Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung der privaten Beiständinnen und Beistände sowie Berufsbeiständinnen und -beistände nach Abschluss der Berichtsperiode fest.
Sie berücksichtigt bei der Festlegung insbesondere:
- den mutmasslichen zeitlichen Aufwand für die Führung der Beistandschaft;
- die erforderlichen Fachkenntnisse;
- die Komplexität der Aufgaben und die Verantwortung, die mit der Beistandschaft verbunden sind.