Kreisgerichtspräsidentin oder Kreisgerichtspräsident und Richterinnen und Richter bilden das Gesamtgericht.
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941.21
erlässt
gestützt auf Art. 99 Abs. 1 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987[1]
Kreisgerichtspräsidentin oder Kreisgerichtspräsident und Richterinnen und Richter bilden das Gesamtgericht.
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Das Kreisgericht ist in zwei bis drei Abteilungen gegliedert.
Jede Abteilung ist für ein oder mehrere Rechtsgebiete zuständig. Die Aufteilung eines Rechtsgebiets auf mehrere Abteilungen ist nicht möglich.
Die Abteilungen können in Kammern gegliedert werden.
Den Abteilungen und Kammern gehören Richterinnen und Richter in der erforderlichen Zahl an.*
Die Richterinnen und Richter einer Abteilung oder einer Kammer wirken bei Bedarf in andern Abteilungen oder Kammern mit.
Abteilungen und Kammern werden von der Kreisgerichtspräsidentin oder vom Kreisgerichtspräsidenten, einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter oder einer teilamtlichen Richterin oder einem teilamtlichen Richter präsidiert.*
Das Kreisgericht konstituiert sich selbst.
Das Gesamtgericht:
Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident beruft das Gesamtgericht nach der Erneuerungswahl und nach Ersatzwahlen zu einer konstituierenden Sitzung ein.
Die Einberufung kann verlangen:
Für Wahlen und Abstimmungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Richterinnen und Richter erforderlich.
Wahlen und Beschlüsse kommen mit einfachem Mehr der Stimmenden zustande. Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident entscheidet bei Stimmengleichheit.
Stille Wahlen und Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, wenn keine Richterin oder kein Richter die Durchführung der Sitzung verlangt.
Jede Richterin oder jeder Richter kann geheime Wahl verlangen.
Das Kreisgericht spricht Recht:
Vorbehalten bleibt die Besetzung der Kammer mit fünf Richterinnen und Richtern in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident teilt die Fälle den Abteilungen zu.
Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident:
Ist im Zivilprozess ein Kollegialgericht zuständig, gelten die Prozessleitung, die Instruktionsverhandlung sowie die Beweisabnahme an die Präsidentin oder den Präsidenten der Kammer oder der Abteilung delegiert oder an die Richterin oder den Richter, die oder den die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet. Die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter kann die Beweisverfügungen durch das Kollegialgericht vornehmen lassen und entscheidet im Einzelfall, welche Beweise durch das Kollegialgericht abgenommen werden. Vorbehalten bleibt der Entscheid des Kollegialgerichtes, Beweise erneut oder weitere Beweise selbst abzunehmen.
Ist im Strafprozess ein Kollegialgericht zuständig, kommt die Verfahrensleitung[3] der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kammer oder Abteilung oder der Richterin oder dem Richter zu, die oder den die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet.
Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und eine hauptamtliche oder teilamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher oder teilamtlicher Richter bilden die Verwaltungskommission.*
Die übrigen Richterinnen und Richter sind Ersatzmitglieder.
Die Verwaltungskommission:
Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident:
Sie oder er übt seine Verwaltungstätigkeit einvernehmlich aus.
Sie oder er kann ein in seine Zuständigkeit fallendes Verwaltungsgeschäft der Verwaltungskommission zur Beschlussfassung unterbreiten.
Die Gesamtgerichtsschreiberin oder der Gesamtgerichtsschreiber:
Das Kantonsgericht gliedert sich in:
Einzelrichterinnen und Einzelrichter werden bezeichnet für:
| 1. | Schiedsgerichtssachen; | ||
| 2. | Rechtshilfesachen; | ||
| 3. | Beschwerden gegen Entscheide im summarischen Verfahren in Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlasssachen; | ||
| 4.* | Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren sowie Beschwerden: im Bereich des Personen-, Erb- und Sachenrechts; im Bereich des Familienrechts; in den übrigen Fällen, namentlich aus dem Bereich des Obligationenrechts und des vereinfachten Verfahrens nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. | ||
Das Kantonsgericht konstituiert sich selbst und teilt dem Handelsgericht die notwendigen Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter zu.
