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912.5

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

(EG-KES)

vom 24.04.2012 (Stand 01.02.2024)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 18. Oktober 2011[1] Kenntnis genommen und erlässt

als Gesetz:[2]

I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Zuständigkeit

Die politischen Gemeinden stellen die rechtmässige, wirksame und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[3] (ZGB) über den Kindes- und Erwachsenenschutz sowie dieses Erlasses sicher.

II. Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Art. 2 Trägerschaft a) Formen[4]

Die politischen Gemeinden setzen durch Vereinbarung als Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein:

  1. eine Trägerschaftsgemeinde, deren Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 136 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[5] für weitere Gemeinden handelt;
  2. einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband;
  3. eine öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 3 b) Selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung 1. Vereinbarung[6]

Die Vereinbarung über die selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung bestimmt wenigstens:

  1. Name und Sitz;
  2. Bezeichnung, Zusammensetzung, Zuständigkeit und Einberufung der Organe;
  3. Bezeichnung der Kontrollstelle;
  4. Zuständigkeit für die Festlegung der Zahl und die Wahl der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
  5. Finanzierungsgrundsätze und Schlüssel für die Aufteilung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten;
  6. Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt;
  7. Auflösungsverfahren.

Art. 4 2. Gemeindegesetz[7]

Soweit dieser Erlass keine besondere Regelung enthält, werden für die selbständige öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[8] über die Amtspflichten, die Geschäftsordnung, den Finanzhaushalt und die Staatsaufsicht sachgemäss angewendet.

Art. 5 Mitglieder a) Anzahl und Stellvertretung*

Das nach der Vereinbarung zuständige Organ stellt bei der Festlegung der Zahl der Mitglieder und deren Wahl sicher, dass eine fachlich gleichwertige Stellvertretung unter den Mitgliedern möglich ist. Es kann als Ersatzmitglieder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betroffenen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und Mitglieder einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons St.Gallen bezeichnen.*

Das zuständige Departement kann ein Geschäft einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuweisen, wenn eine Behörde wegen Ausstandspflichten der Mitglieder nicht beschlussfähig ist. Mit der Zuweisung regelt es die Übernahme der Verfahrenskosten und der Barauslagen, soweit diese nicht durch Gebühren gedeckt sind.*

Art. 6 b) Qualifikation

Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügen über das notwendige Fachwissen und die entsprechende Berufspraxis, insbesondere aus den Bereichen der Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Sozialen Arbeit und Medizin. Wenigstens ein Mitglied verfügt über ein juristisches Studium mit Lizentiats- oder Master-Abschluss nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a des eidgenössischen Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000[9] oder ist als Rechtsagentin oder Rechtsagent mit Bewilligung zur Berufsausübung zugelassen.*

Art. 7 Unvereinbarkeit

Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde:

  1. üben kein anderes Amt in der Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus;
  2. gehören weder der übrigen Verwaltung einer Trägerschaftsgemeinde nach Art. 2 Bst. a dieses Erlasses noch dem Rat einer an der Trägerschaft beteiligten politischen Gemeinde an.

Art. 7a* Fachdienst

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt einen Fachdienst zur Abklärung des Sachverhalts.

Art. 8 Aufsicht

Das zuständige Departement übt die administrative Aufsicht im Sinn von Art. 155 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009[10] aus.

Art. 9 Verantwortlichkeit

Der Kanton hat für die nach Art. 454 ZGB zu vergütenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ein Rückgriffsrecht auf die Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder auf die nach Art. 33 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998[11] für die Aufsicht zuständige Stelle.*

Hat die Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die nach Art. 33 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998[12] für die Aufsicht zuständige Stelle dem Kanton nach Abs. 1 dieser Bestimmung Ersatz zu leisten, so steht ihr der Rückgriff auf die Personen zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.*

Soweit das Bundesrecht keine abweichende Regelung enthält, werden die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 7. Dezember 1959[13] sachgemäss angewendet.

III. Verfahren

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Anwendbares Recht a) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden, soweit das ZGB oder dieser Erlass keine Regelung enthält, die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[14] über das Verfahren vor Verwaltungsbehörden sachgemäss angewendet.

