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941.12

Gerichtskostenverordnung

Präambel

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 941.12 nGS 46–42 Gerichtskostenverordnung vom 9.Dezember 2010 (Stand 1.März 2012) Kantonsgericht und Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art.98 Abs.1 Bst.b und d des Gerichtsgesetzes vom 2.April 19871 als Verordnung:2 I. Allgemeine Bestimmungen Art.1 Geltungsbereich 1 Dieser Erlass gilt für die amtlichen Kosten3, die Gerichtskosten4 und die Verfah- renskosten5 vor: a) den Gerichten und den von diesen gewählten Behörden; b) der Staatsanwaltschaft. 2 Er regelt die Entschädigung an Verfahrensbeteiligte, die nicht Partei sind, und die Kanzleigebühren. Art.2 Kostenvorschüsse und Sicherheits­ leistungen 1 Vorschüsse und Sicherheitsleistungen werden erhoben, wenn das Gesetz solche vorsieht. 2 In derVerwaltungsrechtspflege6 werden bei der Bemessung insbesondere die vor- aussichtliche Gebühr und die Art des Falls berücksichtigt. 3 In der Zivil- und Strafrechtspflege werden Vorschüsse und Sicherheitsleistungen nach den Bestimmungen der eidgenössischen Prozessgesetze7 bemessen. 1 sGS 941.1. 2  Abgekürzt GKV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 27.Dezember 2010, ABl 2010, 4042 ff.; in Vollzug ab 1.Januar 2011. Geändert durch Nachtrag vom 29.Dezember 2011, nGS 47–29. 3 Art.94 ff.VRP, sGS 951.1. 4 Art.95 Abs.2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO). 5 Art.422 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0; abgekürzt StPO). 6 Art.96 Abs.1 VRP, sGS 951.1. 7 Art.98 ZPO, SR 272; Art.383 StPO, SR 312.0.

941.12 2 Art.3 Einschreib­ gebühren im Strafverfahren 1 Ergreift die beschuldigte Person im Strafverfahren ein Rechtsmittel8, erhebt die Rechtsmittelinstanz eine Einschreibgebühr. 2 Die Einschreibgebühr beträgt Fr.500.–. II. Entscheidgebühren 1. Allgemeines Art.4 Gebühren­bemessung 1 Mit der Entscheidgebühr wird der Aufwand des Gerichtes und der Staatsanwalt- schaft als Pauschale abgegolten.Dies gilt sinn­ gemäss für die Gebühr desVerfahrens vor den Schlichtungs­ behörden. 2 Enthält dieser Erlass einen Mindest- und einen Höchstansatz,werden bei der Ge- bührenbemessung berücksichtigt: a) die Art des Falls; b) die finanziellen Interessen der Beteiligten; c) die Umtriebe; d) die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen; e) die Art der Prozessführung der Beteiligten. Art.5 Unterschreitung des Ansatzes 1 Der nach Massgabe dieses Erlasses anzuwendende Gebührenansatz kann unter- schritten werden,wenn dieser ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr und Aufwand des Gerichtes zur Folge hat oder der Aufwand aussergewöhnlich ge- ring ist. 2 Ist der Aufwand vernachlässigbar gering,kann von einer Gebühr Umgang genom- men werden. Art.6 Erhöhung des Ansatzes 1 Wenn das finanzielle Interesse, die Umtriebe oder die Schwierigkeiten des Falls aussergewöhnlich sind, kann die Gebühr bis auf das Vierfache erhöht werden. 8 Art.379 ff. StPO, SR 312.0.

941.12 3 2. Behörden derVerwaltungsgerichtsbarkeit Art.7 Entscheid­gebühren 1 Die Entscheidgebühren betragen: Ziff. Fr. 1 VerwaltungsrekurskommissionundVersicherungs- gericht 11 EinzelrichterinoderEinzelrichter;Präsidentinoder Präsident 111 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung, Abschreibungsverfügung und Ähnliches . . . . . . . . . 200.– bis 2000.– 112 Endentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.– bis 4000.– 12 Abteilung oder Kammer 121 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügungen und Ähnliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 3000.– 122 Endentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 15000.– 2 Verwaltungsgericht 21 EinzelrichterinoderEinzelrichter;Präsidentinoder Präsident 211 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung, Abschreibungsverfügung und Ähnliches . . . . . . . . 200.– bis 2000.– 212 Endentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.– bis 4000.– 22 Gericht 221 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung und Ähnliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 3000.– 222 Endentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 15000.– 3 Anwaltskammer 31 Präsidentin oder Präsident 311 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung und Ähnliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.– 312 Endentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.– bis 4000.– 32 Kammer 321 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung und Ähnliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 3000.– 322 Endentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 6000.–

