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914.5

Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter und für die Durchführung von Grundstückschätzungen

Präambel

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 914.5

Verordnung

über die Gebühren fürAmtshandlungen der Grundbuchämter

und für die Durchführung von Grundstückschätzungen

vom 10. November 2015 (Stand1. Juni 2020)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art.954 Abs.1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10.Dezember 19071 und Art.12 des Gesetzes über die Durchführung der Grund-

stückschätzung vom 9.November 20002 sowie Art.100 des Gesetzes über die Ver-

waltungsrechtspflege vom 16.Mai 19653

als Verordnung:4

I.Allgemeine Bestimmungen

Art.1 Geltungsbereich

Dieser Erlass regelt die Erhebung der Gebühren für Amtshandlungen der Grund-

buchämter sowie für die Durchführung von Grundstückschätzungen.

Er wird sachgemäss für Rechtsgeschäfte über selbständige Anteilrechte an privat-

rechtlichenKorporationenunddiedarauf bezogenenAmtshandlungendesGrund-

buchamtes nach Art.187 und 188 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen

Zivilgesetzbuch vom 3.Juli 19115 sowie nach der Verordnung über die selbständi-

gen Anteilrechte und das Alpbuch vom 2. Juli 20196 angewendet.7

Art. 2 Richtlinien über die Gebührenbemessung

DieAbteilung Grundbuchaufsicht erlässt ergänzende Richtlinien über die Bemes- sung der Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter.8

SR 210; abgekürzt ZGB.

sGS 814.1.

sGS 951.1.

 Abgekürzt GB-GebV; inVollzug ab 1.April 2016.

sGS 911.1.

sGS 914.41.

 Geändert durch Abschnitt II der V über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch vom

. Juli 2019, nGS 2019-053 (sGS 914.41).

 Geändert durch Abschnitt II Ziff. 8 des XII.Nachtrags zur Ermächtigungsverordnung vom

.März 2020,nGS 2020-017 (sGS 141.41). nGS 2016-035 GzD_sGS_914-5__nGS_2020-017.pdf 1 16.04.20 15:05

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Art. 3 Mehrwertsteuer

Soweit die Gebühren der Mehrwertsteuer unterliegen,wird diese hinzugerechnet.

Art. 4 Steuerwert

Als Steuerwert nach diesem Erlass gilt der nach Art.8 Bst.a der Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 5.Dezember 20009 ermittelte rechtskräftige Verkehrswert des Grundstücks, bei landwirtschaftlichen Grundstü- cken der landwirtschaftliche Ertragswert. II.Gebühren fürAmtshandlungen der Grundbuchämter

Öffentliche Beurkundung

Art. 5 Grundsätze

Für ein Rechtsgeschäft, das durch die Grundbuchverwalterin oder den Grund- buchverwalter öffentlich beurkundet wird, werden die Gebührenansätze dieses Er- lasses über Eintragungen verdoppelt.

FürdieöffentlicheBeurkundungeinesRechtsgeschäfts,dasnichtzueinemGrund- bucheintrag führt, oder eines Vorvertrags werden die Gebührenansätze dieses Er- lasses über Eintragungen einfach erhoben.

Art. 6 Besondere Gebühren

Für die öffentliche Beurkundung werden zusätzlich besondere Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01  Zuschlag für jede zusätzliche Beurkundung, wenn die Parteien nicht gleichzeitig zur öffent- lichen Beurkundung erscheinen . . . . . . . . . . . . 50.– bis 200.–

.02  Zuschlag für eine öffentliche Beurkundung ausserhalb der Amtsräume . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 300.–

.03  Nachtrag zu einem öffentlich beurkundeten Rechtsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.–

.04 ÖffentlicheBeurkundungeinesnichtbeurkun- dungsbedürftigen Rechtsgeschäfts auf Partei- begehren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 2000.–

.05  Vorausverzicht auf ein gesetzliches Vorkaufs- recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 300.–

sGS 814.11. GzD_sGS_914-5__nGS_2020-017.pdf 2 16.04.20 15:05

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Eintragungen

Eigentum

Art. 7 Grundsätze

Haben die Parteien keinen Erwerbspreis vereinbart oder liegt dieser unter dem Verkehrswert, werden die Gebühren nach Massgabe des Verkehrswerts erhoben.

