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912.51

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz bei Beistandschaften

vom 11.12.2012 (Stand 01.01.2013)

Präambel

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt in Ausführung von Art. 32 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 21. Februar 2012[1] und Art. 404 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[2]

als Verordnung:[3]

I. Bemessung

Art. 1 Festlegung der Entschädigung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung der privaten Beiständinnen und Beistände sowie Berufsbeiständinnen und -beistände nach Abschluss der Berichtsperiode fest.

Sie berücksichtigt bei der Festlegung insbesondere:

  1. den mutmasslichen zeitlichen Aufwand für die Führung der Beistandschaft;
  2. die erforderlichen Fachkenntnisse;
  3. die Komplexität der Aufgaben und die Verantwortung, die mit der Beistandschaft verbunden sind.

Art. 2 Pauschale Entschädigung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt in der Regel für eine Berichtsperiode von zwei Jahren eine pauschale Entschädigung fest. Eine kürzere Dauer der Beistandschaft wird bei der Festlegung der Entschädigung berücksichtigt.

Die pauschale Entschädigung beträgt wenigstens Fr. 1000.– und höchstens Fr. 10 000.–. Die Beiständin oder der Beistand kann eine tiefere Entschädigung beantragen oder auf die Entschädigung verzichten.

Für Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann ein Zuschlag zur pauschalen Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 3 Abrechnung

Die Beiständin oder der Beistand rechnet die Entschädigung in der Regel nach Abschluss der Rechnungsperiode nach Art. 410 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[4] ab.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf Antrag der Beiständin oder des Beistandes angemessene Akontozahlungen festlegen.

Art. 4 Spesenersatz

Spesen werden ersetzt, soweit sie tatsächlich entstanden, notwendig und angemessen sind.

Der Spesenersatz richtet sich bei:

  1. Berufsbeiständinnen oder Berufsbeiständen nach den im Arbeitsvertrag vereinbarten Ansätzen;
  2. privaten Beiständinnen und Beiständen nach den Ansätzen der allgemeinen Spesenordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Besteht keine allgemeine Spesenordnung, werden die Spesen sachgemäss nach den in der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011[5] festgelegten Ansätzen vergütet.

II. Kostentragung

Art. 5 Träger

Die Entschädigung und der Spesenersatz werden aus dem Vermögen der betroffenen Person oder der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder dem Kindesvermögen bezogen, bis die Vermögensfreibeträge erreicht sind.

Die politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person bevorschusst die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn das Vermögen der betroffenen Person oder der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge unter den Vermögensfreibeträgen liegt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Kostentragungspflicht der politischen Gemeinde nach Massgabe dieses Erlasses fest.

Art. 6 Rückforderung

Die politische Gemeinde kann die von ihr bevorschussten Kosten für Entschädigung und Spesenersatz zurückfordern, wenn das Vermögen der verbeiständeten Person den Vermögensfreibetrag übersteigt.

Die Rückforderung ist beschränkt auf die in den zehn Jahren vor Geltendmachung der Rückforderung bevorschussten Kosten.

Art. 7 Vermögensfreibeträge

Die Vermögensfreibeträge belaufen sich auf:

  1. Fr. 10 000.– bei alleinstehenden Personen;
  2. Fr. 20 000.– bei verheirateten Personen sowie bei minderjährigen Kindern.

Die betroffene Person oder die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge legt gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Vermögensverhältnisse offen.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde teilt der für die Kostentragung zuständigen politischen Gemeinde massgebliche Veränderungen der Vermögensverhältnisse der verbeiständeten Person mit.

III. Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet.

Egress

nGS 48–47

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 48–47 11.12.2012 01.01.2013

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.12.2012 01.01.2013 Erlass Grunderlass 48–47