Art. 11 b) gerichtliche Beschwerdeinstanzen

Soweit das ZGB oder dieser Erlass keine Regelung enthält, werden sachgemäss angewendet:

  1. vor der Verwaltungsrekurskommission die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[15] über das Rekursverfahren;
  2. vor dem Kantonsgericht die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[16].

Art. 12 Protokoll

In Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung kann auf eine Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls durch die befragte Person verzichtet werden.

Art. 13 Ausschluss der Öffentlichkeit

Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist nicht öffentlich.

Art. 14 Fristenlauf

Für gesetzlich und behördlich angesetzte Fristen gilt kein Fristenstillstand.

Die am Verfahren beteiligten Personen werden auf den Fristenlauf hingewiesen.

2. Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Art. 15 Unabhängigkeit

Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde handeln bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig.

Art. 16 Besetzung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde handelt und entscheidet unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Erlasses in der Besetzung von drei Mitgliedern. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Die oder der Vorsitzende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die interdisziplinäre Zusammensetzung nach Sachverstand der Mitglieder je Verfahren fest.

Art. 17 Einzelzuständigkeit a) Grundsatz

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet die Mitglieder, denen nach Massgabe dieses Erlasses Einzelzuständigkeit mit Verfügungsbefugnis zukommt.

Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in der Besetzung von drei Mitgliedern zuständig, kann sie gleichzeitig in Bereichen der Einzelzuständigkeit verfügen, soweit ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verfahrensgegenständen besteht.*

Art. 18 b) Kindesschutzverfahren

           Einzelzuständigkeit im Kindesschutzverfahren besteht für:*

  1. Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge (Art. 134 Abs. 1 ZGB);
  2. Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie Neuregelung der elterlichen Sorge bei Einigkeit der Eltern oder wenn ein Elternteil verstorben ist (Art. 134 Abs. 3 und Art. 287 ZGB);
  3. Erteilung der Klagebewilligung (Art. 198 Bst. bbis der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[17]);
  4. Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[18]);
  5. Zustimmung zur Adoption des bevormundeten oder verbeiständeten Kindes (Art. 265 Abs. 2 ZGB);
  6. Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 265 a Abs. 2 ZGB) und Absehen von der Zustimmung eines Elternteils (Art. 265 d ZGB);
  7. Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater (Art. 298 b Abs. 4 ZGB);
  8. Anordnung einer Beistandschaft bei Verhinderung der Eltern am Handeln, bei Interessenkollision oder zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs des Kindes und zur Vaterschaftsabklärung sowie zur Wahrung anderer Rechte und zur Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 306 Abs. 2 und Art. 308 Abs. 2 ZGB);
  9. Ernennung der Beiständin oder des Beistands bei laufenden Massnahmen bei Beendigung des Amtes der bisherigen Beiständin oder des bisherigen Beistands;
  10. Vollzug von gerichtlich angeordneten Massnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB);
  11. Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und Art. 322 Abs. 2 ZGB), Entgegennahme des Kindesvermögensinventars nach Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB) sowie Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens (Art. 324 und 325 ZGB);
  12. Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB), der Schlussrechnung und des Schlussberichts (Art. 425 Abs. 2 ZGB) sowie Festsetzung der Entschädigung und des Spesenersatzes (Art. 404 Abs. 2 ZGB);
  13. Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes und Übernahme der Massnahme (Art. 442 Abs. 5 und Art. 444 Abs. 2 ZGB);
  14. Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB);
  15. Vollstreckung (Art. 450 g ZGB).
  16. Ausübung des Strafantragsrechts (Art. 30 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[19]).

