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941.21

Gerichtsordnung

(GO)

vom 09.12.2010 (Stand 01.06.2015)

Präambel

Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 99 Abs. 1 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987[1]

als Gerichtsordnung:[2]

A. ORGANISATION DER KREISGERICHTE UND DES KANTONSGERICHTES

I. Kreisgerichte

1. Gliederung

Art. 1 Gesamtgericht

Kreisgerichtspräsidentin oder Kreisgerichtspräsident und Richterinnen und Richter bilden das Gesamtgericht.

*

*

*

Art. 2 Abteilungen und Kammern a) Grundsatz

Das Kreisgericht ist in zwei bis drei Abteilungen gegliedert.

Jede Abteilung ist für ein oder mehrere Rechtsgebiete zuständig. Die Aufteilung eines Rechtsgebiets auf mehrere Abteilungen ist nicht möglich.

Die Abteilungen können in Kammern gegliedert werden.

Art. 3 b) Zugehörigkeit

Den Abteilungen und Kammern gehören Richterinnen und Richter in der erforderlichen Zahl an.*

Die Richterinnen und Richter einer Abteilung oder einer Kammer wirken bei Bedarf in andern Abteilungen oder Kammern mit.

Art. 4 c) Präsidium

Abteilungen und Kammern werden von der Kreisgerichtspräsidentin oder vom Kreisgerichtspräsidenten, einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter oder einer teilamtlichen Richterin oder einem teilamtlichen Richter präsidiert.*

Art. 5 Organisatorische Beschlüsse

Das Kreisgericht konstituiert sich selbst.

Das Gesamtgericht:

  1. wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Kreisgerichtes sowie die Abteilungs- und Kammerpräsidentinnen oder -präsidenten;
  2. bestimmt Einzelrichterinnen und -richter sowie Familienrichterinnen und -richter;
  3. legt die Organisation des Kreisgerichtes fest;
  4. bestimmt den Einsatz der Kreisgerichtspräsidentin oder des Kreisgerichtspräsidenten sowie der Abteilungs- und Kammerpräsidentinnen und -präsidenten. Es regelt deren Stellvertretung und sorgt für den Belastungsausgleich unter den Richterinnen und Richtern;
  5. legt den Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter fest;
  6. beschliesst über wichtige Verwaltungsgeschäfte.

Art. 6 Einberufung

Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident beruft das Gesamtgericht nach der Erneuerungswahl und nach Ersatzwahlen zu einer konstituierenden Sitzung ein.

Die Einberufung kann verlangen:

  1. ein Drittel der Richterinnen und Richter für die Behandlung von wichtigen Verwaltungsgeschäften;
  2. eine Richterin oder ein Richter für die Festlegung des Beschäftigungsgrades der Richterinnen und Richter.

Art. 7 Beschlussfassung

Für Wahlen und Abstimmungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Richterinnen und Richter erforderlich.

Wahlen und Beschlüsse kommen mit einfachem Mehr der Stimmenden zustande. Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident entscheidet bei Stimmengleichheit.

Stille Wahlen und Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, wenn keine Richterin oder kein Richter die Durchführung der Sitzung verlangt.

Jede Richterin oder jeder Richter kann geheime Wahl verlangen.

2. Rechtsprechung

Art. 8 Grundsatz

Das Kreisgericht spricht Recht:

  1. in Kammern von drei Richterinnen und Richtern;
  2. durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter;
  3. durch die Familienrichterin oder den Familienrichter.

Vorbehalten bleibt die Besetzung der Kammer mit fünf Richterinnen und Richtern in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

Art. 9 Zuteilung der Geschäfte und Einsatz der Richter

Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident teilt die Fälle den Abteilungen zu.

Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident:

  1. bestimmt in ihrem oder seinem Bereich den Einsatz der Richterinnen und Richter;
  2. teilt die Fälle nach festen Regeln den Kammern sowie den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern sowie den Familienrichterinnen und Familienrichtern zu.