Beim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben zur Selbstbewirtschaftung wer- den die Gebühren nach Massgabe des Ertragswerts erhoben, wenn der Erwerbs- preis unter dem Ertragswert liegt oder kein Erwerbspreis vereinbart wurde. Ent- spricht der Erwerbspreis beim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben zur Selbstbewirtschaftung dem Ertragswert oder ist er höher, so werden die Gebühren nach Massgabe des Erwerbspreises erhoben.

Beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung werden die Gebühren nach Massgabe des doppelten Ertragswerts erhoben, wenn der Erwerbspreis unter dem doppelten Ertragswert liegt oder kein Erwerbspreis vereinbart wurde. Entspricht der Erwerbspreis beim Erwerb von landwirtschaft­ lichen Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung dem doppelten Ertragswert oder ist er höher, so werden die Gebühren nach Massgabe des Erwerbspreises erhoben.

Beim Kauf unter Miterben sowie bei Untererbgang, Erbteilung, Einbringung in eine Personengesellschaft, Ein- und Austritt von Mitgliedern einer Gemeinschaft zur gesamten Hand oder bei Liquidation einer Personengesellschaft wird die Ge- bühr nach Massgabe der anwachsenden Anteilsberechtigung erhoben.

Die Gebühr entfällt bei Eintragungen im Zusammenhang mit Bodenverbesserun- gen oder Bodenaustausch zum Zweck der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe nach Art.954 Abs.2 ZGB10 oder mit Umlegungen und Grenzbereinigungen nach dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29.April 199811.Die Erhebung der Gebühr für die öffentliche Beurkundung bleibt vorbehalten.

Art. 8 Gebührentarif

Für die Eintragung oder Änderung von Eigentum werden Gebühren nach folgen- dem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01 2PromilledesErwerbspreisesbisFr.2000000.– zuzüglich 0,5 Promille des darüber liegenden Erwerbspreises, ausgenommen in Fällen der Nr. 20.02 dieses Erlasses, im Rahmen von . . . . 200.– bis 10000.–

SR 210.

SR 910.1. GzD_sGS_914-5__nGS_2020-017.pdf 3 16.04.20 15:05

.5 Nr. Fr.

.02 in Fällen von:

.02.01 Erbgang oder Untererbgang:

Promille des Steuerwerts im Rahmen von . . . 200.– bis 1000.–

.02.02 Erbteilung:  2 Promille des Erwerbspreises,zuzüglich 1 Pro- mille des Erwerbspreises bei Vorbereitung des Vertrags, im Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 10000.–

.02.03  Ein- und Austritt von Mitgliedern einer Ge- meinschaft zur gesamten Hand:  2 Promille des Erwerbspreises im Rahmen von 200.– bis 3000.–

.02.04  Vereinigung, Inkorporation und Abtrennung von Gemeindeteilen nach dem Gemeindever- einigungsgesetz vom17.April 200712:

Promille des Steuerwerts im Rahmen von . . 200.– bis 2000.–

.02.05  Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, UmwandlungundVermögensübertragungvom

.Oktober 200313:

Promille des Erwerbspreises im Rahmen von 200.– bis 3000.–

.02.06 Urteil:  2 Promille des Erwerbspreises im Rahmen von 200.– bis 3000.– Vorbehalten bleibt Nr. 3.15 dieses Erlasses.

.02.07 Enteignung:  2 Promille der Enteignungsentschädigung im Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 3000.–

.02.08 Zwangsversteigerungundfreiwilligeöffentliche Versteigerung:

Promille des Erwerbspreises im Rahmen von 200.– bis 3000.–

.02.09 Ehevertrag mit Änderung des Güterstandes:  2 Promille des anteiligen Verkehrswerts im Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.–

.03  Realzuteilung von Grundstücken bei ganzer oder teilweiser Aufhebung einer Gesamt- oder Miteigentümergemeinschaft,zuzüglichGebühr gemäss Nr.20.01 oder 20.02 dieses Erlasses auf einen allfälligen Aufpreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.–

sGS 151.3.

SR 221.301. GzD_sGS_914-5__nGS_2020-017.pdf 4 16.04.20 15:05

.5 Nr. Fr.

