Dieser Erlass regelt:
- Rechtsgeschäfte über selbständige Anteilrechte an privatrechtlichen Korporationen;
- die Führung des Alpbuchs für Alpen und Weiden im Eigentum von Alpkorporationen.[3]
914.41
erlässt
in Ausführung von Art. 187 Abs. 1 Satz 1 und Art. 188 Abs. 2 sowie gestützt auf Art. 194 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911[1]
Dieser Erlass regelt:
Soweit dieser Erlass keine Bestimmungen enthält, werden für Eintragungen von selbständigen Anteilrechten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907[4] über das Grundbuch sowie der eidgenössischen Grundbuchverordnung vom 23. September 2011[5] und der Verordnung über das Grundbuch vom 7. Januar 2014[6] über die Führung des Grundbuchs sachgemäss angewendet.
Das Grundbuchamt bewahrt als Grundbelege auf:
Rechtsgeschäfte über selbständige Anteilrechte bedürfen derselben Form wie Rechtsgeschäfte betreffend Grundstücke.
Zuständig für die öffentliche Beurkundung ist die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter der politischen Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück der privatrechtlichen Korporation liegt.
Die Bestimmungen der Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. Dezember 1945[8] über die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften betreffend Grundstücke werden mit Ausnahme von Art. 50 sachgemäss angewendet.
Das Grundbuchamt reiht Belege zu Eintragungen zeitlich fortlaufend mit den Grundbuchbelegen ein.
Das nach Art. 5 dieses Erlasses zuständige Grundbuchamt führt für jede Alpkorporation mit selbständigen Anteilrechten Alpbuchblätter.
Die Gesamtheit der Alpbuchblätter einer Alpkorporation bildet das Alpbuch.
In dem für das Alp- oder Weidegrundstück bestehenden Hauptbuchblatt wird auf das Alpbuch hingewiesen.
Das Alpbuchblatt enthält:
Das Grundbuchamt trägt die im Eigentum einer oder eines einzelnen Anteilsberechtigten stehenden Anteilrechte derselben Alp oder Weide auf dasselbe Alpbuchblatt ein.
Selbständige Anteilrechte im Gesamt- oder Miteigentum und gesondert verpfändete selbständige Anteilrechte werden auf einem besonderen Alpbuchblatt eingetragen.
Bei der Begründung einer Nutzniessung sowie bei Vormerkungen und Anmerkungen wird in der Eintragung im Alpbuchblatt die Zahl der davon betroffenen selbständigen Anteilrechte angegeben.
Das Grundbuchamt teilt dem obersten Verwaltungsorgan der Alpkorporation die im Alpbuch eingetragene Eigentumsübertragung sowie die Eröffnung und Schliessung eines Alpbuchblatts mit.
Das Grundbuchamt verweist im Alpbuchblatt bei dessen Eröffnung auf das frühere, bei dessen Schliessung auf das neue Alpbuchblatt.
Werden selbständige Anteilrechte aus einem Alpbuchblatt entfernt oder in ein Alpbuchblatt aufgenommen, verweist das Grundbuchamt auf das andere Alpbuchblatt.
Ein Gesamtpfandrecht kann errichtet werden auf:
Die Bestimmungen über das Alpbuch werden auf Wald-, Torf-, Steinbruch- und Allmendkorporationen mit selbständigen Anteilrechten sachgemäss angewendet.
Blätter über selbständige Anteilrechte werden bei Eintragung eines Rechtsgeschäfts angelegt.
Politische Gemeinden, die das Alpbuch noch nicht eingeführt haben oder noch über ein nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über das Alpbuch vom 22. März 1951[10] angelegtes provisorisches Alpbuch verfügen, errichten innert sechs Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses das Alpbuch nach den Vorschriften dieses Erlasses.*
Sie bereinigen vorgängig die dinglichen Rechte an den selbständigen Anteilrechten, soweit diese nicht den Bestimmungen von Art. 187 und 188 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911[11] entsprechen.
Die kantonalen Vorschriften über die Einführung des Grundbuchs werden sachgemäss angewendet.[12]
Das Grundbuchamt nimmt die für die Errichtung des Alpbuchs erforderlichen Erhebungen von Amtes wegen vor.
Das oberste Verwaltungsorgan der Alpkorporation stellt dem zuständigen Grundbuchamt auf dessen Verlangen zu:
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 2019-053 | 02.07.2019 | 01.01.2020 |
| Art. 8, Abs. 1, e) | aufgehoben | 2022-056 | 08.11.2022 | 01.01.2023 |
| Art. 13, Abs. 1 | geändert | 2022-056 | 08.11.2022 | 01.01.2023 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.07.2019 | 01.01.2020 | Erlass | Grunderlass | 2019-053 |
| 08.11.2022 | 01.01.2023 | Art. 8, Abs. 1, e) | aufgehoben | 2022-056 |
| 08.11.2022 | 01.01.2023 | Art. 13, Abs. 1 | geändert | 2022-056 |