Inhaberinnen und Inhaber des Fähigkeitsausweises, welche die Tätigkeit als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter oder als Grundbuchverwalter-Stellvertretung ausüben wollen, weisen sich über eine bestandene Erneuerungsprüfung aus, wenn sie:*
- die Prüfung oder die letzte Erneuerungsprüfung vor mehr als sechs Jahren bestanden haben und
- während der letzten sechs Jahre keine regelmässige Grundbuchtätigkeit oder nur eine gelegentliche Stellvertretung ausgeübt haben.
Bei Erneuerungsprüfungen kann die Prüfungskommission von den in Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c dieses Erlasses genannten Zulassungsbedingungen absehen und der Bewerberin oder dem Bewerber je nach dem Stand ihres oder seines beruflichen Könnens die Prüfung teilweise erlassen.*
Als regelmässige Grundbuchtätigkeit nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung gilt eine Tätigkeit im Grundbuch- und Beurkundungsbereich, die erfolgt ist:*
- bei einem Grundbuchamt, bei dem im Rahmen der letzten aufsichtsrechtlichen Prüfung dem Departement des Innern keine bedeutsamen Fehler in der Grundbuchführung nach Art. 32 Abs. 2 der Verordnung über das Grundbuch gemeldet wurden;
- in den letzten sechs Jahren im Umfang von insgesamt 120 Arbeitstagen, davon 90 Arbeitstage unmittelbar vor der Übernahme der Grundbuchtätigkeit.
Die Anforderungen an die regelmässige Grundbuchtätigkeit werden für Grundbuchverwalter-Stellvertretungen auf drei Viertel der notwendigen Arbeitstage nach Abs. 3 dieser Bestimmung reduziert. Bis die Anforderungen nach Abs. 3 dieser Bestimmung erreicht sind, kann die Stellvertretung ohne Anwesenheit der leitenden Grundbuchverwalterin oder des leitenden Grundbuchverwalters höchstens einen Monat ausgeübt werden.*