Ist im Zivilprozess ein Kollegialgericht zuständig, gelten die Prozessleitung, die Instruktionsverhandlung sowie die Beweisabnahme an die Präsidentin oder den Präsidenten der Kammer oder der Abteilung delegiert oder an die Richterin oder den Richter, die oder den die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet. Die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter kann die Beweisverfügungen durch das Kollegialgericht vornehmen lassen und entscheidet im Einzelfall, welche Beweise durch das Kollegialgericht abgenommen werden. Vorbehalten bleibt der Entscheid des Kollegialgerichtes, Beweise erneut oder weitere Beweise selbst abzunehmen.

Ist im Strafprozess ein Kollegialgericht zuständig, kommt die Verfahrensleitung[3] der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kammer oder Abteilung oder der Richterin oder dem Richter zu, die oder den die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet.

3. Justizverwaltung

Art. 10 Verwaltungskommission a) Bestand

Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und eine hauptamtliche oder teilamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher oder teilamtlicher Richter bilden die Verwaltungskommission.*

Die übrigen Richterinnen und Richter sind Ersatzmitglieder.

Art. 11 b) Befugnisse

Die Verwaltungskommission:

  1. ist Konsultativorgan der Kreisgerichtspräsidentin oder des Kreisgerichtspräsidenten;
  2. wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;
  3. erstattet dem Kantonsgericht Bericht über die Tätigkeit des Kreisgerichtes;
  4. regelt die ausserordentliche Stellvertretung des Vermittlungsamtes sowie der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse.

Art. 12 Kreisgerichtspräsidium

Die Kreisgerichtspräsidentin oder der Kreisgerichtspräsident:

  1. vertritt das Kreisgericht nach aussen;
  2. präsidiert das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission;
  3. teilt den Abteilungen die Fälle zu;
  4. wählt nach Anhören der Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten die Auditorinnen und Auditoren sowie das Kanzleipersonal;
  5. teilt nach Anhören der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, Auditorinnen und Auditoren sowie das Kanzleipersonal zu und sorgt für den Belastungsausgleich;
  6. ist für die Verwaltungsgeschäfte zuständig, soweit sie nicht dem Gesamtgericht oder der Verwaltungskommission übertragen sind;
  7. übt die Aufsicht über die Vermittlerinnen und Vermittler und die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse und die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse aus und leitet deren Amtsübergabe.

Sie oder er übt seine Verwaltungstätigkeit einvernehmlich aus.

Sie oder er kann ein in seine Zuständigkeit fallendes Verwaltungsgeschäft der Verwaltungskommission zur Beschlussfassung unterbreiten.

Art. 13 Gesamtgerichtsschreiberin oder -gerichtsschreiber

Die Gesamtgerichtsschreiberin oder der Gesamtgerichtsschreiber:

  1. nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtgerichtes und der Verwaltungskommission teil und führt das Protokoll;
  2. unterstützt die Kreisgerichtspräsidentin oder den Kreisgerichtspräsidenten bei deren bzw. dessen Aufgabenerfüllung.

II. Kantonsgericht

1. Gliederung

Art. 14 Aufbau

Das Kantonsgericht gliedert sich in:

  1. eine Strafkammer für Straffälle;
  2. eine I. Zivilkammer für Fälle aus dem Bereich des Personen-, Erb- und Sachenrechts;
  3. eine II. Zivilkammer für Fälle aus dem Bereich des Familienrechts;
  4. eine III. Zivilkammer für die übrigen Fälle, namentlich aus dem Bereich des Obligationenrechts, die öffentlich-rechtlichen Klagen, die Klagen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und die Beschwerden gegen Entscheide der Prüfungskommissionen für Rechtsanwälte und Rechtsagenten;
  5. die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und über das Handelsregister.

Einzelrichterinnen und Einzelrichter werden bezeichnet für:

1. Schiedsgerichtssachen;
2. Rechtshilfesachen;
3. Beschwerden gegen Entscheide im summarischen Verfahren in Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlasssachen;
4.* Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren sowie Beschwerden: im Bereich des Personen-, Erb- und Sachenrechts; im Bereich des Familienrechts; in den übrigen Fällen, namentlich aus dem Bereich des Obligationenrechts und des vereinfachten Verfahrens nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Art. 15 Konstituierung

Das Kantonsgericht konstituiert sich selbst und teilt dem Handelsgericht die notwendigen Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter zu.

