Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches[4] gelten für das Strafrecht von Kanton und Gemeinden, soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
921.1
Übertretungsstrafgesetz
(UeStG)
Präambel
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 30. November 1982[1] Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 335 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[2]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
Art. 2* Leichte Fälle und Gewinnsucht
Der Richter kann bei Übertretungen des Strafrechts von Kanton und Gemeinden in leichten Fällen von Strafe absehen.
Handelt der Täter aus Gewinnsucht, ist der Richter an den im Gesetz festgesetzten Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.
Art. 3* Strafbestimmungen der Regierung
Die Regierung kann für Widerhandlungen gegen ihre Verordnungen und Allgemeinverfügungen Busse androhen.
II. Übertretungen
Art. 5* Falscher Alarm
Wer mutwillig Sicherheits-, Hilfs- und Gesundheitsdienste alarmiert,
wer mutwillig Alarmvorrichtungen in Betrieb setzt, wird mit Busse bestraft.
Gehilfenschaft ist strafbar.
Art. 6* Beeinträchtigung von Alarm-, Rettungs- und Schutzvorrichtungen
Wer unbefugt die Wirkung von Alarm-, Rettungs- oder Schutzvorrichtungen beeinträchtigt, wird mit Busse bestraft.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 7bis* Littering
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Kleinabfälle ausserhalb von Abfallbehältnissen im öffentlich zugänglichen Raum wegwirft oder zurücklässt, wird mit Busse bestraft.
Art. 8 Mutwillige Belästigung
Wer andere mutwillig durch Lärm oder auf andere Weise grob belästigt, wird mit Busse bestraft.
Art. 9 Mutwillige Gefährdung
Wer andere mutwillig in der persönlichen Sicherheit gefährdet, wird mit Busse bestraft.
Art. 10 Missachten eines Verbots zum Schutz eines Grundstücks
Wer ein zum Schutz eines Grundstücks erlassenes allgemeinverbindliches Verbot[5] missachtet, wird auf Antrag mit Busse bestraft.
Art. 11 Verbotener Verkehr ausserhalb von Strassen
Wer ausserhalb von Strassen Wald, Weiden, Wiesen oder Äcker ohne Bewilligung mit einem Raupenfahrzeug oder ohne ausgewiesenes Bedürfnis mit einem anderen Motorfahrzeug oder einem Motorfahrrad befährt, wird mit Busse bestraft.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Bewilligungsvoraussetzungen für den Verkehr mit Raupenfahrzeugen.[6]
Die politische Gemeinde kann für umgrenzte Gebiete das Befahren von Wald, Weiden, Wiesen und Äckern mit Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern gestatten.
Art. 12* Missachten einer polizeilichen Anordnung
Wer einer Anordnung der Polizei nicht nachkommt, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse erlässt, wird mit Busse bestraft.
Art. 12bis* Vermummungsverbot
Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen oder im Umfeld von Sport- und sonstigen Veranstaltungen unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle, folkloristische Veranstaltungen fallen nicht unter das Verbot.
Die Einsatzleitung der Polizei kann im Einzelfall von einer Durchsetzung des Verbots absehen, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation geboten erscheint.
Art. 12ter* Gesichtsverhüllungsverbot
Wer sich im öffentlichen Raum sowie an Orten, die öffentlich zugänglich sind, durch Verhüllung des Gesichts unkenntlich macht und dadurch die öffentliche Sicherheit oder den religiösen oder gesellschaftlichen Frieden bedroht oder gefährdet, wird mit Busse bestraft.
Art. 13* Verweigerung der Hilfeleistung
Wer bei einem Unglücksfall oder bei Gemeingefahr der polizeilichen Aufforderung zu einer zumutbaren Hilfeleistung nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.
Art. 14* Verbotener Verkehr mit Gefangenen
Wer unbefugt mit einem Gefangenen verkehrt, ihm eine Sache verschafft oder wegschafft, deren Besitz diesem verboten ist, wird mit Busse bestraft.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 14bis* Betätigung als Privatdetektiv und Erfüllen von Bewachungsaufträgen ohne Bewilligung
Mit Busse wird bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung gewerbsmässig:
- als Privatdetektiv betätigt;
- Bewachungsaufträge erfüllt oder andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ausübt.
III. Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 24. März 1941[11] wird aufgehoben.
Art. 20 Vollzugsbeginn
Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
Egress
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 20–17 | 13.12.1984 | 01.01.1985 |
| Art. 2 | geändert | 42–30 | 21.11.2006 | keine Angabe |
| Art. 3 | geändert | 42–30 | 21.11.2006 | keine Angabe |
| Art. 4 | aufgehoben | 30–87 | 22.06.1995 | keine Angabe |
| Art. 5 | geändert | 42–30 | 21.11.2006 | keine Angabe |
| Art. 6 | geändert | 42–30 | 21.11.2006 | keine Angabe |
| Art. 7 | aufgehoben | 30–87 | 22.06.1995 | keine Angabe |
| Art. 7bis | eingefügt | 44–124 | 28.07.2009 | keine Angabe |
| Art. 9bis | aufgehoben | 43–79 | 22.01.2008 | keine Angabe |
| Art. 12 | geändert | 42–30 | 21.11.2006 | keine Angabe |
| Art. 12bis | eingefügt | 44–16 | 18.09.2008 | keine Angabe |
| Art. 12ter | eingefügt | 2018-077 | 23.09.2018 | 01.01.2019 |
| Art. 13 | geändert | 42–30 | 21.11.2006 | keine Angabe |
| Art. 14 | geändert | 42–30 | 21.11.2006 | keine Angabe |
| Art. 14bis | eingefügt | 39–118 | 03.08.2004 | keine Angabe |
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 13.12.1984 | 01.01.1985 | Erlass | Grunderlass | 20–17 |
| 22.06.1995 | keine Angabe | Art. 4 | aufgehoben | 30–87 |
| 22.06.1995 | keine Angabe | Art. 7 | aufgehoben | 30–87 |
| 03.08.2004 | keine Angabe | Art. 14bis | eingefügt | 39–118 |
| 21.11.2006 | keine Angabe | Art. 2 | geändert | 42–30 |
| 21.11.2006 | keine Angabe | Art. 3 | geändert | 42–30 |
| 21.11.2006 | keine Angabe | Art. 5 | geändert | 42–30 |
| 21.11.2006 | keine Angabe | Art. 6 | geändert | 42–30 |
| 21.11.2006 | keine Angabe | Art. 12 | geändert | 42–30 |
| 21.11.2006 | keine Angabe | Art. 13 | geändert | 42–30 |
| 21.11.2006 | keine Angabe | Art. 14 | geändert | 42–30 |
| 22.01.2008 | keine Angabe | Art. 9bis | aufgehoben | 43–79 |
| 18.09.2008 | keine Angabe | Art. 12bis | eingefügt | 44–16 |
| 28.07.2009 | keine Angabe | Art. 7bis | eingefügt | 44–124 |
| 23.09.2018 | 01.01.2019 | Art. 12ter | eingefügt | 2018-077 |