Art. 19 c) Erwachsenenschutzverfahren

Einzelzuständigkeit im Erwachsenenschutzverfahren besteht für:

  1. Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags sowie Einweisung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und 364 ZGB);
  2. Prüfung der Kündigung des Vorsorgeauftrags (Art. 367 ZGB);
  3. Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB);
  4. Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen und beim Betreuungsvertrag (Art. 381 und Art. 382 Abs. 3 ZGB);
  5. Mitwirkung bei der Inventaraufnahme und Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB);
  6. Bewilligung von Anlagen im Rahmen der Vermögensverwaltung durch die Beiständin oder den Beistand (Art. 408 Abs. 3 ZGB);
  7. Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB), der Schlussrechnung und des Schlussberichts (Art. 425 Abs. 2 ZGB) sowie Festsetzung der Entschädigung und des Spesenersatzes (Art. 404 Abs. 2 ZGB);
  8. Ernennung der Beiständin oder des Beistands bei laufenden Massnahmen bei Beendigung des Amtes der bisherigen Beiständin oder des bisherigen Beistands;
  9. Vollstreckung (Art. 450 g ZGB);
  10. Auskunftserteilung über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes (Art. 451 Abs. 2 ZGB) und Gewährung des Akteneinsichtsrechts (Art. 449 b ZGB);
  11. Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes und Übernahme der Massnahme (Art. 442 Abs. 5 und Art. 444 Abs. 2 ZGB);
  12. Ausübung des Strafantragsrechts (Art. 30 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[20]).

Art. 20 d) Vorsorgliche Massnahmen

Die oder der Vorsitzende oder das zuständige Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 ZGB verfügen.

Art. 21 Massgeblicher Sitz (Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB)

Zur Bestimmung des Wohnsitzes nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 ZGB gilt als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die politische Gemeinde, in der die betroffene Person:

  1. bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat;
  2. sich nach Abschluss des Verfahrens mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

Art. 22 Rechtshängigkeit

Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird rechtshängig:

  1. durch Eröffnung von Amtes wegen;
  2. mit Einreichung eines Gesuchs um Anordnung einer Massnahme;
  3. durch Anrufung der Behörde in den vom ZGB bestimmten Fällen;
  4. mit Eingang einer Gefährdungsmeldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist.

Art. 23 Verfahrensleitung

Die Verfahrensleitung, wozu auch die Anordnung von Beweismassnahmen und das Einholen von Gutachten zählt, obliegt der oder dem Vorsitzenden oder einem für das Verfahren zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Art. 23a* Zusammenarbeit mit finanzierenden Stellen

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erteilt den zuständigen Stellen die für die Finanzierung und Zuständigkeitsklärung erforderlichen Auskünfte. Die Mitteilung enthält Angaben zu den Kosten sowie zur Eignung und zur Verhältnismässigkeit der Massnahme.

Führt eine Massnahme für die politische Gemeinde zu erheblichen Kosten, gibt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihr vor dem Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme. In dringlichen Situationen kann darauf verzichtet werden.

Art. 24 Zeugeneinvernahmen und Anhörungen

Die Zeugeneinvernahme nach Art. 446 Abs. 2 ZGB oder die persönliche Anhörung nach Art. 447 Abs. 1 ZGB erfolgt durch wenigstens ein für das Verfahren zuständiges Mitglied oder durch den Fachdienst nach Art. 7a dieses Erlasses.*

Auf Verlangen der betroffenen Person erfolgt die persönliche Anhörung nach Art. 447 Abs. 1 ZGB durch sämtliche für den Fall zuständigen Mitglieder.

Art. 25 Kosten

Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird kein Kostenvorschuss verlangt.

Die Verfahrenskosten werden in der Verfügung über die Hauptsache festgelegt.

Die Verfahrenskosten, insbesondere die Kosten für Gutachten oder Verfahrensvertretungen nach Art. 314abis und 449a ZGB, werden der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine andere Verlegung oder den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.*

In Kindesschutzverfahren und insbesondere in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt werden die Verfahrenskosten in der Regel von den Eltern getragen.*

Keine Verfahrenskosten werden erhoben, wenn das zuständige Departement ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Nicht gedeckte Verfahrenskosten trägt die Trägerschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.*

Art. 26 Mitteilung an andere Behörden und Stellen a) Grundsatz*

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert andere Behörden und Stellen über angeordnete Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder öffentlichen Aufgaben auf die Information angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen überwiegt.

