Diese Verordnung gilt für Einrichtungen der Heimpflege, die dazu bestimmt sind:
- wenigstens vier Minderjährige tags- und nachts-über aufzunehmen;
- wenigstens sechs Kinder unter zwölf Jahren regelmässig tagsüber zu betreuen.
Für anerkannte Sonderschulen mit Internatsbetrieb und für private Einrichtungen nach der Gesundheitsgesetzgebung bleiben besondere Vorschriften vorbehalten.
Auf die kantonalen Spitäler und das Jugendheim Platanenhof wird diese Verordnung nicht angewendet.*