Dieser Erlass regelt die Entschädigung:
- der nebenamtlichen Richterinnen und Richter;
- der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter;
- der Fachrichterinnen und Fachrichter kantonaler Gerichte;
- der Schlichtungsbehörden.
Die Mitglieder der Anwaltskammer sowie der Prüfungskommission für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten sind den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern des Kantonsgerichtes gleichgestellt.