.04  Umwandlung von Gesamteigentum in Mit- eigentum oder umgekehrt, zuzüglich Gebühr gemäss Nr.20.01 oder 20.02 dieses Erlasses bei Änderung der Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.–

.05  Begründung, Änderung oder Aufhebung von subjektiv-dinglichemEigentumoderMiteigen- tum, zuzüglich Gebühr gemäss Nr.20.01 oder

.02 dieses Erlasses bei Änderung der Beteili- gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.–

Grundpfandrechte

Art. 9 Grundsätze

In der Gebühr für die Errichtung oder die Erhöhung eines Grundpfandrechts ist der Grundbuchauszug als Bestätigung für den Eintrag des Register-Schuldbriefs oder der Grundpfandverschreibung inbegriffen.

Die Eintragungsgebühr, nicht jedoch die Gebühr für die allfällige Beurkundung nach Art.5 und 6 dieses Erlasses,entfällt bei Eintragung eines Bodenverbesserungs- pfandrechts nach Art.820 ZGB14.

Art. 10 Gebührentarif

Für die Eintragung und Änderung von Grundpfandrechten werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01 Errichtung oder Erhöhung eines Pfandrechts:  1 Promille der Pfandsumme bzw. des Erhö- hungsbetrags, je Pfandrecht im Rahmen von . 100.– bis 2000.–  Wird ein einziges Pfandrecht anstelle eines oder mehrerer gleichentags gelöschter Pfandrechte, welche auf dem gleichen Grundstück oder den gleichen Grundstücken lasteten, errichtet, ist die Pfandsumme der gelöschten Pfandrechte anzurechnen. Die Minimalgebühr darf nicht unterschritten werden.

.02  Ausfertigung des Papier-Schuldbriefs bei Er- richtung, Umwandlung oder Zerlegung . . . . . . 300.–

SR 210. GzD_sGS_914-5__nGS_2020-017.pdf 5 16.04.20 15:05

.5 Nr. Fr.

.03  Neuausfertigung oder Nachführung eines Papier-Schuldbriefs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–

.04 Herabsetzung der Pfandsumme, je Pfandrecht 100.–

.05  Änderung der Nebenbestimmungen, je Pfand- recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–

.06 AuswechslungderForderungoderPfandrechts- erneuerung: 0,5PromillederPfandsumme,jePfandrechtim Rahmen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.–

.07  Eintragung einer leeren Pfandstelle oder eines vorbehaltenen Vorgangs . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–

.08  Pfandstellen- und/oder Vorgangsänderung, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–

.09 Rangänderung eines Pfandrechts . . . . . . . . . . . 50.–

.10  Umwandlung aller Pfandrechtsarten,je Pfand- recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–

.11  Zerlegung eines Pfandrechts, für jedes neue Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–

.12  Pfandvermehrung ganzer Grundstücke oder Pfandobjektsauswechslung, je Pfandrecht . . . 100.– bis 1000.–  Die Gebühr übersteigt die Gebühr nach Nr. 21.01 nicht.

.13  PfandvermehrungvonGrundstückteilen,Stock- werkeigentumswertquotenundMiteigentums- quoten, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–

.14 Pfandentlassung, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . 50.–

.15 EintragGläubiger,Nutzniesser,Bevollmächtig- ter oder Vertreter nach Art.144 Abs.2 Bst.j der eidg Grundbuchverordnung vom 23.Sep- tember 201115, je Pfandrecht . . . . . . . . . . . . . . 50.–

SR 211.432.1. GzD_sGS_914-5__nGS_2020-017.pdf 6 16.04.20 15:05

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Dienstbarkeiten und Grundlasten

Art. 11 Gebührentarif

Für die Eintragung und Änderung von Dienstbarkeiten und Grundlasten werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01 Begründungeinesselbstständigenunddauern- den Baurechts oder einer Grundlast: 2 Promille des Kapitalwerts des Rechts im Rah- men von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 10000.–

.02 Aufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück 50.–

.03  Änderung eines selbstständigen und dauern- den Baurechts oder einer Grundlast . . . . . . . . . 150.– bis 2000.–

.04  Begründung oder Änderung einer anderen Dienstbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– bis 2000.–

.05 Übertragung einer Personaldienstbarkeit . . . . 100.– bis 500.–

.06  Rangänderung einer Dienstbarkeit oder Grund- last . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–

Vormerkungen

Art. 12 Grundsätze

Die Gebühren werden nach Massgabe des Verkehrswerts erhoben, wenn der Er- werbspreis unter diesem liegt.