Art. 26a* b) Einwohneramt

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert unmittelbar nach Rechtskraft des Entscheids das Einwohneramt am Wohnsitz der betroffenen Person über:

  1. die Errichtung, Übernahme oder Aufhebung einer umfassenden Beistandschaft oder einer Beistandschaft, mit welcher die Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird;
  2. das Wirksamwerden eines Vorsorgeauftrags sowie sein Erlöschen, wenn der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dieser Umstand bekannt ist;
  3. die Errichtung, Übernahme oder Aufhebung einer Vormundschaft.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert bei einem Wohnsitzwechsel einer Person, die unter Beistandschaft steht oder für die ein Vorsorgeauftrag wirksam ist, das neu zuständige Einwohneramt über die errichtete Beistandschaft oder den Vorsorgeauftrag nach Abs. 1 dieser Bestimmung.

3. Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen

Art. 27 Zuständigkeit a) Verwaltungsrekurskommission

Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Verfügungen nach Art. 439 ZGB.

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen eines Mitglieds der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Verfügungen des zuständigen Departementes über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.

Art. 28 b) Kantonsgericht

Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter beurteilt:

  1. Beschwerden gegen Entscheide der Einzelrichterin oder des Einzelrichters der Verwaltungsrekurskommission im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht;
  2. Beschwerden gegen Entscheide der Einzelrichterin oder des Einzelrichters der Verwaltungsrekurskommission und Verfügungen der Verwaltungsrekurskommission über die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht.

Art. 29 Verzicht auf Anhörung

Das Kantonsgericht kann bei Beschwerden gegen eine fürsorgerische Unterbringung auf eine Anhörung verzichten, wenn die Verwaltungsrekurskommission die betroffene Person angehört hat und diese keine Anhörung verlangt.

Art. 30 Stellungnahme der Verwaltungsrekurskommission

Das Kantonsgericht gibt der Verwaltungsrekurskommission Gelegenheit zur Stellungnahme.

IV. Beistandschaft

Art. 31 Beiständin oder Beistand

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beiständin oder Beistand:

  1. Privatpersonen;
  2. Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände.

Mitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden nicht als Beiständin oder Beistand ernannt.

Die politischen Gemeinden sorgen dafür, dass genügend Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände zur Verfügung stehen.

Art. 32 Entschädigung und Spesenersatz

Die Regierung regelt durch Verordnung die Grundsätze der Entschädigung und des Spesenersatzes der Beiständin oder des Beistandes.

Art. 33 Fachliche Aufsicht

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt die fachliche Aufsicht über die Beiständinnen und Beistände aus. Sie erlässt Weisungen.

V. Fürsorgerische Unterbringung

Art. 34 Ärztliche Unterbringung a) Zuständigkeit

Die Amtsärztin oder der Amtsarzt ordnet die ärztliche Unterbringung nach Art. 429 ZGB für längstens sechs Wochen an.

Ist Gefahr im Verzug, kann die ärztliche Unterbringung für längstens fünf Tage von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet werden, die oder der in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen ist.

Art. 35 b) Weiterführung

Die Einrichtung beantragt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde rechtzeitig vor Ablauf der ärztlichen Unterbringung deren Weiterführung, wenn sie diese für notwendig erachtet.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über die Weiterführung.

Art. 36 Verlegung in eine andere Einrichtung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ordnet für die Verlegung der betroffenen Person in eine andere Einrichtung eine neue Unterbringung an.

Liegt die Zuständigkeit für die Entlassung bei der Einrichtung, entscheidet die ärztliche Leitung über die Verlegung. Die neue Unterbringung wird für längstens fünf Tage angeordnet.

Art. 37 Nachbetreuung

Die Einrichtung und die untergebrachte Person können beim Austritt auf Antrag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes eine geeignete Nachbetreuung vereinbaren.

Art. 38 Ambulante Massnahmen a) Festlegung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die betroffene Person vereinbaren die zur Vermeidung einer fürsorgerischen Unterbringung notwendigen ambulanten Massnahmen.

Wenn keine Vereinbarung zustande kommt, entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über ambulante Massnahmen. Vor dem Entscheid hört sie die betroffene Person an sowie:*

  1. die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt oder
  2. beteiligte Fachpersonen, sofern noch keine ärztliche Behandlung besteht.