941.12 4 3. Behörden der Zivilgerichtsbarkeit Art.8 a) Schlichtungsbehörden 1 Die Gebühren fürVerfahren vor demVermittlungsamt und den Schlichtungsstellen, soweit nicht Kostenlosigkeit vorgeschrieben ist9, betragen: Ziff. Fr. 1 Erteilung der Klagebewilligung10 . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 1000.– 2 Urteilsvorschlag11 und Entscheid12 3�������������������������� 300.– bis 1000.– 3 Einigung13, Säumnis der klagenden Partei14 und Rückzug des Schlichtungsgesuchs15 . . . . . . . . . 100.– bis 600.– 2 Die Gebühr kann für besonders aufwendige Verfahren bis zum doppelten Ansatz erhöht werden.Art.6 dieses Erlasses wird nicht angewendet. Art.9 b) Zivilgerichte Grundsätze 1 Die Entscheidgebühr wird für Zwischen- und Endentscheide erhoben.Vorbehal- ten bleiben Verfahren, in denen Kostenlosigkeit vorgeschrieben ist. 2 Die Kosten für vorsorgliche Massnahmen können separat oder zusammen mit den Kosten der Hauptsache erhoben werden. 3 Der Aufwand für prozessleitende Verfügungen wird in der Regel mit der Ent- scheidgebühr des Endentscheids abgegolten. 4 Eine separate Entscheidgebühr kann namentlich für die folgenden prozessleiten- den Verfügungen erhoben werden: a) Ausstand;16 b) Sistierung;17 c) Zulassung der Nebenintervention;18 d) Zulassung der Streitverkündungsklage;19 e) Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung;20 f) Verpflichtung zur Nachzahlung;21 9 Art.113 Abs.2 Bst.d, Art.115 ZPO, SR 272. 10 Art.209 ZPO, SR 272. 11 Art.210 ZPO, SR 272. 12 Art.212 ZPO, SR 272. 13 Art.208 Abs.1 Bst.b ZPO, SR 272. 14 Art.206 ZPO, SR 272. 15 Art.207 Abs.1 Bst.a ZPO, SR 272. 16 Art.50 ZPO, SR 272. 17 Art.126 ZPO, SR 272. 18 Art.75 ZPO, SR 272. 19 Art.82 ZPO, SR 272. 20 Art.99 f. ZPO, SR 272. 21 Art.123 ZPO, SR 272.

941.12 5 g) Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren;22 h) Wiederherstellung;23 i) Verweigerung der Mitwirkung durch Drittpersonen;24 j) Abschreibung des Verfahrens.25 5 BeiEntscheidenüberRevisionsgesuche,EntscheidendesEinzelrichtersfürSchieds- gerichtssachen sowie des Kantonsgerichtes betreffend Hinterlegung des Schieds- spruchsundBescheinigungdessenVollstreckbarkeitgiltderTarif fürprozessleiten- de Verfügungen. Art.1026 Entscheidgebühren 1 Die Entscheidgebühren betragen: Ziff. Fr. 1 Kreisgericht 11 EinzelrichterinoderEinzelrichter;Präsidentinoder Präsident 111 Endentscheide und Zwischenentscheide27���������������� 500.– bis 5000.– 112  ProzessleitendeVerfügungen und Summarentscheide28 200.– bis 3000.– 12 Kollegialgericht 121 Endentscheide und Zwischenentscheide . . . . . . . . . 500.– bis 6000.– 122 Prozessleitende Verfügungen (Kollegialgericht) . . . 300.– bis 3000.– 123  Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen (verfahrensleitende Richterin oder verfahrensleitender Richter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.– 2 Kantonsgericht 21 EinzelrichterinoderEinzelrichter;Präsidentinoder Präsident 211 Endentscheide und Zwischenentscheide . . . . . . . . . 300.– bis 5000.– 212  Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 3000.– 22 Kammer 221 Endentscheide und Zwischenentscheide . . . . . . . . . 800.– bis 8000.– 222 Prozessleitende Verfügungen (Kammer) . . . . . . . . . 400.– bis 4000.– 223  Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen (verfahrensleitende Richterin oder verfahrensleitender Richter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.– 22 Art.127 ZPO, SR 272. 23 Art.149 ZPO, SR 272. 24 Art.167 ZPO, SR 272. 25 Art.241 f. ZPO, SR 272. 26 Fassung gemäss Nachtrag. 27 Art.237 ZPO, SR 272. 28 Art.248 ff. ZPO, SR 272.