Wenn Bedarf besteht, wirken die Mitglieder des Kantonsgerichtes in anderen Kammern sowie im Handelsgericht, in der Anklagekammer und in der Anwaltskammer mit.

2. Rechtsprechung

Art. 16 Besetzung

Im Zivilprozess bestimmt die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident die Besetzung, die Prozessleitung mit der Ermächtigung zu Instruktionsverhandlungen und den Vorsitz nach festen Regeln.

Im Strafprozess bestimmt die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident die Besetzung, die Verfahrensleitung und den Vorsitz nach festen Regeln.

Die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident kann Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter beiziehen.

3. Justizverwaltung

Art. 17 Gesamtgericht a) Bestand

Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes bilden das Gesamtgericht.

Art. 18 b) Befugnisse

Das Gesamtgericht:

  1. nimmt die dem Kantonsgericht durch Gesetz übertragenen Wahlen vor;
  2. erlässt die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichtes fallenden Reglemente und Weisungen zum Geschäftsgang;
  3. gliedert das Gericht und teilt die Richterinnen und Richter zu;
  4. kann die Geschäfte vorübergehend abweichend von Art. 14 auf die Kammern und die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter verteilen;
  5. wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Kantonsgerichtes, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Kammern, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die Einzelrichterinnen und Einzelrichter sowie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Handelsgerichtes;
  6. entscheidet über die Festanstellung von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern;
  7. wählt die ordentlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;
  8. bestellt die Verwaltungskommission;
  9. wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreterin oder den Generalsekretär-Stellvertreter;
  10. verabschiedet den Geschäftsbericht zuhanden des Kantonsrates;
  11. stellt der Regierung Antrag, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist;
  12. beschliesst über wichtige Verwaltungsgeschäfte, die jedes Mitglied persönlich betreffen.

Drei Richterinnen oder Richter können die Einberufung verlangen.

Art. 19 Verwaltungskommission a) Bestand

Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und eine weitere Richterin oder ein weiterer Richter bilden die Verwaltungskommission. Die übrigen Richterinnen und Richter sind Ersatzmitglieder.

Zur Beratung einzelner Geschäfte können zusätzliche Richterinnen oder Richter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kreisgerichte beigezogen werden.

Art. 20 b) Befugnisse

Die Verwaltungskommission:

  1. ist Konsultativorgan der Präsidentin oder des Präsidenten und überwacht die Justizverwaltung;
  2. erlässt die Pflichtenhefte der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und der Generalsekretär-Stellvertreterin oder des Generalsekretär-Stellvertreters;
  3. kann Verwaltungsaufgaben besonderen Kommissionen oder einer einzelnen Richterin oder einem einzelnen Richter oder einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen;
  4. stellt dem Kantonsrat Antrag zum Voranschlag;
  5. verabschiedet Vernehmlassungen;
  6. plant und koordiniert die Weiterbildung;
  7. erlässt Weisungen zur Verwaltung der Gerichte, insbesondere zum Personalwesen;
  8. übt in Zusammenarbeit mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär die dem Kantonsgericht obliegenden aufsichtsrechtlichen Befugnisse aus;
  9. ordnet die ausserordentliche Stellvertretung für die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz;
  10. übt die Aufsicht über die Schlichtungsstelle für Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz aus;
  11. bezeichnet gerichtskreisübergreifende Stellvertretungen und die Zwangsmassnahmenrichterinnen und die Zwangsmassnahmenrichter;
  12. behandelt Beschwerden gegen Entscheide der Kantonsgerichtspräsidentin oder des Kantonsgerichtspräsidenten über die Wählbarkeitsvoraussetzungen der hauptamtlichen oder teilamtlichen Richterinnen oder Richter der Kreisgerichte;
  13. ist unter Zuzug zweier weiterer Mitglieder Disziplinarbehörde.

Art. 21 Protokoll

Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichtes, der Verwaltungskommission und aller mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung betrauten Kommissionen werden den Mitgliedern des Gesamtgerichtes zur Kenntnis gebracht.