Art. 39 b) Arten

Ambulante Massnahmen sind insbesondere:

  1. die Verpflichtung, regelmässig fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen;
  2. die Anweisung, medizinisch indizierte Medikamente einzunehmen;
  3. die Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten.

Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Beiständin oder den Beistand sowie Dritte ermächtigen, die Wohnung der betroffenen Person in deren Anwesenheit zu betreten und die Befolgung von ambulanten Massnahmen zu überwachen.

Art. 40 Vertrauensperson

Die betroffene Person kann eine Person ihres Vertrauens für die Dauer der ambulanten Massnahmen beiziehen. Art. 432 ZGB wird sachgemäss angewendet.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 55a* Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 23. Januar 2024

Für die im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns des III. Nachtrags zu diesem Erlass bei einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hängigen Verfahren gilt das neue Recht.

Art. 56 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

Egress

nGS 47–149

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 47–149 24.04.2012 01.01.2013
Art. 5 Artikeltitel geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 5, Abs. 2 eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 6, Abs. 1 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 7, Abs. 1, b) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 7a eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 9, Abs. 1 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 9, Abs. 2 geändert 2014-028 28.01.2014 01.01.2014
Art. 17, Abs. 2 eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, b) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 18, Abs. 1, bbis) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, d) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, e) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, f) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 18, Abs. 1, g) aufgehoben 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 18, Abs. 1, h) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 18, Abs. 1, h) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, hbis) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, hter) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, i) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, ibis) eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 18, Abs. 1, ibis) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 18, Abs. 1, iter) eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 18, Abs. 1, l) eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 19, Abs. 1, ebis) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 19, Abs. 1, f) geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 19, Abs. 1, fbis) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 19, Abs. 1, i) geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 23a eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 24, Abs. 1 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 25, Abs. 3 eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 25, Abs. 3 geändert 2024-001 23.01.2024 01.02.2024
Art. 25, Abs. 4 eingefügt 2024-001 23.01.2024 01.02.2024
Art. 25, Abs. 5 eingefügt 2024-001 23.01.2024 01.02.2024
Art. 26 Artikeltitel geändert 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 26a eingefügt 2015-017 18.11.2014 01.01.2015
Art. 38, Abs. 2 geändert 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 38, Abs. 2, a) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 38, Abs. 2, b) eingefügt 2019-018 20.11.2018 01.01.2019
Art. 55a eingefügt 2024-001 23.01.2024 01.02.2024

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.04.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 47–149
28.01.2014 01.01.2014 Art. 9, Abs. 1 geändert 2014-028
28.01.2014 01.01.2014 Art. 9, Abs. 2 geändert 2014-028
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, b) geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, f) geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, g) aufgehoben 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, h) geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, ibis) eingefügt 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, iter) eingefügt 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 18, Abs. 1, l) eingefügt 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 19, Abs. 1, i) geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 26 Artikeltitel geändert 2015-017
18.11.2014 01.01.2015 Art. 26a eingefügt 2015-017
20.11.2018 01.01.2019 Art. 5 Artikeltitel geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 5, Abs. 1 geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 5, Abs. 2 eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 6, Abs. 1 geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 7, Abs. 1, b) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 7a eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 17, Abs. 2 eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1 geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, bbis) eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, d) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, e) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, h) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, hbis) eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, hter) eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, i) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 18, Abs. 1, ibis) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 19, Abs. 1, ebis) eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 19, Abs. 1, f) geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 19, Abs. 1, fbis) eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 23a eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 24, Abs. 1 geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 25, Abs. 3 eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 38, Abs. 2 geändert 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 38, Abs. 2, a) eingefügt 2019-018
20.11.2018 01.01.2019 Art. 38, Abs. 2, b) eingefügt 2019-018
23.01.2024 01.02.2024 Art. 25, Abs. 3 geändert 2024-001
23.01.2024 01.02.2024 Art. 25, Abs. 4 eingefügt 2024-001
23.01.2024 01.02.2024 Art. 25, Abs. 5 eingefügt 2024-001
23.01.2024 01.02.2024 Art. 55a eingefügt 2024-001