941.12 6 Ziff. Fr. 3 Handelsgericht 31  Präsidentin oder Präsident; prozessleitende Richte- rin oder prozessleitender Richter 311  Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 3000.– 312 Entscheide nach Art.11 Abs.2 EG-ZPO . . . . . . . . . 300.– bis 3000.– 32 Gericht 321  Endentscheide und Zwischenentscheide . . . . . . . . . 1000.– bis 15000.– 322 Prozessleitende Verfügungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.– bis 4000.– Art.11 Streitwert 1 Die Entscheidgebühren für Zwischen- und Endentscheide werden abhängig vom Streitwert wie folgt erhöht: a)  bei einem Streitwert über Fr.50000.– bis Fr.100000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . . auf höchstens 200 Prozent b)  bei einem Streitwert über Fr.100000.– bis Fr.250000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . auf höchstens 300 Prozent c)  bei einem Streitwert von je weiteren Fr.250000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je weitere 100 Prozent 2 Eine weitere Erhöhung nach Art.6 kann nur noch erfolgen, wenn die Umtriebe oder die Schwierigkeiten des Falls aussergewöhnlich sind. Art.1229 Begründung 1 Soweit eine Eröffnung ohne Begründung erfolgt, enthält der Entscheid je einen Gebührenansatz für die begründete und nicht begründete Ausfertigung. Der An- satz für den nicht begründeten Entscheid ist ein Drittel tiefer. Art.13 Abschreibung 1 BeiAbschreibungdesVerfahrenskanndieGebührbiszumAnsatzfürdenEntscheid in der betreffenden Sache erhöht werden. 29 Fassung gemäss Nachtrag.

941.12 7 4. Behörden der Strafgerichtsbarkeit Art.14 Grundsätze 1 Die Entscheidgebühr wird für instanzabschliessende schriftliche Entscheide er­ hoben. 2 Der Aufwand des Gerichtes für verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse wird in der Regel mit der Gebühr für den instanzabschliessenden Entscheid abge- golten. 3 Eine separate Gebühr kann insbesondere erhoben werden für verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse über: a) Wiederherstellung;30 b) Sicherheitsleistung;31 c) Sistierung.32 Art.15 Entscheid­gebühren 1 Die Entscheidgebühren betragen: Ziff. Fr. 1 Kreisgericht 11 Einzelgericht 111 Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.– 112 Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 5000.– 12 Kollegialgericht 121 Verfügung (Verfahrensleitung) . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.– 122 Beschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 5000.– 123 Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 15000.– 2 Anklagekammer 21 Verfügung (Verfahrensleitung) . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.– 22 Beschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 5000.– 23 Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 15000.– 3 Kantonsgericht 31 Verfügung (Verfahrensleitung) . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2000.– 32 Beschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 5000.– 33 Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 15000.– 30 Art.94 StPO, SR 312.0. 31 Art.125 Abs.2 und Art.383 Abs.1 StPO, SR 312.0. 32 Art.329 Abs.2 und Art.367 Abs.3 StPO, SR 312.0.

