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912.3

Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern

(PKV)

vom 04.12.2012 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977[1] sowie von Art. 7bis und Art. 8bis des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 1942[2]

als Verordnung:[3]

I. Familienpflege

Art. 1 Geltungsbereich

Als Familienpflege gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Aufnahme tags- und nachtsüber von höchstens drei Minderjährigen (nachfolgend Pflegekinder). Als Entgelt gilt die Entschädigung für die Betreuungsleistung der Pflegeeltern.

Die Aufnahme von mehr als drei Pflegekindern kann als Familienpflege gelten, wenn Geschwister aufgenommen werden.

Art. 2 Eignung a) Grundsatz

Pflegeeltern bedürfen einer Eignungsbescheinigung, wenn sie sich für eine bewilligungspflichtige[4] Aufnahme von Pflegekindern zur Verfügung stellen.

Art. 3 b) Voraussetzungen

Die Eignung wird den Pflegeeltern bescheinigt, wenn:

  1. die Pflegeeltern:
  1. nach Persönlichkeit, Gesundheit, zeitlicher Verfügbarkeit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Bildung des Pflegekindes Gewähr bieten;
  2. nicht wegen einer Straftat verurteilt wurden, die aufgrund der Schwere oder Art die Eignung zur Aufnahme Minderjähriger in Frage stellt;
  3. in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
  1. das Wohl anderer in der Familie lebender Kinder nicht gefährdet wird.

Art. 4 c) Verfahren

Das Amt für Soziales klärt auf Gesuch der Pflegeltern das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen ab.

Es bescheinigt die Eignung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 dieses Erlasses erfüllt sind.

Die Bescheinigung enthält insbesondere Angaben über:

  1. die Anzahl Kinder, die in die Pflegefamilie aufgenommen werden dürfen;
  2. die Zeitdauer der Aufnahme zur Betreuung und Pflege;
  3. Einschränkungen der Eignung in Bezug auf bestimmte Eigenschaften wie Alter und Gesundheit von Pflegekindern.

Art. 5 d) Verzeichnis geeigneter Pflegeeltern

Das Amt für Soziales führt ein Verzeichnis der Pflegefamilien mit Eignungsbescheinigung.

Das Verzeichnis ist nicht öffentlich.

Art. 6 Mitteilungspflicht

Pflegeeltern mit Eignungsbescheinigung teilen dem Amt für Soziales Änderungen der Verhältnisse mit, wenn diese Voraussetzungen der Eignungsbescheinigung betreffen.

Die für die Unterbringung des Kindes zuständige Behörde oder die Inhaber der elterlichen Sorge teilen dem Amt für Soziales den Entscheid über die Platzierung eines Kindes in Familienpflege mit.

Art. 7 Bewilligung

Die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes in Familienpflege gilt mit dem Entscheid über die Platzierung der zuweisenden Behörde oder der Inhaber der elterlichen Sorge als erteilt, wenn das Amt für Soziales die Aufnahme innert zehn Tagen nach erfolgter Mitteilung nicht untersagt.

Art. 8 Aufsicht

Das Amt für Soziales beaufsichtigt die bewilligten Pflegeverhältnisse. Art. 10 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977[5] wird sachgemäss angewendet.

Das Amt für Soziales kann von den Pflegeeltern, der Vormundin oder dem Vormund, der Beiständin oder dem Beistand und von der zuweisenden Behörde Auskunft zu den für die Aufsicht relevanten Tatsachen verlangen.

II. Tagespflege

Art. 9 Geltungsbereich

Als Tagespflege gilt die regelmässige Betreuung tagsüber von höchstens fünf Kindern unter zwölf Jahren (nachfolgend Tagespflegekinder).

Die Betreuung von mehr als fünf Tagespflegekindern kann als Tagespflege gelten, wenn Geschwister betreut werden.

Art. 10 Eignung a) Grundsatz

Tagespflegeeltern bedürfen für die regelmässige Betreuung von Tagespflegekindern gegen Entgelt einer Eignungsbescheinigung.

Art. 11 b) Verfahren

Die politische Gemeinde am Wohnsitz der Tagespflegeeltern bezeichnet die zur Bescheinigung der Eignung zuständige Stelle (nachfolgend zuständige Stelle).

Die zuständige Stelle bescheinigt die Eignung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 dieses Erlasses vorliegen.

Art. 12 Mitteilungspflicht

Die Tagespflegeeltern teilen der zuständigen Stelle die Aufnahme eines Kindes zur Tagespflege mit.

Art. 13 Bewilligung

Die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zur Tagespflege gilt als erteilt, wenn die zuständige Stelle die Aufnahme innert 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung der Aufnahme nicht untersagt.

Art. 14 Aufsicht

Die zuständige Stelle beaufsichtigt die Tagespflegeverhältnisse. Art. 10 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977[6] wird sachgemäss angewendet.

Die zuständige Stelle kann von den Tagespflegeeltern und von der gesetzlichen Vertretung des Tagespflegekindes Auskunft zu den für die Aufsicht relevanten Tatsachen verlangen.

III. Allgemeine Bestimmungen

Art. 15 Zusammenarbeit

Das Amt für Soziales:

  1. fördert in Zusammenarbeit mit den politischen Gemeinden sowie den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden das Pflegekinderwesen[7];
  2. sorgt für angemessene Angebote der Aus- und Weiterbildung für Pflegeeltern.

Art. 16 Entschädigung der Pflegeeltern

Die Entschädigung der Pflegeeltern richtet sich nach der Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger vom 17. Dezember 2019[8].*

Art. 17 Beizug von Sachverständigen

Die für den Vollzug zuständigen Stellen können sachverständige Personen beiziehen und ihnen insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen:

  1. Eignungsabklärung;
  2. Aufsicht über bewilligte Pflegeverhältnisse nach Art. 10 der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977[9].

Sachverständig ist, wer:

  1. eine Ausbildung in Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Pädagogik oder Psychologie abgeschlossen hat;
  2. Kenntnisse in Familienfragen nachweist.

Art. 18 Dienstleistungsangebote in der Familienpflege

Das Amt für Soziales ist zentrale Behörde nach Art. 20 a der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977[10].

Es beaufsichtigt die Anbieter von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen in der Familienpflege.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Pflegekinderverordnung vom 28. Februar 1978[15] wird aufgehoben.

Art. 24 Übergangsbestimmungen

Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bewilligten Pflegeverhältnisse behalten ihre Gültigkeit. Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Erlasses.

Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche um Bewilligung eines Pflegeverhältnisses werden nach den Vorschriften dieses Erlasses behandelt.

Art. 25 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird mit Ausnahme von Art. 18 und Art. 19 in Bezug auf die Änderung der Nr. DI.B.03.07 ab 1. Januar 2013 angewendet.

Art. 18 und Art. 19 in Bezug auf die Änderung der Nr. DI.B.03.07 dieses Erlasses werden ab 1. Januar 2014 angewendet.

Egress

nGS 48–46

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 48–46 04.12.2012 01.01.2013
Art. 16, Abs. 1 geändert 2019-103 17.12.2019 01.01.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
04.12.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 48–46
17.12.2019 01.01.2020 Art. 16, Abs. 1 geändert 2019-103