Wenn Bedarf besteht, wirken die Mitglieder des Kantonsgerichtes in anderen Kammern sowie im Handelsgericht, in der Anklagekammer und in der Anwaltskammer mit.
Im Zivilprozess bestimmt die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident die Besetzung, die Prozessleitung mit der Ermächtigung zu Instruktionsverhandlungen und den Vorsitz nach festen Regeln.
Im Strafprozess bestimmt die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident die Besetzung, die Verfahrensleitung und den Vorsitz nach festen Regeln.
Die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident kann Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter beiziehen.
Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes bilden das Gesamtgericht.
Das Gesamtgericht:
Drei Richterinnen oder Richter können die Einberufung verlangen.
Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und eine weitere Richterin oder ein weiterer Richter bilden die Verwaltungskommission. Die übrigen Richterinnen und Richter sind Ersatzmitglieder.
Zur Beratung einzelner Geschäfte können zusätzliche Richterinnen oder Richter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kreisgerichte beigezogen werden.
Die Verwaltungskommission:
Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichtes, der Verwaltungskommission und aller mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung betrauten Kommissionen werden den Mitgliedern des Gesamtgerichtes zur Kenntnis gebracht.
Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes:
Die Präsidentin oder der Präsident nimmt ihre bzw. seine Verwaltungskompetenzen einvernehmlich wahr und kann ein Verwaltungsgeschäft, das in ihre bzw. seine Kompetenz fällt, der Verwaltungskommission zum Entscheid unterbreiten.
Die Präsidentin oder der Präsident wird bei Abwesenheit oder Verhinderung von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten und diese bzw. dieser vom dritten Mitglied der Verwaltungskommission vertreten. Die weitere Stellvertretung richtet sich nach dem Amtsalter. Diese Regel gilt sachgemäss für die Stellvertretung der Kammerpräsidentin oder des Kammerpräsidenten.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär:
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichtes und der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär vertritt im Auftrag die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichtes, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.
Die Generalsekretär-Stellvertreterin oder der Generalsekretär-Stellvertreter nimmt die Aufgaben der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs nach Massgabe des Pflichtenhefts wahr.
Über Wahl, Anstellung, Regelung des Dienstverhältnisses, Beförderung und Entlassung entscheidet:
Den Kammerpräsidentinnen und Kammerpräsidenten sowie den Präsidentinnen und Präsidenten der angegliederten Gerichte steht ein Antragsrecht zu, soweit ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen sind.
Die Präsidentin oder der Präsident und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär entscheiden in ihrem Zuständigkeitsbereich über Beurlaubungen, besondere Arbeitsbedingungen und Nebenbeschäftigungen.
Die Kammerpräsidentinnen und Kammerpräsidenten und die Präsidentinnen und Präsidenten der angegliederten Gerichte sorgen für den Einsatz der zugeteilten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des zur Zusammenarbeit zugewiesenen Kanzleipersonals.
Sie üben die Aufsicht über das Kanzleipersonal aus, soweit sie nicht der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär obliegt.
Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsagentinnen und Rechtsagenten tragen in der Parteiverhandlung dunkle Kleidung.
Ausgenommen sind die Summarverfahren, die Anhörung und Einigungsverhandlung in familienrechtlichen Verfahren, Instruktionsverhandlungen sowie Parteiverhandlung vor den Schlichtungsbehörden.
Gericht, Parteien, Vertreter und Zuhörer stehen in der Regel während der mündlichen Bekanntgabe des Rechtsspruchs.
Das Kreisgericht kann bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg erlassen:
Die Kammern des Kantonsgerichtes können bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entscheiden.
Jede Richterin und jeder Richter kann Beratung verlangen.
Vorsitzende Richterin oder vorsitzender Richter und Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber unterschreiben die Entscheide des Kollegialgerichtes.
Ist die vorsitzende Richterin oder der vorsitzende Richter oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verhindert, so unterschreibt stellvertretend eine Richterin oder ein Richter, die oder der beim Entscheid mitgewirkt hat.