941.12 8 Art.16 Zivilklage 1 Die Gebühr wird bei der Beurteilung einer Zivilklage im Strafurteil auf höchstens den doppelten Ansatz erhöht. Art.1733 Begründung 1 Soweit eine Eröffnung ohne Begründung erfolgt, enthält der Entscheid je einen Gebührenansatz für die begründete und nicht begründete Ausfertigung. Der An- satz für den nicht begründeten Entscheid ist ein Drittel tiefer. 2 Bei Entscheiden des Kreis- oder Kantonsgerichtes, die von Gesetzes wegen zu ­ begründen sind, wird der Gebührenansatz um einen Drittel ermässigt, wenn die Parteien und andere legitimierte Verfahrensbeteiligte nach Eröffnung des Disposi- tivs auf ein Rechtsmittel verzichten. III. Staatsanwaltschaft Art.18 Grundsätze 1 Gebühren werden erhoben für: a) schriftlich eröffnete Verfügungen und Entscheide; b)  schriftlicheAnträge,soweit sie nicht Beschwerden gegen eigene Entscheide be- treffen; c) mündliche Vertretung der Anklage. 2 Art.4 bis 6 und 16 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet. Art.19 Ansätze a) Erwachsenenstrafrechtspflege 1 Die Gebühren in der Erwachsenenstrafrechtspflege betragen: Ziff. Fr. 1  Verfügung, Entscheid oder Antrag, wenn keine andere Gebühr festgesetzt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 1000.– 2 Ausstandsentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 3000.– 3 Nichtanhandnahmeverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.– 4 Sistierungsverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.– 5 Einstellungsverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 3000.– 6 Strafbefehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 3000.– 7 Anklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 3000.– 8 Schlussbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 3000.– 33 Fassung gemäss Nachtrag.

941.12 9 9 Vertretung der Anklage vor Gericht . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 6000.– 10 Schriftlicher Antrag im Gerichtsverfahren . . . . . . . 300.– bis 1000.– 11 Antrag im Rechtsmittelverfahren . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 1000.– Art.20 b) Jugendstrafrechts­pflege 1 Die Gebühren in der Jugendstrafrechtspflege betragen: Ziff. Fr. 1  Verfügung, Entscheid oder Antrag, wenn keine andere Gebühr festgesetzt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 1000.– 2 Ausstandsentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 3000.– 3 Nichtanhandnahmeverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 1000.– 4 Sistierungsverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 1000.– 5 Einstellungsverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 3000.– 6 Strafbefehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 3000.– 7 Anklage oder Schlussbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 3000.– 8 Schlussbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 3000.– 9 Vertretung der Anklage vor Gericht . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 6000.– 10 Schriftlicher Antrag im Gerichtsverfahren . . . . . . . 100.– bis 500.– 11 Antrag im Rechtsmittelverfahren . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.– IV. Zusätzliche Gerichts- und Untersuchungskosten Art.21 Gerichte und Staats­ anwaltschaft 1 Der Aufwand des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft wird nach den tatsäch­ lichen Kosten berechnet,wenn er ausser­gewöhnlich ist,wie bei auswärtiger Beweis- erhebung. Art.22 Amtliche Verteidigung und Vertretung des Kindes 1 Die Kosten für die amtliche Verteidigung34, die unentgeltliche Verbeiständung35 und die Vertretung des Kindes36 richten sich nach dem Anwaltsgesetz vom 11.No- vember 199337 und der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22.April 199438. 34 Art.132 ff. StPO, SR 312.0. 35 Art.136 ff. StPO, SR 312.0. 36 Art.95 Abs.2 Bst. e ZPO, SR 272.0. 37 sGS 963.70. 38 sGS 963.75.

941.12 10 Art.23 Entschädi­gungen a) Zeugen und Auskunfts­ personen 1 Zeugen und Auskunftspersonen werden nach Massgabe des ausgewiesenen Ver- dienstausfalls oder nach Zeitaufwand entschädigt. 2 Bei Entschädigung nach Zeitaufwand beträgt diese: Fr. a) bei einem Zeitaufwand bis vier Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160.– b) bei einem Zeitaufwand über vier Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320.– 3 Für die Entschädigung von ausgewiesenen Spesen wird die Spesenverordnung vom 6.Dezember 200439 sachgemäss angewendet. Art.24 b) Sach­ verständige sowie Übersetzerinnen und Übersetzer 1 Für die Entschädigung von ärztlichen Sachverständigen wird dieVerordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen vom 10.Januar 198940 sachgemäss angewendet. 2 Andere Sachverständige sowie Übersetzerinnen und Übersetzer werden nach branchenüblichen Ansätzen entschädigt, soweit kein amtlicher Tarif besteht. Art.25 c) andere Drittpersonen 1 Anderen Drittpersonen, die auf Anordnung der Gerichte oder der Staatsanwalt- schaft am Verfahren mitwirken, erhalten die gleiche Entschädigung wie Zeugen und Auskunftspersonen nach Art.23 dieses Erlasses. Art.26 Amtliche Veröffent­lichungen 1 Die Kosten der amtlichen Veröffentlichung werden nach dem Tarif des Publika­ tionsorgans berechnet. 39 sGS 143.6. 40 sGS 311.5.

