Das Departement des Innern legt Zivilstandskreise und Amtssitze fest.[5]
Die einen Zivilstandskreis bildenden politischen Gemeinden regeln durch Verwaltungsvereinbarung:
- die Zuständigkeit für die Wahl der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten sowie der Leiterin oder des Leiters des Zivilstandsamtes;
- die Erfüllung der zivilstandsamtlichen Aufgaben;
- die Aufteilung der Verwaltungskosten.