Einzelrichterliche Entscheide im Strafprozess unterschreiben die Einzelrichterin oder der Einzelrichter und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.[6]
Journalistinnen und Journalisten, die regelmässig für Medien tätig sind, können als Gerichtsberichterstatterinnen bzw. Gerichtsberichterstatter zugelassen werden.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bewilligt die Zulassung für vier Jahre, die Verfahrensleitung[7] im Einzelfall.*
Gerichtsberichterstatterinnen oder Gerichtsberichterstatter erhalten auf Anfrage:*
Vorbehalten bleiben Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit sowie von Bild- und Tonaufnahmen.[8]*
Dokumente nach Abs. 1 Bst. a bis c dieser Bestimmung werden soweit angezeigt elektronisch übermittelt. Von Dokumenten nach Abs. 1 Bst. d werden auf Verlangen Kopien zugestellt. Für Kopien kann eine Gebühr erhoben werden.[9]*
Die Gerichtsberichterstatterin oder der Gerichtsberichterstatter wahrt die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten und insbesondere die Unschuldsvermutung. Massgebend sind namentlich die Richtlinien des Schweizer Presserats zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten.*
Die aufgrund der Zulassung erhaltenen Dokumente nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c und d dieses Erlasses sind ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt und dürfen Dritten nicht weitergegeben werden. Solche Dokumente sind nach Gebrauch zu vernichten oder zu löschen.*
Die Zulassung wird durch die Verwaltungskommission entzogen, wenn die Gerichtsberichterstatterin oder der Gerichtsberichterstatter ihre oder seine Pflichten grob oder wiederholt verletzt.*
Erfolgt keine mündliche Eröffnung, kann der nicht anonymisierte Rechtsspruch in öffentlichen Verfahren während vierzehn Tagen bei der Gerichtskanzlei eingesehen werden. Die Öffentlichkeit wird in geeigneter Form darauf aufmerksam gemacht.[10]
Das Kantonsgericht veröffentlicht in anonymisierter Form
Im Zivilprozess kann die Richterin oder der Richter beiziehen:
Im Übrigen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes über den Aktenbeizug.
Im Strafprozess gilt Art. 194 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.
Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes entscheidet, ob Auskünfte über Gerichtsverfahren erteilt oder Gerichtsakten herausgegeben werden.
Die Richterin oder der Richter kann Gerichtsakten herausgeben und Auskünfte über Gerichtsverfahren erteilen, wenn das Gesetz es ihr oder ihm erlaubt.
Die Richterin oder der Richter kann Entscheide in einer Form herausgeben, die nicht auf die Beteiligten schliessen lässt.
In hängigen Verfahren kann die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter Auskünfte über den Verfahrensstand erteilen.
Im Strafprozess richtet sich die Akteneinsicht in hängigen Verfahren nach Art. 101 und 102 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.
Auditorinnen und Auditoren können der nicht öffentlichen Urteilsberatung beiwohnen, auch wenn sie nicht als Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber amten.
Eine unterzeichnete Ausfertigung des Entscheids wird zu den Akten gelegt.
Die Entscheide werden in der Reihenfolge der Erledigung, getrennt nach Zivil- und Strafsachen sowie nach sachlicher Zuständigkeit und versehen mit einem Namensregister, zu einem Spruchbuch gebunden.
Akten werden aufbewahrt:
Die Schlichtungsbehörden liefern dem Staatsarchiv Entscheide[12] und rechtskräftig gewordene Urteilsvorschläge[13], die sie in Anwendung der Zivilprozessordnung erlassen, in der Regel nach zehn Jahren in geeigneter Form ab.*
Im Übrigen können Akten und Geschäftsregister nach zehn Jahren selbständig unter Wahrung der Vertraulichkeit vernichtet werden.*
Die Gerichte liefern Akten und Spruchbücher dem Staatsarchiv ab, wenn sie diese nicht mehr häufig benötigen, in der Regel nach fünfzehn Jahren.
Sie erstellen Verzeichnisse in elektronischer Form (Jahrgang, Fallnummer, Parteien, Streitgegenstand) und übergeben diese mit den Akten.
