgerrechts am bisherigen Heimatort;
  5. Bürgerrechtsfeststellungen, die eine Änderung im Personenstandsregister über den Besitz des Bürgerrechts zur Folge haben, am Heimatort.

Art. 14 Beschwerdeverfahren

Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann innert vierzehn Tagen beim Amt für Gemeinden und Bürgerrecht schriftlich und begründet Beschwerde[18] geführt werden.*

Im Übrigen werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[19] über den Rekurs sachgemäss angewendet.

III. Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über das Zivilstandswesen vom 19. April 1988[23] wird aufgehoben.

Art. 19 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird nach der Genehmigung durch den Bund ab 1. Juli 2005 angewendet.

Egress

nGS 40–62

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 40–62 14.06.2005 01.07.2005
Art. 3 geändert 46–36 23.11.2010 keine Angabe
Art. 3, Abs. 1 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 4, Abs. 1 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 5 geändert 46–36 23.11.2010 keine Angabe
Art. 7, Abs. 1 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 7a eingefügt 46–36 23.11.2010 keine Angabe
Art. 11 geändert 42–28 21.11.2006 keine Angabe
Art. 11 aufgehoben 2017-053 05.09.2017 01.01.2018
Art. 12 geändert 46–36 23.11.2010 keine Angabe
Art. 12 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 13 geändert 46–36 23.11.2010 keine Angabe
Art. 14, Abs. 1 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.06.2005 01.07.2005 Erlass Grunderlass 40–62
21.11.2006 keine Angabe Art. 11 geändert 42–28
23.11.2010 keine Angabe Art. 3 geändert 46–36
23.11.2010 keine Angabe Art. 5 geändert 46–36
23.11.2010 keine Angabe Art. 7a eingefügt 46–36
23.11.2010 keine Angabe Art. 12 geändert 46–36
23.11.2010 keine Angabe Art. 13 geändert 46–36
11.12.2012 01.01.2013 Art. 12 geändert 48–47
05.09.2017 01.01.2018 Art. 11 aufgehoben 2017-053
24.03.2020 01.06.2020 Art. 3, Abs. 1 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 4, Abs. 1 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 7, Abs. 1 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 14, Abs. 1 geändert 2020-017