Bei der Einräumung von persönlichen Rechten an landwirtschaftlichen Gewer- ben zur Selbstbewirtschaftung werden die Gebühren nach Massgabe des Ertrags- werts erhoben, wenn der Erwerbspreis unter dem Ertragswert liegt oder kein ­ Erwerbspreis vereinbart wurde.Entspricht der Erwerbspreis beim Erwerb von land- wirtschaftlichen Gewerben zur Selbstbewirtschaftung dem Ertragswert oder ist er höher, so werden die Gebühren nach Massgabe des Erwerbspreises erhoben.

Bei der Einräumung von persönlichen Rechten an landwirtschaftlichen Grund- stücken zur Selbstbewirtschaftung werden die Gebühren nach Massgabe des dop- pelten Ertragswerts erhoben,wenn der Erwerbspreis unter dem doppelten Ertrags- wert liegt oder kein Erwerbspreis vereinbart wurde. Entspricht der Erwerbspreis beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung dem doppelten Ertragswert oder ist er höher, so werden die Gebühren nach Mass- gabe des Erwerbspreises erhoben. GzD_sGS_914-5__nGS_2020-017.pdf 7 16.04.20 15:05

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Art. 13 Gebührentarif

Für die Eintragung und Änderung von Vormerkungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01 Kaufsrecht:  1,5PromilledesErwerbspreisesbisFr.2000000.– zuzüglich 0,25 Promille des darüber liegenden Erwerbspreises, im Rahmen von . . . . . . . . . . . . 250.– bis 5000.–

.02 Rückkaufsrecht:

Promille des Erwerbspreises im Rahmen von 100.– bis 1000.–

.03 limitiertes Vorkaufsrecht:

Promille des Erwerbspreises im Rahmen von 100.– bis 1000.–

.04 unlimitiertes Vorkaufsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.–

.05  Aufhebung oder Änderung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts (Art.681b Abs.1 ZGB16) . . . . . 100.– bis 500.–

.06  Ausschluss des Aufhebungsanspruchs der Mit- eigentümer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–

.07 Vormerkung eines anderen persönlichen Rechts 50.– bis 1000.–

.08 ÄnderungoderÜbertragungeinespersönlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–

.09 Verfügungsbeschränkung oder deren Änderung 50.–

.10 vorläufige Eintragung oder deren Änderung . . 100.–

.11 Rangänderung einer Vormerkung . . . . . . . . . . 50.–

Anmerkungen

Art. 14 Gebührenfreie Anmerkungen

Es wird keine Gebühr erhoben für:

  1.  die Eintragung und Änderung von Anmerkungen öffentlich-rechtlicher Eigen- tumsbeschränkungen, ausgenommen Anmerkungen, für die eine Gebühr ge- mäss Nr. 24.01 erhoben wird, sowie von Grundlasten;
  2. Anmerkungen, die von Amtes wegen vorzunehmen sind, und deren Änderung.

SR 210. GzD_sGS_914-5__nGS_2020-017.pdf 8 16.04.20 15:05

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Art. 15 Gebührentarif

Für die Eintragung und Änderung von Anmerkungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01  VeräusserungsbeschränkungnachArt.30eAbs.1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom

.Juni 198217 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–

.02  andere Anmerkungen oder Änderung einer Anmerkung, ausgenommen Nrn.25.07 bis

.10 dieses Erlasses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–

Stockwerkeigentum und Miteigentum

Art. 16 Gebührentarif

Für Eintragungen und Änderungen bei Stockwerkeigentum und Miteigentum werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01 BegründungvonStockwerkeigentum,jeStamm- grundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 3000.–

.02  Begründung von selbstständigem Miteigentum durchdenoderdieEigentümer,jeStammgrund- stück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.– bis 1000.–

.03 Aufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück 50.–

.04  Aufhebung von Stockwerkeigentum oder selb- ständigem Miteigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250.– bis 2000.–

.05  Änderung von Wertquoten zuzüglich Gebühr gemäss Nr.20.01 bei Erhöhung von Wert- quoten, Berichtigung unrichtiger Wertquoten, Änderung im Sonderrecht, Änderung der Zweckbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– bis 2000.–

.06  Verlegung eines Pfandrechts vom Stamm- grundstück auf Stockwerkeigentum oder Mit- eigentumsanteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–  Die Gebühr übersteigt die Gebühr gemäss Nr.21.01 nicht.