Sie weisen das Staatsarchiv an, Akten zu Entscheiden, die im Zeitpunkt der Ablieferung der Abänderung unterliegen, nicht vor Ablauf von fünfzig Jahren zu vernichten und Akten zu Entscheiden von allgemeinem Interesse dauernd aufzubewahren.
Sie kennzeichnen Akten nach Abs. 3 auf dem Dossierumschlag sowie im mitgelieferten Verzeichnis.
Staatsarchiv und Kantonsgericht können vereinbaren, dass die Gerichte bestimmte Akten nach fünfzehn Jahren selbständig unter Wahrung der Vertraulichkeit vernichten können.
Die Gerichtsordnung vom 19. April 1991[14] wird aufgehoben.
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
Vorbehalten bleiben Verfahren, auf die übergangsrechtlich das kantonale Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 1990[15] oder die kantonale Strafprozessordnung vom 1. Juli 1999[16] anwendbar bleiben. Auf diese Verfahren wird das bisherige Recht angewendet.
| Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle | Erlassdatum | Vollzugsbeginn |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | Grunderlass | 46–43 | 09.12.2010 | 01.01.2011 |
| Art. 1, Abs. 2 | aufgehoben | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 1, Abs. 3 | aufgehoben | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 1, Abs. 4 | aufgehoben | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 3, Abs. 1 | geändert | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 4, Abs. 1 | geändert | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 5, Abs. 2, d) | geändert | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 10, Abs. 1 | geändert | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 14, Abs. 1, c) | geändert | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 14, Abs. 2, 4. | geändert | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 20, Abs. 1, l) | geändert | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 30, Abs. 2 | geändert | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 31, Abs. 1 | geändert | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 31, Abs. 1, a) | eingefügt | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 31, Abs. 1, b) | eingefügt | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 31, Abs. 1, c) | eingefügt | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 31, Abs. 1, d) | eingefügt | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 31, Abs. 1, e) | eingefügt | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 31, Abs. 1, f) | eingefügt | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 31, Abs. 2 | geändert | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 31, Abs. 3 | eingefügt | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 32, Abs. 1 | geändert | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 32, Abs. 1, a) | aufgehoben | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 32, Abs. 1, b) | aufgehoben | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 32, Abs. 1, c) | aufgehoben | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 32, Abs. 2 | geändert | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 33, Abs. 1 | geändert | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 41, Abs. 1 | geändert | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Art. 41, Abs. 2 | geändert | 2015-051 | 27.03.2015 | 01.06.2015 |
| Erlassdatum | Vollzugsbeginn | Bestimmung | Änderungstyp | nGS-Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 09.12.2010 | 01.01.2011 | Erlass | Grunderlass | 46–43 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 1, Abs. 2 | aufgehoben | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 1, Abs. 3 | aufgehoben | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 1, Abs. 4 | aufgehoben | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 3, Abs. 1 | geändert | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 4, Abs. 1 | geändert | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 5, Abs. 2, d) | geändert | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 10, Abs. 1 | geändert | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 14, Abs. 1, c) | geändert | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 14, Abs. 2, 4. | geändert | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 20, Abs. 1, l) | geändert | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 30, Abs. 2 | geändert | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 31, Abs. 1 | geändert | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 31, Abs. 1, a) | eingefügt | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 31, Abs. 1, b) | eingefügt | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 31, Abs. 1, c) | eingefügt | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 31, Abs. 1, d) | eingefügt | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 31, Abs. 1, e) | eingefügt | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 31, Abs. 1, f) | eingefügt | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 31, Abs. 2 | geändert | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 31, Abs. 3 | eingefügt | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 32, Abs. 1 | geändert | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 32, Abs. 1, a) | aufgehoben | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 32, Abs. 1, b) | aufgehoben | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 32, Abs. 1, c) | aufgehoben | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 32, Abs. 2 | geändert | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 33, Abs. 1 | geändert | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 41, Abs. 1 | geändert | 2015-051 |
| 27.03.2015 | 01.06.2015 | Art. 41, Abs. 2 | geändert | 2015-051 |