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Übereinkommen zwischen den Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in beiden Kantonen liegen

vom 29.11.1938 (Stand 29.11.1938)

Präambel

Die Regierungen der Kantone St.Gallen und Thurgau
vereinbaren was folgt:[1]

Art. 1 Beurkundung

Die Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an einem Grundstück, das in beiden Kantonen liegt oder an mehreren Grundstücken, die getrennt in beiden Kantonen liegen und Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind, werden durch die Urkundsperson desjenigen Kantons nach den dort geltenden Vorschriften beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche des oder der beteiligten Grundstücke befindet.

Tauschgeschäfte über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen, werden durch die Urkundsperson des Kantons beurkundet, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der Grundstücke befindet.

Der Urkundsbeamte hat sich vor der Beurkundung über die im andern Kanton liegenden Grundstücke durch Einholung eines Auszuges aus dem Grundbuch oder dem kantonalen Übergangsregister die erforderlichen Angaben zu verschaffen.

Die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nur den im einen Kanton liegenden Grundstückteil betreffen und nicht mit andern Rechtsgeschäften nach Abs. 1 und 2 beurkundet werden, findet in diesem Kanton statt.

Zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke darf sich der zuständige Urkundsbeamte in jedem Falle auf das Gebiet des andern Kantons begeben und dort die öffentliche Beurkundung nach den Vorschriften des eigenen Kantons vornehmen.

Art. 2 Schätzung bei Schuldbriefen

Für die Schätzung bei Schuldbriefen sind die Vorschriften des für die Ersteintragung zuständigen Kantons für alle beteiligten Grundstücke massgebend.

Art. 3 Anmeldung

Die Anmeldung zur Eintragung, Löschung, Vormerkung oder Anmerkung im Grundbuch hat bei demjenigen Grundbuchamte zu erfolgen, in dessen Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke befindet.

Dieses Grundbuchamt hat den mitbeteiligten Grundbuchämtern unverzüglich die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihnen eine Abschrift des Rechtsgrundausweises zuzustellen.

Tauschverträge sind beim Grundbuchamte des Beurkundungsortes und von diesem unter Vorlage einer Abschrift des Vertrages bei den mitbeteiligten Grundbuchämtern anzumelden.

Über die erfolgte Miteintragung ist dem ersteintragenden Grundbuchamt unverzüglich Rückmeldung zu erstatten.

Art. 4 Gebühren, Handänderungssteuern

Die Beurkundungsgebühren richten sich nach den Vorschriften des Kantons, dessen Urkundsperson zuständig ist, und sie werden durch diese Amtsstelle allein bezogen.

Die Grundbuchgebühren, Handänderungssteuern und Taxen werden im Verhältnis des Wertes der in jedem Kanton liegenden Grundstücke und Grundstückteile nach den dort geltenden Bestimmungen erhoben. Der für die Anmeldung zuständige Grundbuchbeamte lässt sich diese Abgaben vorschiessen oder sicherstellen und besorgt im letztern Falle den Einzug. Er leitet der zuständigen Amtsstelle des andern Kantons die entsprechenden Beträge zu.

Die erforderlichen Auszüge, Abschriften und Mitteilungen sind gebührenpflichtig. Die steuerrechtlichen Mitteilungen und Anzeigen von Amt zu Amt erfolgen gegenseitig gebührenfrei.

Art. 5 Übergangsbestimmungen

Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es kann jedoch jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.

Es tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

Egress

nGS GS 16, 379

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass GS 16, 379 29.11.1938 29.11.1938

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.11.1938 29.11.1938 Erlass Grunderlass GS 16, 379