Art. 22 Präsident des Kantonsgerichtes

Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes:

  1. leitet das Kantonsgericht und führt die laufenden Geschäfte;
  2. vertritt das Kantonsgericht nach aussen;
  3. vertritt das Kantonsgericht insbesondere vor dem Kantonsrat;
  4. präsidiert das Gesamtgericht und die Verwaltungskommission;
  5. teilt die Fälle zu;
  6. koordiniert den Einsatz der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter;
  7. teilt nach Anhören der Präsidentinnen oder der Präsidenten der Kammern und der angegliederten Gerichte die Gerichtsschreiberinnen oder die Gerichtsschreiber zu und sorgt für den Belastungsausgleich;
  8. plant die Bewältigung der Geschäftslast und trifft die notwendigen Massnahmen oder stellt sachdienliche Anträge;
  9. verfügt über die Kredite;
  10. leitet die Amtsübergabe der Kreisgerichtspräsidentinnen oder der Kreisgerichtspräsidenten;
  11. leitet die Amtsübergabe der Präsidentin oder des Präsidenten der Schlichtungsstelle für Klagen aus dem Gleichstellungsgesetz;
  12. ist zuständig für alle weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht dem Gesamtgericht, der Verwaltungskommission oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär vorbehalten sind.

Die Präsidentin oder der Präsident nimmt ihre bzw. seine Verwaltungskompetenzen einvernehmlich wahr und kann ein Verwaltungsgeschäft, das in ihre bzw. seine Kompetenz fällt, der Verwaltungskommission zum Entscheid unterbreiten.

Die Präsidentin oder der Präsident wird bei Abwesenheit oder Verhinderung von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten und diese bzw. dieser vom dritten Mitglied der Verwaltungskommission vertreten. Die weitere Stellvertretung richtet sich nach dem Amtsalter. Diese Regel gilt sachgemäss für die Stellvertretung der Kammerpräsidentin oder des Kammerpräsidenten.

Art. 23 Generalsekretariat

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär:

  1. ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter des Kanzleipersonals und leitet die administrativen Dienste;
  2. gewährleistet den Kanzleidienst des Gerichtes, der Kammern, der Einzelrichterinnen und Einzelrichter und der angegliederten Gerichte;
  3. stellt die interne Information sicher und organisiert den Geschäftsverkehr mit Dritten;
  4. sorgt für das Personalwesen und den Informatikbetrieb des Kantonsgerichtes und der Kreisgerichte;
  5. koordiniert und kontrolliert das Rechnungswesen;
  6. leitet die Erstellung des Voranschlags für das Kantonsgericht und die Kreisgerichte;
  7. bereitet die Geschäfte des Gesamtgerichtes und der Verwaltungskommission vor und sorgt für den Vollzug;
  8. unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung der präsidialen Aufgaben;
  9. organisiert die Weiterbildungsveranstaltungen und andere Anlässe des Gerichtes;
  10. ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit und die Publikationen.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichtes und der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär vertritt im Auftrag die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichtes, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.

Die Generalsekretär-Stellvertreterin oder der Generalsekretär-Stellvertreter nimmt die Aufgaben der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs nach Massgabe des Pflichtenhefts wahr.

Art. 24 Personal a) Wahl, Beförderung, Entlassung

Über Wahl, Anstellung, Regelung des Dienstverhältnisses, Beförderung und Entlassung entscheidet:

  1. bei Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern und Auditorinnen und Auditoren die Präsidentin oder der Präsident. Die Wahlkompetenz des Gesamtgerichtes bleibt vorbehalten;
  2. bei den übrigen Angestellten die Generalsekretärin oder der Generalsekretär.

Den Kammerpräsidentinnen und Kammerpräsidenten sowie den Präsidentinnen und Präsidenten der angegliederten Gerichte steht ein Antragsrecht zu, soweit ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen sind.