941.12 11 V. Kanzleigebühren Art.27 Grundsatz 1 Kanzleigebühren werden erhoben, wenn die entsprechenden Leistungen nicht ­ Bestandteil des ordentlichen Geschäftsgangs eines Verfahrens sind. Art.28 Ansätze 1 Die Kanzleigebühren betragen: Ziff. Fr. 1  Ausfertigung, Abschrift oder Auszug von Schrift- stücken, je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.– 2 Kopien 21 bis fünf Fotokopien, je Fotokopie . . . . . . . . . . . . . . 1.– 22 für jede weitere Fotokopie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –.50 23 je Datenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.– 24 Bereitstellung der Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  80.– je Stunde,  höchstens 2000.– 3  Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und andere Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.– 4 Geldverkehr und Depots für Drittpersonen 41 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.– bis 200.– 42 für jede Auszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.– 5  Einsichtgabe in Akten oder Auskunft über deren Inhalt an Gesuchstellerin oder Gesuchsteller ohne Parteistellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 500.– 6 Mahnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.– bis 50.– 7 Genehmigung der Formulare im Mietrecht41 71 Genehmigung ohne Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . 50.– 72 Verweigerung oder Genehmigung nach Berichtigung 100.– bis 300.– Art.29 Verzugszins 1 Für Kosten nach diesem Erlass, die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder Entscheids geschuldet sind, ist im Fall einer Betreibung ein Verzugszins von 5 Pro- zent geschuldet. 2 Der Verzugszins wird ab dem Zeitpunkt der ersten Mahnung berechnet. 3 Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche Vorschriften.42 41 Art.5 der Verordnung über die Schlichtungsbehörden, sGS 941.112. 42 Art.112 ZPO, SR 272.

941.12 12 VI.  Prüfungs- und Bewilligungsgebühren für Rechts­anwältinnen und Rechtsanwälte,Rechtsagentinnen und Rechtsagenten sowie Notarinnen und Notare Art.30 Prüfungsgebühr 1 Die Prüfungsgebühren betragen: Fr. a) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2200.– b) für Rechtsagentinnen und Rechtsagenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1800.– c) für Notarinnen und Notare (Beurkundungsrecht) . . . . . . . . . . . . . 800.– 2 Für eine Ergänzungsprüfung wird die Hälfte des Ansatzes nach Abs.1 dieser Be- stimmung erhoben. 3 Die Gebühr ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu entrichten. Bei Rückzug der Anmeldung vor der schriftlichen Prüfung werden 80 Prozent, bei Rückzug vor der mündlichen Prüfung 50 Prozent der Gebühr zurückerstattet. Art.31 Bewilligungsgebühren 1 Die Bewilligungsgebühren betragen: Fr. a) fürdenEintragindasAnwaltsregister,dasNotariatsregisteroderdie öffentliche Anwaltsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– b) für die Rechtspraktikantenbewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– c) für die Disziplinarbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– VII. Schlussbestimmungen Art.32 43 Art.33 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Gerichtskostentarif vom 19.Mai 200944 wird auf­ gehoben. 43 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 44 nGS 44–92 (sGS 941.12).

941.12 13 Art.34 Übergangsbestimmung 1 Dieser Erlass wird ab 1.Januar 2011 auf alle Verfahren angewendet. 2 Vorbehalten bleiben Verfahren, für die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses über- gangsrechtlich das Zivilprozessgesetz vom 20.Dezember 199045 oder das Strafpro- zessgesetz vom 1.Juli 199946 angewendet wird.Auf diese Verfahren wird das bishe- rige Recht angewendet. Art.35 Vollzugsbeginn 1 Dieser Erlass wird ab 1.Januar 2011 angewendet. 45 nGS 42–80 (sGS 961.2). 46 nGS 42–31 (sGS 962.1).