.07 Anmerkung Reglement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.–

SR 831.40. GzD_sGS_914-5__nGS_2020-017.pdf 9 16.04.20 15:05

.5 Nr. Fr.

.08  Anmerkung Nutzungs- und Verwaltungsord- nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.–

.09  Anmerkung Nachtrag zu Reglement oder Nut- zungs- und Verwaltungsordnung . . . . . . . . . . . 100.– bis 250.–

.10 Anmerkung Verwaltungsbeschlüsse, Gerichts- urteile und Verfügungen nach Art.649a ZGB18 100.–

Für andere Eintragungen und Änderungen an Stockwerkeigentum und Miteigen- tumsanteilen werden Gebühren nach den übrigen Bestimmungen dieses Erlasses erhoben.

 Grenzänderung,Grundstückteilung und Grundstückvereinigung sowieAufnahme neuer Grundstücke

Art. 17 Gebührentarif

Für Grenzänderungen, Grundstückteilungen und Grundstückvereinigungen ­ sowie die Aufnahme neuer Grundstücke werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01  Grenzänderung, Grundstückteilung, Grund- stückvereinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.–  Bei Eigentumsübertragung wird zusätzlich die Gebühr nach Art.7 und 8 dieses Erlasses er- hoben.

.02 Aufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück 50.–

Miteintragungen

Art. 18 Aufteilung Eintragungsgebühr

Bei Miteintragung von Eigentum sowie bei Miteintragung der Errichtung und Erhöhung eines Pfandrechts teilt das ersteintragende Grundbuchamt die Gebüh- rennachNrn.20.01bis20.06undNr.21.01diesesErlassesimVerhältnisderauf die beteiligtenGemeindenentfallendenSteuerwerteauf.DieMindestgebührjeGrund- buchkreis beträgt Fr.30.–. Die Eintragungsgebühr wird, wenn der Anteil für einen Grundbuchkreis kleiner ist, entsprechend erhöht.

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Art. 19 Gebührentarif

Für die Miteintragung werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01  Anmeldung zur Miteintragung, je Tagebuch- eintrag beim ersteintragenden Grundbuch- amt, ausgenommen Löschungen . . . . . . . . . . . 50.– bis 500.–

.02  MiteintragungoderGegenbuchungeinesRechts, für welche keine Aufteilung der Eintragungs- gebühr gemäss Art.18 erfolgt, je Grundstück . . 30.–

Anzeigen,Auszüge,Auskünfte und Personendatenergänzungen sowieVerschiedenes

Art. 20 Gebührenfreie Amtshandlungen

Es wird keine Gebühr erhoben für:

  1.  die Bescheinigung des Tagebucheintrags nach Art.81 Abs.3 der Grundbuchver- ordnung vom 23.September 201119 und der Grundbucheintragung;
  2.  andere als die in Art.21 dieses Erlasses bezeichneten Anzeigen, einschliesslich Anzeigen nach Art.969 Abs.1 ZGB20;
  3.  die Ergänzung von Personendaten nachArt.90 der Grundbuchverordnung vom

.September 201121 bei Personen, die vor dem 1.Januar 2012 im Grundbuch eingetragen worden sind.

Art. 21 Gebührentarif

Für Anzeigen, Auszüge und Auskünfte sowie Verschiedenes werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01  Schuldübernahmeanzeige(Art.834Abs.1ZGB22) und Anzeige an Grundpfandgläubiger infolge Erbgang und Untererbgang . . . . . . . . . . . . . . . . 30.–

.02  Anzeigen im Rahmen des Vorkaufsrechtsver- fahrens im Auftrag des Veräusserers . . . . . . . . . 30.– bis 300.–

.03  Grundbuchauszug auf Papier oder elektronisch signiert, zuzüglich Fr.10.– je weiteres Grund- stück mit Ausnahme von Stammgrundstücken und Anmerkungsgrundstücken . . . . . . . . . . . . 30.–

SR 211.432.1.

SR 210.

SR 211.432.1.

SR 210. GzD_sGS_914-5__nGS_2020-017.pdf 11 16.04.20 15:05

.5 Nr. Fr.