Art. 25 b) Arbeitsbedingungen, Einsatz und Aufsicht

Die Präsidentin oder der Präsident und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär entscheiden in ihrem Zuständigkeitsbereich über Beurlaubungen, besondere Arbeitsbedingungen und Nebenbeschäftigungen.

Die Kammerpräsidentinnen und Kammerpräsidenten und die Präsidentinnen und Präsidenten der angegliederten Gerichte sorgen für den Einsatz der zugeteilten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des zur Zusammenarbeit zugewiesenen Kanzleipersonals.

Sie üben die Aufsicht über das Kanzleipersonal aus, soweit sie nicht der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär obliegt.

B. GESCHÄFTSGANG DER GERICHTE

I. Verhandlung und Entscheid

Art. 26 Kleidung

Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsagentinnen und Rechtsagenten tragen in der Parteiverhandlung dunkle Kleidung.

Ausgenommen sind die Summarverfahren, die Anhörung und Einigungsverhandlung in familienrechtlichen Verfahren, Instruktionsverhandlungen sowie Parteiverhandlung vor den Schlichtungsbehörden.

Art. 27 Bekanntgabe des Rechtsspruchs

Gericht, Parteien, Vertreter und Zuhörer stehen in der Regel während der mündlichen Bekanntgabe des Rechtsspruchs.

Art. 28 Zirkulationsentscheid

Das Kreisgericht kann bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg erlassen:

  1. Beweisverfügungen im Zivilprozess;[4]
  2. Genehmigungsentscheide im Familienrecht;
  3. Sistierungs- und Einstellungsbeschlüsse im Strafprozess.[5]

Die Kammern des Kantonsgerichtes können bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entscheiden.

Jede Richterin und jeder Richter kann Beratung verlangen.

Art. 29 Unterschrift des Gerichtes

Vorsitzende Richterin oder vorsitzender Richter und Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber unterschreiben die Entscheide des Kollegialgerichtes.

Ist die vorsitzende Richterin oder der vorsitzende Richter oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verhindert, so unterschreibt stellvertretend eine Richterin oder ein Richter, die oder der beim Entscheid mitgewirkt hat.

Einzelrichterliche Entscheide im Strafprozess unterschreiben die Einzelrichterin oder der Einzelrichter und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.[6]

II. Öffentlichkeit und Amtsgeheimnis

1. Gerichtsberichterstattung

Art. 30 Zulassung

Journalistinnen und Journalisten, die regelmässig für Medien tätig sind, können als Gerichtsberichterstatterinnen bzw. Gerichtsberichterstatter zugelassen werden.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bewilligt die Zulassung für vier Jahre, die Verfahrensleitung[7] im Einzelfall.*

Art. 31 Rechte

Gerichtsberichterstatterinnen oder Gerichtsberichterstatter erhalten auf Anfrage:*

  1. den Amtsbericht der kantonalen Gerichte;
  2. Medienmitteilungen;
  3. die Tagesordnungen mit den Angaben zu den Gerichtsverhandlungen (Termine, Gegenstände, Verfahrensparteien, voraussichtliche Besetzung etc.);
  4. Einsicht beim Gericht in Entscheide, in Strafsachen zusätzlich in Anklageschriften sowie in Zivilsachen mit Zustimmung der Parteien zusätzlich in Akten;
  5. einen reservierten Platz im Gerichtssaal, sofern die räumlichen Verhältnisse dies erlauben;
  6. die Erlaubnis, vor oder nach der Parteiverhandlung Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtssaal zu machen.

Vorbehalten bleiben Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit sowie von Bild- und Tonaufnahmen.[8]*

Dokumente nach Abs. 1 Bst. a bis c dieser Bestimmung werden soweit angezeigt elektronisch übermittelt. Von Dokumenten nach Abs. 1 Bst. d werden auf Verlangen Kopien zugestellt. Für Kopien kann eine Gebühr erhoben werden.[9]*

Art. 32 Pflichten

Die Gerichtsberichterstatterin oder der Gerichtsberichterstatter wahrt die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten und insbesondere die Unschuldsvermutung. Massgebend sind namentlich die Richtlinien des Schweizer Presserats zur Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten.*

