Dieser Erlass regelt unter Vorbehalt von bundesrechtlichen Bestimmungen die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes.
Ergänzend werden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987[3] und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965[4] angewendet.