.04  Elektronische Auskunft nach Art.27 ff. GBV, je Grundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9.–

.05  Vorbereitung eines Rechtsgeschäfts, das nicht zustande kommt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1500.–

.06  Abweisung oder Teilabweisung einer Anmel- dung oder andere Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–

.07  Veröffentlichung des Eigentumserwerbs an einemGrundstück(einschliesslichPublikations- kosten), je Rechtsgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.–

.08  besondereAufwendungen,wieVorbereitungvon Vollmachten und Erklärungen . . . . . . . . . . . . . 20.– bis 300.–

.09  Auskünfte,Beratungen oder andereVerrichtun- gen, die nicht zu einem gebührenpflichtigen Geschäft führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis 500.–

.10 FeststellungdervorkaufsberechtigtenPersonen auf Verlangen desVeräusserers (Art.42,47 und

des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrechtvom4.Oktober199123),ohneAus- lagen für Dokumentenbeschaffung . . . . . . . . . 50.– bis 300.–

.11  Anwesenheit der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters bei einer freiwilli- gen öffentlichen Grundstücksversteigerung (Art.189adesEinführungsgesetzeszumSchwei- zerischen Zivilgesetzbuch vom 3.Juli 1911/

. Juni 1942 24) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.–

.12 Verfahren nachArt.976a und 976b ZGB25,ein- schliesslich Erlass von Verfügungen . . . . . . . . . 100.– bis 1000.–

.13  Änderung der Gesellschafts- oder Gemein- schaftsform,desNamens,einesVornamens,des Geschlechts,desHeimatorts,derStaatsangehö- rigkeit,derFirma,desSitzesoderderUnterneh- mens-Identifikationsnummer(UID), je Person 50.–

SR 211.412.11.

sGS 911.1.

SR 210. GzD_sGS_914-5__nGS_2020-017.pdf 12 16.04.20 15:05

.5 Nr. Fr.

.14  Änderungen nach dem Bundesgesetz über Fu- sion, Spaltung, Umwandlung und Vermögens- übertragungvom3.Oktober200326 unddemGe- meindevereinigungsgesetz vom 17.April 200727 bei Berechtigten von Dienstbarkeiten, Grund- lasten,Vormerkungen und Grundpfandrechten 50.– bis 500.–

.15  Berichtigung eines Eintrags wegen Nichtigkeit des Rechtsgrundausweises . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–

Löschungen und Grundbuchbereinigung

Art. 22 Gebührenfreie Amtshandlungen

Es wird keine Gebühr erhoben für:

  1. die Löschung sämtlicher Einträge im Grundbuch;
  2.  das öffentliche Bereinigungsverfahren nach Art.976c ZGB28 sowie Eintragungen und Änderungen im Rahmen dieses Verfahrens.

Art. 23 Gebührentarif der Gemeinde

Der Gemeinderat erlässt einen Tarif über die Gebühren für die Grundbuchberei- nigung.

SR 221.301.

sGS 151.3.

SR 210. GzD_sGS_914-5__nGS_2020-017.pdf 13 16.04.20 15:05

.5 III. Gebühren für die Durchführung von Grundstückschätzungen

Art. 24 Gebührentarif

Für Grundstückschätzungen nach Art.12 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9.November 200029 werden Gebühren nach folgen- dem Tarif erhoben: Nr. Fr.

.01  Wenn ein Grundstück nicht besichtigt werden kann (Art.12 Abs.1 Bst.b GGS30) . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.–

.02  Beantragte Neubeurteilung ohne Änderung der Schätzungswerte:  1 Promille des Steuerwerts bis Fr.1000000.– zuzüglich 0,2 Promille des darüber liegenden Steuerwerts(Art.12Abs.1Bst.cGGS31)imRah- men von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 3000.–

.03 VorläufigeSchätzungeineslandwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks (Art.87Abs.1 des BundesgesetzesüberdasbäuerlicheBodenrecht vom 4.Oktober199132) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 1500.–

.04  Genehmigung einer durch einen Schätzungs- experten vorgenommenen Ertragswertschät- zung nach Art.87 Abs.2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4.Okto- ber 199133 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 1500.–

.05  Schätzungskopie und Schätzungsunterlagen, je Grundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.–

Art. 25 Übergangsbestimmung

Auf gebührenpflichtige Amtshandlungen, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses vorgenommenwurden,wirddasneueRechtangewendet,wenndieAnmeldungzur Grundbucheintragung nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgt.

sGS 814.1; abgekürzt GGS.

sGS 814.1.

sGS 814.1.

SR 211.412.11.

SR 211.412.11. GzD_sGS_914-5__nGS_2020-017.pdf 14 16.04.20 15:05