Die aufgrund der Zulassung erhaltenen Dokumente nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c und d dieses Erlasses sind ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt und dürfen Dritten nicht weitergegeben werden. Solche Dokumente sind nach Gebrauch zu vernichten oder zu löschen.*

Art. 33 Entzug der Zulassung

Die Zulassung wird durch die Verwaltungskommission entzogen, wenn die Gerichtsberichterstatterin oder der Gerichtsberichterstatter ihre oder seine Pflichten grob oder wiederholt verletzt.*

2. Eröffnung und Veröffentlichung der Entscheide

Art. 34 Eröffnung

Erfolgt keine mündliche Eröffnung, kann der nicht anonymisierte Rechtsspruch in öffentlichen Verfahren während vierzehn Tagen bei der Gerichtskanzlei eingesehen werden. Die Öffentlichkeit wird in geeigneter Form darauf aufmerksam gemacht.[10]

Art. 35 Veröffentlichung

Das Kantonsgericht veröffentlicht in anonymisierter Form

  1. Entscheide von allgemeinem Interesse im Internet;
  2. Entscheide von präjudizieller Bedeutung in der St.Gallischen Gerichts- und Verwaltungspraxis oder in anderen Entscheidsammlungen.

Amtsgeheimnis

Art. 36 Aktenbeizug

Im Zivilprozess kann die Richterin oder der Richter beiziehen:

  1. Akten eines früheren Prozesses auf Antrag einer Partei, die daran beteiligt war;
  2. Akten aus vorangegangenem Schlichtungsverfahren;
  3. Akten aus vorangegangenem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen;
  4. Akten des Hauptprozesses in einem Vollstreckungsverfahren;
  5. Akten des Eheschutz- sowie des Trennungsverfahrens für das Scheidungsverfahren;
  6. Akten des Eheschutz-, Trennungs-, Scheidungs- oder Unterhaltsverfahrens für ein Abänderungsverfahren;
  7. Vorakten für ein Verfahren zur Ergänzung des Scheidungsurteils;
  8. Akten des Rechtsöffnungsverfahrens im Aberkennungsprozess;
  9. Vorakten bei einer Klage nach Art. 265 a Abs. 4 SchKG;
  10. Akten des Hauptprozesses für das Verfahren über das Honorar der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts oder der Rechtsagentin oder des Rechtsagenten;
  11. Akten der Zwangsmassnahmenrichterin oder des Zwangsmassnahmenrichters über das Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt für die Anordnung zivilrechtlicher Massnahmen.

Im Übrigen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes über den Aktenbeizug.

Im Strafprozess gilt Art. 194 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.

Art. 37 Aktenherausgabe und Auskünfte über Gerichtsverfahren

Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes entscheidet, ob Auskünfte über Gerichtsverfahren erteilt oder Gerichtsakten herausgegeben werden.

Die Richterin oder der Richter kann Gerichtsakten herausgeben und Auskünfte über Gerichtsverfahren erteilen, wenn das Gesetz es ihr oder ihm erlaubt.

Die Richterin oder der Richter kann Entscheide in einer Form herausgeben, die nicht auf die Beteiligten schliessen lässt.

In hängigen Verfahren kann die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter Auskünfte über den Verfahrensstand erteilen.

Im Strafprozess richtet sich die Akteneinsicht in hängigen Verfahren nach Art. 101 und 102 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.

Art. 38 Teilnahme an der nicht öffentlichen Urteilsberatung

Auditorinnen und Auditoren können der nicht öffentlichen Urteilsberatung beiwohnen, auch wenn sie nicht als Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber amten.

III. Aufbewahrung der Akten

1. Aufbewahrung der Entscheide

Art. 39

Eine unterzeichnete Ausfertigung des Entscheids wird zu den Akten gelegt.

Die Entscheide werden in der Reihenfolge der Erledigung, getrennt nach Zivil- und Strafsachen sowie nach sachlicher Zuständigkeit und versehen mit einem Namensregister, zu einem Spruchbuch gebunden.

2. Aufbewahrung der Akten

Art. 40

Akten werden aufbewahrt:

  1. in Zivilsachen vom Kreisgericht, beim Weiterzug mit Berufung vom Kantonsgericht;
  2. in Strafsachen von der Staatsanwaltschaft;[11]
  3. in Nachlasssachen vom Konkursamt;
  4. in Sachen des Zwangsmassnahmengerichtes ausserhalb eines Straf- oder Zivilverfahrens vom Kreisgericht.

3. Ablieferung der Akten an das Staatsarchiv

Art. 41 Vermittlungsamt und Schlichtungsstellen

Die Schlichtungsbehörden liefern dem Staatsarchiv Entscheide[12] und rechtskräftig gewordene Urteilsvorschläge[13], die sie in Anwendung der Zivilprozessordnung erlassen, in der Regel nach zehn Jahren in geeigneter Form ab.*

Im Übrigen können Akten und Geschäftsregister nach zehn Jahren selbständig unter Wahrung der Vertraulichkeit vernichtet werden.*

Art. 42 Gerichte

Die Gerichte liefern Akten und Spruchbücher dem Staatsarchiv ab, wenn sie diese nicht mehr häufig benötigen, in der Regel nach fünfzehn Jahren.

Sie erstellen Verzeichnisse in elektronischer Form (Jahrgang, Fallnummer, Parteien, Streitgegenstand) und übergeben diese mit den Akten.

Sie weisen das Staatsarchiv an, Akten zu Entscheiden, die im Zeitpunkt der Ablieferung der Abänderung unterliegen, nicht vor Ablauf von fünfzig Jahren zu vernichten und Akten zu Entscheiden von allgemeinem Interesse dauernd aufzubewahren.

Sie kennzeichnen Akten nach Abs. 3 auf dem Dossierumschlag sowie im mitgelieferten Verzeichnis.

Staatsarchiv und Kantonsgericht können vereinbaren, dass die Gerichte bestimmte Akten nach fünfzehn Jahren selbständig unter Wahrung der Vertraulichkeit vernichten können.

C. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Gerichtsordnung vom 19. April 1991[14] wird aufgehoben.

Art. 44 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.

Vorbehalten bleiben Verfahren, auf die übergangsrechtlich das kantonale Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 1990[15] oder die kantonale Strafprozessordnung vom 1. Juli 1999[16] anwendbar bleiben. Auf diese Verfahren wird das bisherige Recht angewendet.

Egress

nGS 46–43

* Änderungstabelle - Nach Bestimmung

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 46–43 09.12.2010 01.01.2011
Art. 1, Abs. 2 aufgehoben 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 1, Abs. 4 aufgehoben 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 3, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 4, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 5, Abs. 2, d) geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 10, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 14, Abs. 1, c) geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 14, Abs. 2, 4. geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 20, Abs. 1, l) geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 30, Abs. 2 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1, a) eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1, b) eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1, c) eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1, d) eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1, e) eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 1, f) eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 2 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 31, Abs. 3 eingefügt 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 32, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 32, Abs. 1, a) aufgehoben 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 32, Abs. 1, b) aufgehoben 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 32, Abs. 1, c) aufgehoben 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 32, Abs. 2 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 33, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 41, Abs. 1 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015
Art. 41, Abs. 2 geändert 2015-051 27.03.2015 01.06.2015

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum

Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.12.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–43
27.03.2015 01.06.2015 Art. 1, Abs. 2 aufgehoben 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 1, Abs. 3 aufgehoben 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 1, Abs. 4 aufgehoben 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 3, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 4, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 5, Abs. 2, d) geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 10, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 14, Abs. 1, c) geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 14, Abs. 2, 4. geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 20, Abs. 1, l) geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 30, Abs. 2 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1, a) eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1, b) eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1, c) eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1, d) eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1, e) eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 1, f) eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 2 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 31, Abs. 3 eingefügt 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 32, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 32, Abs. 1, a) aufgehoben 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 32, Abs. 1, b) aufgehoben 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 32, Abs. 1, c) aufgehoben 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 32, Abs. 2 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 33, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 41, Abs. 1 geändert 2015-051
27.03.2015 01.06.2015 Art. 41, Abs. 2 geändert 2015-051